RL FamFörd-Erl,NI - Richtlinie Familienförderung-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen
(Richtlinie Familienförderung)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamFörd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Erl. d. MS v. 7.2.2020 - 304-43 184-05/03-02 -

Vom 7. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 291)

Geändert durch Erl. vom 30. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1287)

- VORIS 21147 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 RL FamFörd-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamFörd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII i. V. m. § 12 Nds. AG SGB VIII durch eine familienfreundliche Infrastruktur und zur Stärkung von Familien, vorrangig in besonderen Lebenslagen und Erziehungssituationen.

Es wird eine vernetzte, sozialraumorientierte Angebotsstruktur angestrebt, die geeignete Formen der Beteiligung von Familien berücksichtigt.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 7. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 291)

Abschnitt 2 RL FamFörd-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamFörd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

2.1 Zuwendungen werden gewährt für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben zur Förderung

2.1.1
von Familienbüros als niedrigschwellige Anlaufstelle für Familien zur Steuerung, Vernetzung und Koordination von aufeinander abgestimmten örtlichen Unterstützungsangeboten für Familien,

2.1.2
von Projekten zur Förderung der Erziehung in der Familie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Stärkung der Erziehungskompetenz, insbesondere für die gesunde Entwicklung von Kindern und ihrem Recht auf gewaltfreie Erziehung oder zur Begleitung von Familien mit Fluchterfahrung.

Gefördert werden auch lokale Elternnetzwerke und Netzwerke der Familienbildung, Qualifizierungen von Elternbegleiterinnen und Elternbegleitern und von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Steuerungsaufgaben sowie der Einsatz von Erziehungslotsinnen und Erziehungslotsen,

2.1.3
von sonstigen, eine familienfreundliche Infrastruktur unterstützenden Modell- oder landesweiten Projekten.

2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 7. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 291)

Abschnitt 3 RL FamFörd-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamFörd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

3.1 Zuwendungsempfänger sind bei Maßnahmen

3.1.1
nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,

3.1.2
nach Nummer 2.1.3 sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts.

3.2 Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an einen oder mehrere Letztempfänger ganz oder teilweise weiterleiten. Letztempfänger sind andere Träger i. S. des § 4 Abs. 1 SGB VIII.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 7. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 291)

Abschnitt 4 RL FamFörd-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamFörd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 werden gefördert, wenn ein koordinierendes und in die örtliche Jugendhilfeplanung integriertes, flächendeckendes und örtlich gut zu erreichendes Service- und Dienstleistungsangebot für alle Familien (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren) besteht, das

  • die Angebote der örtlichen Akteure der Familienunterstützung koordiniert und bündelt (Netzwerkarbeit),

  • die örtlichen Angebote sozialraumorientiert und orts- oder stadtteilbezogen aufbereitet, themenbezogen vermittelt und zugänglich macht,

  • bei Bedarf den Kontakt zu weiterführenden Einrichtungen herstellt und ggf. begleitet (Lotsenfunktion) und

  • Bedarfe unter Beteiligung von Familien feststellt und entsprechende Angebote entwickelt.

Die regelmäßige persönliche und/oder telefonische Ansprechbarkeit ist sicherzustellen.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 werden gefördert, wenn eine Konzeption die aus der Analyse der sozialen Verhältnisse vor Ort entwickelten Handlungsbedarfe und jeweils geplanten Maßnahmen beschreibt.

4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 werden gefördert, wenn eine ausführliche Begründung des Modellcharakters oder der überregionalen Bedeutung des Projekts vorliegt.

4.4 Ein barrierefreier Zugang zu den Familienbüros und zu allen übrigen Projekten soll ermöglicht werden. Den Ansätzen der Inklusion ist Rechnung zu tragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 7. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 291)