VKB-UStErl,NI - VKB-Umsatzsteuererlass

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
VKB-UStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Erl. d. MI v. 11.06.2024 - 44-05111-100-06 -

Vom 11. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 280)

- VORIS 21160 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Bezug: Erl. v. 10.05.2023 (Nds. MBl. S. 388), geändert durch Erl. v. 14.11.2023 (Nds. MBl. S. 933)
- VORIS 21160 -

Dieser Erl. regelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden (im Folgenden: VKB) gemäß der KOVerm vom 25.03.2017 (Nds. GVBl. S. 68, 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.05.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 44).

Bei der Abwicklung des Besteuerungsverfahrens sind die nachstehenden Hinweise zu beachten.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Kosten nach der KOVerm1
Abrechnung von Gutachten nach dem JVEG2
Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung3
Erstattung von Auslagen nach § 13 NVwKostG4
Verfahren5
Schlussbestimmungen6

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 11. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 280)

Abschnitt 1 VKB-UStErl - Kosten nach der KOVerm

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
VKB-UStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1.1 Steuerbarkeit

1.1.1 Anlage 1 - Gebührenverzeichnis

Der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes unterliegen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung und Abschnitt 2.11 Abs. 7 bis 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) grundsätzlich die Gebühren aus folgenden Amtshandlungen und Leistungen:

  • Einsicht, Auskunft nach Nummer 1,

  • Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters nach Nummer 2.1 sowie diesen zuzurechnenden Ergänzungen nach Nummer 2.4.1 und der Abruf nach Nummer 5.1.2.1,

  • Online-Abruf von Geobasisdaten des ALKIS über Web-Applikationen soweit es sich um Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters nach Nummer 2.3.1 handelt,

  • Anfertigung einer Mehrausfertigung nach Nummer 2.4.2, sofern das ursprüngliche Produkt selbst der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes unterliegt,

  • Bereitstellung von digitalen ATKIS-Daten nach Nummer 3.3 sowie Rechte an den Daten nach den Nummern 6.2.2 und 6.3,

  • Planunterlage, Lageplan und Bescheinigung nach dem öffentlichen Baurecht nach Nummer 8,

  • Vermessung und Auswertung von Liegenschaftsvermessungen nach Nummer 9,

  • Liegenschaftsvermessungen und Arbeiten für Umlegungen nach dem BauGB nach den Nummern 12.1 und 12.2 sowie Nummer 13.1,

  • Einholung einer Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks nach Nummer 15,

  • Fertigung einer Bescheinigung zu Rechten an Grundstücken nach Nummer 16.2,

  • sonstige vermessungstechnische Arbeiten nach Nummer 17 soweit es sich nicht um Amtshandlungen handelt,

  • sonstige Geodaten- und Grafikserviceleistungen nach Nummer 18.

Die Amtshandlungen und Leistungen nach den Nummern 2.2, 2.3.2, 2.5, 2.6, 3.1, 3.2, 4, 5.1.1, 5.1.2.2, 5.2, 6.1, 6.2.1, 7, 10, 11, 12.3, 13.2, 14 und 16.1 sind nicht umsatzsteuerbar.

1.1.2 Anlage 2 - Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde

Die Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

1.1.3 Anlage 3 - Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 1 KOVerm

Der Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes unterliegen grundsätzlich die Gebühren aus folgenden Amtshandlungen und Leistungen:

  • Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters nach Nummer 1.1 sowie diesen zuzurechnenden Ergänzungen nach Nummer 1.3 und der Abruf nach Nummer 4.2.1,

  • sonstige Geodaten- und Grafikserviceleistungen nach Nummer 6,

soweit die Abgabe, der Abruf oder die Leistungen nicht an Landesbehörden, kommunale Körperschaften oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgen.

Nicht umsatzsteuerbar sind die Amtshandlungen und Leistungen nach den Nummern 1.2, 1.4, 2, 3, 4.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3 und 5.

1.1.4 Anlage 4 - Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 2 KOVerm

Der von Aufgabenträgern und weiteren Mitwirkenden dem Land zu erstattende Aufwand unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

1.2 Sonderregelungen

1.2.1 Amtshandlungen und Leistungen für Einrichtungen des Landes

Der Umsatzsteuer unterliegen nach Abschnitt 2.11 Abs. 7 Satz 7 UStAE nur Leistungen an Dritte.

Amtshandlungen und Leistungen für andere unselbstständige Einrichtungen des Landes, z. B. für Landesbehörden und Landesbetriebe, stellen sogenannte Innenumsätze dar und unterliegen als solche mangels zweier Beteiligter nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Stiftungen, Anstalten und ähnliche Einrichtungen des Landes mit eigener Rechtspersönlichkeit sind Dritte i. S. des UStG; für Amtshandlungen und Leistungen an diese Einrichtungen fällt somit entsprechend den Regelungen in Abschnitt 1.1 dieses Erl. Umsatzsteuer an.

1.2.2 Amtshilfe

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 UStG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung gelten Amtshandlungen und Leistungen der VKB, die im Rahmen der Amtshilfe geleistet werden, nicht als gewerbliche und berufliche Tätigkeit i. S. des UStG und sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Amtshilfe liegt bei ergänzender Hilfe gegenüber Behörden anderer Rechtsträger vor

  • für Vermessungen und Auswertungen nach Anlage 1 Nr. 9 und im Zusammenhang damit für sonstige vermessungstechnische Arbeiten nach Anlage 1 Nr. 17, sofern das Ersuchen von einer anderen behördlichen Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 3 NVermG gestellt wird, und

  • für die Abgabe oder den Abruf von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters nach § 2 Abs. 1 KOVerm.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 11. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 280)

Abschnitt 2 VKB-UStErl - Abrechnung von Gutachten nach dem JVEG

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden in Niedersachsen
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Die von einem niedersächsischen Gericht oder einer niedersächsischen Justizbehörde beantragten und nach dem JVEG abzurechnenden Gutachten erfolgen gegenüber demselben Rechtsträger und unterliegen als Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer. Entsprechende Gutachten für andere Gerichte und Justizbehörden sind der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 11. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 280)

Abschnitt 3 VKB-UStErl - Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden in Niedersachsen
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
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21160

Werden Gebührenbefreiungen oder Gebührenermäßigungen gewährt, ist die Umsatzsteuer nur für den Betrag zu erheben, der nach Gewährung der Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung verbleibt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 11. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 280)

Abschnitt 4 VKB-UStErl - Erstattung von Auslagen nach § 13 NVwKostG

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Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
VKB-UStErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
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Gliederungs-Nr.
21160

Die der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze enthalten auch die nach § 13 NVwKostG zu erstattenden Auslagen. Für Auslagen ist jeweils der Steuersatz zu erheben, dem die entsprechende Amtshandlung oder Leistung unterliegt.

Auslagen für externe umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die auf umsatzsteuerpflichtige Amtshandlungen erhoben werden, sind mit ihren Nettobeträgen (ohne Umsatzsteuer) anzusetzen. Die Erstattung der an den Leistungserbringer gezahlten Umsatzsteuer wird in diesen Fällen durch den Vorsteuerabzug abgegolten.

Auslagen für externe umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die auf nicht der Umsatzsteuer unterliegende Amtshandlungen erhoben werden, sind mit ihren Bruttobeträgen (inklusive Umsatzsteuer) zu berechnen, da hierfür kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 11. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 280)