BeVG1.HRdErl,NI - BeamtVG 1. HinweisRdErl

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG1.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

RdErl. d. MF v. 10.5.1983 - 46 21 13/55 -

Vom 10. Mai 1983 (Nds. MBl. S. 526)

Geändert durch Abschnitt 2 des RdErl. vom 29. August 1986 (Nds. MBl. S. 981)

- GültL 33/164 -

Bezug:

RdErl. vom 1.10.1982 (Nds. MBl. S. 1841)
- GültL 33/156 -

Zur Durchführung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Art. 2 § 1 und Art. 3 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), gebe ich folgende weitere Hinweise:

Abschnitt 1 BeVG1.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG1.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(weggefallen)

Abschnitt 2 BeVG1.HRdErl

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Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG1.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Nach § 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung i.d.F. vom 22.12.1970 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1.12.1981 (BGBl. I S. 1205), im folgenden: WGSVG, konnten Verfolgte, die nach § 9 WGSVG zur Weiterversicherung berechtigt waren, auf Antrag bis zum 1.1.1933 zurück "Beiträge nachentrichten". Die hiernach freiwillig nachentrichteten Beiträge, die aus Gründen der Wiedergutmachung rentenrechtlich "als rechtzeitig entrichtete Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung gelten", sind i.S. des § 55 Abs. 4 BeamtVG als "freiwillige Beiträge" zu behandeln.

Aus dieser Zuordnung ergibt sich jedoch nicht, daß zusätzliche weitere Vergünstigungen, die auf der Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 WGSVG beruhen (z.B. Anrechenbarkeit von Ausfallzeiten, Höherbewertung von Pflichtbeiträgen der ersten fünf Kalenderjahre), bei der Ermittlung des nach § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu bildenden Bruches außer Ansatz bleiben. Nach dem zwingenden Wortlaut des Gesetzes sind "Werteinheiten für ... Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten" ungeschmälert im Nenner des maßgebenden Bruches anzusetzen; auch die auf weiteren Vergünstigungen beruhenden Werteinheiten führen also zu keiner zusätzlichen Erhöhung des "außer Ansatz bleibenden Rententeils".

Abschnitt 3 BeVG1.HRdErl

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Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG1.HRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Nach § 31 Abs. 1a des Angestelltenversicherungsgesetzes i.d.F. vom 28.5.1924 (RGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Art. 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857), im folgenden: AVG, erhöht sich beim Vorliegen bestimmter Pflicht- oder freiwilliger Beitragszeiten ("zuschlagsfähige Kalendermonate") der Jahresbetrag eines Altersruhegeldes um einen Zuschlag. Dieser Zuschlag wird bei der Berechnung des Altersruhegeldes in der Weise berücksichtigt, daß fiktiven "zusätzlichen Kalendermonaten", die aus den "zuschlagsfähigen Kalendermonaten" sowie anderen Faktoren zu errechnen sind, bestimmte Werteinheiten zugrunde gelegt (§ 31 Abs. 1b Nr. 1 AVG) und die "zusätzlichen Kalendermonate" bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre hinzugerechnet werden (§ 31 Abs. 1b Nr. 2 AVG).

Ein solcher Zuschlag ist im Rahmen des § 55 Abs. 4 BeamtVG wie folgt zu behandeln:

  • Der Zuschlag gehört zur Rente.

  • Bei Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind die Werteinheiten der "zuschlagsfähigen Kalendermonate" zu berücksichtigen; dagegen bleiben die Werteinheiten der "zusätzlichen Kalendermonate" (§ 31 Abs. 1b Nr. 1 AVG) unberücksichtigt.

Für die Behandlung eines Zuschlages nach § 1254 Abs. 1a und 1b der Reichsversicherungsordnung i.d.F. vom 15.12.1924 (RGBl. I S. 779), zuletzt geändert durch Art. 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857), sowie eines Zuschlages nach § 53 Abs. 4a und 4b des Reichsknappschaftsgesetzes i.d.F. vom 1.7.1926 (RGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Art. 21 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857), gilt Entsprechendes.

An das
Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -.

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