JAöVwDRdErl,NI - Juristenausbildung öffentliche Verwaltung-Durchführungsrunderlass

Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JAöVwDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 1. 12. 2016 - Z 2.4-03122/4.2 -

Vom 1. Dezember 2016 (Nds. MBl. S. 1169)

Geändert durch RdErl. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

- VORIS 20411 -

Bezug:a)AV d. MJ v. 17. 12. 2009 (Nds. Rpfl. 2010 S. 14), zuletzt geändert durch AV v. 26. 11. 2015 (Nds. Rpfl. S. 365)
- VORIS 31210 -
b)Beschl. d. LReg v. 9. 11. 2010 (Nds. MBl. S. 1130), geändert durch Beschl. v. 6. 1. 2017 (Nds. MBl. S. 122)
- VORIS 20100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Ausbildung in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde2
Ausbildung in der Wahlstation3
Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften4
Organisation der Ausbildung5
Ausbildungszeugnisse6
Schlussbestimmungen7
Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUV)Anlage 1
Ausbildungsnachweis (§ 34 NJAVO)Anlage 2
Ausbildungsplan für die Arbeitsgemeinschaften im öffentlichen Recht - Dritte Pflichtstation -Anlage 3
ZeugnisAnlage 4

Abschnitt 1 JAöVwDRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JAöVwDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur Durchführung der Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der öffentlichen Verwaltung nach dem Deutschen Richtergesetz, dem NJAG und der NJAVO werden nachstehend die Ziele, die Gegenstände, die Methoden und die Organisation der Ausbildung bei Verwaltungsbehörden und in den Arbeitsgemeinschaften näher bestimmt.

Es handelt sich nicht um ein "Pflichtprogramm", das vollständig absolviert werden muss. Vielmehr soll dazu beigetragen werden, dass an den Arbeitsplätzen und in den Arbeitsgemeinschaften eine qualitativ gleichwertige Ausbildung stattfindet. Außerdem sollen Anregungen für die Bildung von Ausbildungsschwerpunkten und für die methodische Ausgestaltung der Ausbildung gegeben werden. Auf diesen Grundlagen sind auch die schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten/Übungsklausuren) durchzuführen.

Die Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung soll sich an den Arbeitsplätzen und in den Arbeitsgemeinschaften an der Praxis des Verwaltungshandelns orientieren. Sie darf sich nicht in der Vermittlung von Wissen und von juristisch-handwerklichen Fähigkeiten erschöpfen. Die Ziele der Ausbildung und nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft bestimmen Maß und Art der zu übertragenden Arbeiten.

Die Ausbildung im öffentlichen Recht kann stattfinden:

  • drei Monate in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde und vier Monate in der Wahlstation in den Wahlbereichen "Staats- und Verwaltungsrecht" oder "Europarecht" bei entsprechenden Behörden und Einrichtungen oder

  • in der dritten Pflichtstation und im Wahlbereich "Staats- und Verwaltungsrecht" oder "Europarecht" bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (vgl. dazu Anlage 1).

Darüber hinaus kann die Ausbildung im öffentlichen Recht in der vierten Pflichtstation bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht fortgeführt werden. Der Vorbereitungsdienst kann dementsprechend so gestaltet werden, dass eine Ausbildung im öffentlichen Recht - aus verschiedenen Blickwinkeln - möglich ist. Insbesondere den Referendarinnen und Referendaren, die eine Berufstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung anstreben, ist zu empfehlen, ihre Ausbildung entsprechend zu gestalten.

Die Durchführungsvorschriften des MJ (siehe Bezugs-AV zu a) sind zu beachten, soweit nicht nachfolgend abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 2 JAöVwDRdErl - Ausbildung in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JAöVwDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Ausbildung hat das Ziel, die Referendarinnen und Referendare in die Aufgaben, den Aufbau und die Arbeitsweise der Verwaltung einzuführen. Die Ausbildung soll sich nicht auf die rechtsanwendende Tätigkeit der Verwaltung beschränken. Den Referendarinnen und Referendaren ist auch Gelegenheit zu geben, ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Schlüsselqualifikationen wie z. B. Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation und Konfliktfähigkeit an geeigneten verwaltungspraktischen Fragestellungen zu erproben. Der Leistungswille, die Selbständigkeit und die Entscheidungs- und Verantwortungsfreude der Referendarinnen und Referendare sind zu fördern. Sie sollen an Verhandlungen, Besprechungen, Ortsterminen und ggf. auch an Dienstreisen teilnehmen, diese Termine ggf. vor- und nachbereiten und bei ihrer Durchführung mitwirken. Sie sollen dabei vortragen und Gelegenheit erhalten, Besprechungen selbständig oder unter Anleitung zu leiten. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sollen sie sich der modernen technischen Hilfsmittel der Verwaltung bedienen. Ihnen soll auch verdeutlicht werden, dass es zu den wesentlichen Aufgaben einer Führungskraft gehört, in dem jeweiligen Aufgabenbereich anstehende Aufgaben frühzeitig zu erkennen, Rangfolgen der Bearbeitung zu bestimmen und die Aufgabenerfüllung ggf. mit Zielvorgaben und Zielvereinbarungen sicherzustellen. Auch eine Beteiligung an der Lösung von Organisations- und Personalführungsfragen ist nach Möglichkeit vorzusehen. Sie sollen mehrfach Gelegenheit erhalten, die gesamten Tageseingänge zu sichten und ihrer Ausbilderin oder ihrem Ausbilder dabei Vorschläge zum weiteren Verfahren machen. Die Aufgabenstellung und die Arbeitsweise der Beschäftigten der unterschiedlichen Funktionsebenen sind durch die exemplarische Bearbeitung einzelner Vorgänge zu vermitteln. Den Referendarinnen und Referendaren ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, den Ablauf ausgewählter Verwaltungsvorgänge vom Entstehen bis zu ihrem Abschluss zu verfolgen. Findet die Ausbildung in einer Kommunalverwaltung statt, so sollen die Referendarinnen und Referendare auch zu den Beratungen der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse hinzugezogen werden. Die Referendarinnen und Referendare sollen lernen, ihre schriftlichen Entwürfe jeweils adressatengerecht zu gestalten. Im Hinblick auf die Bedeutung des mündlichen Informationsaustausches ist ihnen möglichst häufig Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse ihrer Überlegungen vorzutragen und zu vertreten.

Im Einzelnen sind die Referendarinnen und Referendare nach Möglichkeit insbesondere mit folgenden Aufgabenfeldern und Ausbildungsgegenständen vertraut zu machen:

  • exemplarische Vorgänge der planenden Verwaltung, der Eingriffs- und Leistungsverwaltung,

  • Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen,

  • Arbeitsorganisation und Arbeitsablauf,

  • innerbehördliche und externe Kommunikation einschließlich der Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen,

  • Zusammenarbeit mit Gremien, anderen Behörden und Einrichtungen,

  • Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden und Interessenvertretungen,

  • Wahrnehmung von Gerichtsterminen.

Es können insbesondere folgende Entwürfe gefordert werden:

  • Bescheide, Widerspruchsbescheide, behördeninterne Schreiben und Vermerke, vorbereitende und abschließende Stellungnahmen,

  • Berichte an übergeordnete Behörden,

  • aufsichtsbehördliche Verfügungen und Erlasse,

  • gutachtliche Äußerungen, öffentlich-rechtliche Verträge, Verwaltungsvereinbarungen usw.,

  • Antworten auf Eingaben und Beschwerden,

  • Sitzungsvorlagen,

  • Anträge und Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren.

Die Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. Von diesem Erfordernis kann bei den Wahlstellen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h und i NJAVO im Einzelfall abgesehen werden (§ 33 Abs. 6 NJAVO). Die die Ausbildung durchführende Person kann die Vermittlung einzelner Ausbildungsgegenstände anderen geeigneten Beschäftigen der Dienststelle überlassen.

Geeignete Referendarinnen oder Referendare können von der Ausbilderin oder dem Ausbilder mit der Vertretung in ihrem oder seinem Aufgabengebiet beauftragt werden. Geeigneten Referendarinnen oder Referendaren kann Zeichnungsbefugnis in bestimmtem Umfang erteilt werden.

Die im Rahmen eines Vollzeitreferendariats erfolgende Ausbildung am Arbeitsplatz einschließlich der Vor- und Nachbereitung soll drei bis dreieinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen. Die Dauer der Anwesenheit am Arbeitsplatz im Rahmen der Nds. ArbZVO bestimmt die Ausbilderin oder der Ausbilder unter Beachtung der Ausbildungsziele. Hierbei ist zu beachten, dass die Teilnahme der Referendarin oder des Referendars an der Arbeitsgemeinschaft der Ausbildung am Arbeitsplatz vorgeht. Darüber hinaus ist den Referendarinnen und Referendaren die Teilnahme an den Klausurenkursen des Landes (vgl. § 33 Abs. 5 NJAVO) zu ermöglichen. Die Ausbildung findet grundsätzlich als Einzelausbildung statt. Im Einzelfall können einer Ausbilderin oder einem Ausbilder bis zu fünf Referendarinnen oder Referendare zur gleichzeitigen Ausbildung zugewiesen werden. Die Referendarinnen und Referendare haben am Arbeitsplatz einen Ausbildungsnachweis zu führen, in den die von ihnen erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen und ihre Bewertung eingetragen werden. Alle zu bewertenden Leistungen müssen mit der Referendarin oder dem Referendar vorher ausführlich besprochen werden. Für den Ausbildungsnachweis ist das Formular der Anlage 2 zu verwenden. Nach Abschluss der Ausbildung ist der Ausbildungsnachweis von der Ausbilderin oder dem Ausbilder abzuzeichnen und dem Ausbildungszeugnis beizufügen.

Ausbildungsbehörden für die Ausbildung in der dritten Pflichtstation können alle Behörden und Einrichtungen der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung des Bundes und der Länder sein, die das VwVfG (vgl. §§ 1 und 2 Abs. 1 NVwVfG, § 1 VwVfG) und/oder die AO oder das SGB I und das SGB X anzuwenden haben. Es dient den Ausbildungszielen der dritten Pflichtstation, eine Behörde zu wählen, die unmittelbare Kontakte zu Bürgerinnen und Bürgern hat und in der Gelegenheit besteht, Entwürfe der in Absatz 3 genannten Art zu fertigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 3 JAöVwDRdErl - Ausbildung in der Wahlstation

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Titel
Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JAöVwDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Ausbildung in der viermonatigen Wahlstation im öffentlichen Recht kann bei einer Stelle in den Wahlbereichen "Staats- und Verwaltungsrecht" oder "Europarecht", bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder im Rahmen eines Ergänzungsstudiums an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden. Im Wahlbereich "Staats- und Verwaltungsrecht" kann die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsbarkeit, bei einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt stattfinden. Im Wahlbereich "Europarecht" kann die Ausbildung bei einem Organ oder einer Behörde der EU, bei einer Verwaltungsbehörde, die Aufgaben mit europarechtlichen Bezügen zu erfüllen hat, bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder bei einem Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen stattfinden.

Die Ausbildung in der Wahlstation bietet die Möglichkeit, sich aus verschiedenen Blickwinkeln verstärkt auf die künftige berufliche Tätigkeit im öffentlichen Recht als Führungskraft vorzubereiten. Zugleich sollen die Ausbildungsziele und -inhalte der dritten Pflichtstation vertieft und ergänzt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)

Abschnitt 4 JAöVwDRdErl - Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

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Titel
Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
Redaktionelle Abkürzung
JAöVwDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

In der Arbeitsgemeinschaft sollen die Referendarinnen und Referendare in Ergänzung und Vertiefung der Ausbildung am Arbeitsplatz durch exemplarisches Lernen und Üben an die Arbeitsweise einer Juristin oder eines Juristen in der öffentlichen Verwaltung herangeführt werden. In den Mittelpunkt des Unterrichts sind aktuelle praktische Verwaltungsvorgänge aus den Stoffgebieten des jeweiligen Arbeitsplans (Anlage 3) zu stellen. Die Behandlung schwieriger Rechtsfragen soll nur erfolgen, wenn sie für die verwaltungspraktische Arbeit von Bedeutung sind. Innerhalb der Ausbildungsschwerpunkte soll anhand geeigneter Beispiele auf die interdisziplinären Bezüge des öffentlichen Rechts und auf die zunehmende Bedeutung des europäischen Rechts und der hierfür infrage kommenden Handlungsformen exemplarisch hingewiesen werden.

Geeignete Ausbildungsgegenstände können auch in Gruppenarbeit, Planspielen, Projektstudien o. Ä. vermittelt werden. Jede Referendarin und jeder Referendar soll die Gelegenheit erhalten, einen Aktenvortrag unter examensmäßigen Bedingungen oder ein Referat zu halten. Die Ausbildung kann durch Sonderveranstaltungen wie z. B. eine Seminarwoche oder eine Studienreise, durch Exkursionen, die Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, durch Besichtigungen und Besuche anderer Behörden usw. ergänzt werden. Die Sonderveranstaltungen müssen unmittelbare Beziehung zur Tätigkeit der Verwaltung haben und der Ausbildung förderlich sein. Die Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, während der Dauer der Arbeitsgemeinschaft zwei Aufsichtsarbeiten mit einer verwaltungsfachlichen Aufgabenstellung in der dritten Pflichtstation unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen. In der Wahlstation ist von jeder Referendarin und jedem Referendar unter examensmäßigen Bedingungen mindestens ein Aktenvortrag zu halten. Die Vorträge, alle Aufsichtsarbeiten und die Übungsklausuren sind zeitnah zu beurteilen und zu besprechen. Die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der Klausuren soll etwa eineinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen. Den Referendarinnen und Referendaren ist die Teilnahme an den Klausurenkursen des Landes (vgl. § 33 Abs. 5 NJAVO) zu ermöglichen.

Für die Dauer der Ausbildung bei einer niedersächsischen Verwaltungsbehörde oder Einrichtung werden die Referendarinnen und Referendare vom zuständigen Oberlandesgericht einer Arbeitsgemeinschaft zugewiesen. Einer Arbeitsgemeinschaft sollen mindestens 7 und nicht mehr als 25 Referendarinnen und Referendare angehören. Die Arbeitsgemeinschaft beginnt mit einer einwöchigen Einführung. In der Folgezeit wird die Arbeitsgemeinschaft wöchentlich einmal mit 6 Unterrichtsstunden (45 Minuten) durchgeführt. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft.

Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft erfüllt ihre oder seine Aufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Durchführungsvorschriften zur Juristenausbildung nach Maßgabe der Regelungen durch die Ausbildungsleitung eigenverantwortlich. Die Leitung soll nur Personen übertragen werden, die neben der Befähigung zum Richteramt über pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten sowie über hinreichende Berufserfahrung verfügen. Für jede Arbeitsgemeinschaftsleitung ist eine Vertretungsregelung zu treffen. Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft kann einzelne Fachmodule (z. B. Baurecht, Umweltrecht etc.) auf Dritte mit der Befähigung zum Richteramt übertragen. Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaft haben sich in diesem Fall mit der oder dem Dritten über die Bewertungen der mündlichen Leistungen der Referendarinnen und Referendare abzustimmen und zu einigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)