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  • ab 08.06.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BeVG1.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG1.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Nach § 31 Abs. 1a des Angestelltenversicherungsgesetzes i.d.F. vom 28.5.1924 (RGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Art. 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857), im folgenden: AVG, erhöht sich beim Vorliegen bestimmter Pflicht- oder freiwilliger Beitragszeiten ("zuschlagsfähige Kalendermonate") der Jahresbetrag eines Altersruhegeldes um einen Zuschlag. Dieser Zuschlag wird bei der Berechnung des Altersruhegeldes in der Weise berücksichtigt, daß fiktiven "zusätzlichen Kalendermonaten", die aus den "zuschlagsfähigen Kalendermonaten" sowie anderen Faktoren zu errechnen sind, bestimmte Werteinheiten zugrunde gelegt (§ 31 Abs. 1b Nr. 1 AVG) und die "zusätzlichen Kalendermonate" bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre hinzugerechnet werden (§ 31 Abs. 1b Nr. 2 AVG).

Ein solcher Zuschlag ist im Rahmen des § 55 Abs. 4 BeamtVG wie folgt zu behandeln:

  • Der Zuschlag gehört zur Rente.

  • Bei Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind die Werteinheiten der "zuschlagsfähigen Kalendermonate" zu berücksichtigen; dagegen bleiben die Werteinheiten der "zusätzlichen Kalendermonate" (§ 31 Abs. 1b Nr. 1 AVG) unberücksichtigt.

Für die Behandlung eines Zuschlages nach § 1254 Abs. 1a und 1b der Reichsversicherungsordnung i.d.F. vom 15.12.1924 (RGBl. I S. 779), zuletzt geändert durch Art. 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857), sowie eines Zuschlages nach § 53 Abs. 4a und 4b des Reichsknappschaftsgesetzes i.d.F. vom 1.7.1926 (RGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Art. 21 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857), gilt Entsprechendes.

An das
Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -.

Nachrichtlich:

An die
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.