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  • ab 08.06.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BeVG1.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG1.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Nach § 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung i.d.F. vom 22.12.1970 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1.12.1981 (BGBl. I S. 1205), im folgenden: WGSVG, konnten Verfolgte, die nach § 9 WGSVG zur Weiterversicherung berechtigt waren, auf Antrag bis zum 1.1.1933 zurück "Beiträge nachentrichten". Die hiernach freiwillig nachentrichteten Beiträge, die aus Gründen der Wiedergutmachung rentenrechtlich "als rechtzeitig entrichtete Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung gelten", sind i.S. des § 55 Abs. 4 BeamtVG als "freiwillige Beiträge" zu behandeln.

Aus dieser Zuordnung ergibt sich jedoch nicht, daß zusätzliche weitere Vergünstigungen, die auf der Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 WGSVG beruhen (z.B. Anrechenbarkeit von Ausfallzeiten, Höherbewertung von Pflichtbeiträgen der ersten fünf Kalenderjahre), bei der Ermittlung des nach § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu bildenden Bruches außer Ansatz bleiben. Nach dem zwingenden Wortlaut des Gesetzes sind "Werteinheiten für ... Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten" ungeschmälert im Nenner des maßgebenden Bruches anzusetzen; auch die auf weiteren Vergünstigungen beruhenden Werteinheiten führen also zu keiner zusätzlichen Erhöhung des "außer Ansatz bleibenden Rententeils".