Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL digBI-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleinen freiberuflichen Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens (RL digitalbonus.niedersachsen-innovativ)
Redaktionelle Abkürzung
RL digBI-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung beträgt bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen und bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen, höchstens jedoch 50 000 EUR. Die Höhe des Zuschusses muss zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 3 000 EUR betragen (Bagatellgrenze).

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen gemäß § 13 LHO.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind

  • Finanzierungskosten,

  • die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,

  • Leasing oder Mieten von Hardware, Software oder Softwarelizenzen,

  • Personalausgaben,

  • Eigenleistungen des Unternehmens,

  • Beratungsleistungen,

  • modellgleiche oder im Hinblick auf die Digitalisierung im Funktionsumfang gleiche Ersatzbeschaffungen,

  • IKT Grundausstattung (Diensthandys, Laptops, Betriebssysteme, Bürosoftware etc.),

  • Online-Marketing-Maßnahmen (z. B. Suchmaschinenoptimierung),

  • Schulungen zu Hard- und Software,

  • Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Hardware, -Software oder Softwarelizenzen zur Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen, wenn sie nicht zu einem deutlichen Digitalisierungsfortschritt im Unternehmen führen und keinen hohen Innovationsgehalt aufweisen oder nicht zur Verbesserung der IT-Sicherheit führen.

5.5 Die Projektlaufzeit ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von dieser Frist zulassen.

5.6 Eine Kumulation der Zuwendung mit anderen nicht rückzahlbaren Zuschüssen aus Unions-, Bundes-, Landes- oder kommunalen Förderprogrammen ist nicht möglich.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 269)