SchrARdErl,NI - Schriftgutaufbewahrungsrunderlass

Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen;
Löschung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten
Redaktionelle Abkürzung
SchrARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

RdErl. d. MK v. 29.5.2020 - 15-05410/1.2 -

Vom 29. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 696) (1)

- VORIS 22560 -

- Im Einvernehmen mit der StK und dem MI -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Ausnahmen vom Geltungsbereich2
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen3
Verbleib des Schriftgutes und der Daten4
Schlussbestimmungen5

SVBl. S. 351

Abschnitt 1 SchrARdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten
Redaktionelle Abkürzung
SchrARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Dieser RdErl. regelt einheitlich

  • die Aufbewahrungsfristen für Schriftgut der Schulen und

  • die Löschungsfristen für in den Schulen gespeicherte personenbezogene Daten unabhängig von der Art der Speicherung.

Schriftgut i. S. dieses RdErl. sind alle bei der Verwaltung in den Schulen anfallenden Akten, Urkunden, Schriftstücke, Druckwerke, Karteien, Listen, Pläne, Zeichnungen, Karten, Bilder und dergleichen; Schriftgut sind auch elektronische Speichermedien mit den entsprechenden Informationen.

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e und Artikel 17 DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zunächst dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Übernimmt das Archiv die Daten nicht, so sind sie zu löschen. Für personenbezogene Daten in Akten gilt dies ggf. nach Maßgabe der für die Aufbewahrung der gesamten Akte geltenden Vorschriften.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 29. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 696, SVBl. Nr. 8/2020 S. 351)

Abschnitt 2 SchrARdErl - Ausnahmen vom Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten
Redaktionelle Abkürzung
SchrARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Dieser RdErl. gilt nicht

2.1
für Schriftgut in Angelegenheiten des Schulträgers; darüber bestimmt der Schulträger;

2.2
für Personalnebenakten und Personalaktendaten der Lehrkräfte und der in § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 NSchG genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; die Aufbewahrungsfristen für diese Daten ergeben sich aus § 94 NBG; die dort geregelten Aufbewahrungsfristen gelten gemäß § 12 Abs. 1 NDSG auch für Tarifbeschäftigte;

2.3
soweit in Rechtsvorschriften oder in spezielleren Erlassen des MK abweichende Aufbewahrungs- oder Löschungsfristen konkret bestimmt sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 29. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 696, SVBl. Nr. 8/2020 S. 351)

Abschnitt 3 SchrARdErl - Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Bibliographie

Titel
Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten
Redaktionelle Abkürzung
SchrARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen sind nachstehend aufgeführt.

3.1
Schriftgut mit personenbezogenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten

Art des SchriftgutesAufbewahrungs- und Löschungsfristen
3.1.1Namenslisten mit Aufnahmejahr und Abgangsjahrbei analogen Namenslisten 50 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem die erste Schülerin oder der erste Schüler der Liste die Schule oder - bei organisatorisch zusammengefassten Schulen - die jeweilige Schulform verlassen hat; bei digitalen Namenslisten bleiben die Daten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers 50 Jahre lang nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule oder - bei organisatorisch zusammengefassten Schulen - die jeweilige Schulform verlassen hat, gespeichert.
3.1.2Anschriften und Telefonnummern (ggf. aktualisiert)bei analogen Listen 1 Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem die erste Schülerin oder der erste Schüler der Liste die Schule oder - bei organisatorisch zusammengefassten Schulen - die jeweilige Schulform verlassen hat; bei digitalen Namenslisten bleiben die Daten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers 1 Jahr lang nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule oder - bei organisatorisch zusammengefassten Schulen - die jeweilige Schulform verlassen hat, gespeichert.
3.1.3Entwürfe oder Zensurenlisten zu Prüfungs-, Abschluss- oder Abgangszeugnissen50 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, indem sie entstanden sind.
3.1.4Abiturprüfungsakten (einschließlich Abiturprüfungsarbeiten) sowie Prüfungsakten über Abschlüsse im Sekundarbereich I - einschließlich Abschlussprüfungsarbeiten -, soweit nicht Nummer 3.1.32 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie entstanden sind, sofern nicht wichtige Gründe wie z. B. Fälle, in denen Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig sind, die die Benotung der jeweiligen Klassenarbeit angreifen, einen längeren Einbehalt notwendig machen.
3.1.5Dokumentationen der individuellen Lernentwicklung4 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerinnen und Schüler den Sekundarbereich I verlassen haben.
3.1.6Fördergutachten zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung2 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerinnen und Schüler den Sekundarbereich I oder ggf. den Sekundarbereich II verlassen haben.
3.1.7Von Schülerinnen und Schülern selbst gefertigtes Schriftgut (Klassenarbeiten und Ähnliches)keine Aufbewahrungspflicht, sofern nicht wichtige Gründe wie z. B. Fälle, in denen Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig sind, die die Benotung der jeweiligen Klassenarbeit angreifen, einen Einbehalt notwendig machen.
3.1.8Schriftgut mit Angaben über einzelne Schülerinnen, Schüler oder Erziehungsberechtigte, das für den weiteren Bildungsgang nicht von Bedeutung ist (z. B. Krankmeldungen, Entschuldigungsschreiben, Anträge auf Unterrichtsbefreiung, Mitteilungen der Erziehungsberechtigten)1 Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem es entstanden ist.
3.1.9Anderes Schriftgut mit Angaben über
  • einzelne Schülerinnen oder Schüler

  • Klassen, Gruppen oder Jahrgänge

(z. B. Entwürfe oder Zensurenlisten zu Zeugnissen, soweit nicht Nummer 3.1.3 oder 3.1.5, Klassenbücher).
1 Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem diese die Schule oder - bei organisatorisch zusammengefassten Schulen - die jeweilige Schulform verlassen haben.
3.1.10Fotos von Schülerinnen und Schülern, die zum Zweck der Ausstellung von Schülerausweisen oder Fahrausweisen gespeichert wurdensofort nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie gespeichert wurden.

3.2
Schriftgut mit personenbezogenen Daten von Lehrkräften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 53 Abs. 1 NSchG, Bewerberinnen und Bewerbern (soweit es sich nicht um Personalaktendaten handelt, vgl. Nummer 2.2)

Art des SchriftgutesAufbewahrungs- und Löschungsfristen
3.2.1Namenslisten mit Beginn und Ende der Tätigkeit an der Schulebei analogen Namenslisten 5 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem die erste Person der Liste ihre Tätigkeit an der Schule beendet hat; bei digitalen Namenslisten bleiben die Daten der betreffenden Person 5 Jahre lang nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Person ihre Tätigkeit an der Schule beendet hat, gespeichert.
3.2.2Anschriften und Telefonnummern (ggf. aktualisiert)bei analogen Listen 1 Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem die erste Person der Liste ihr Tätigkeit an der Schule beendet hat; bei digitalen Listen bleiben die Daten der betreffenden Person 1 Jahr lang nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Person ihre Tätigkeit an der Schule beendet hat, gespeichert.
3.2.3Daten des vom MK im Rahmen der Erhebung zur Unterrichtsversorgung vorgegebenen Lehrkräfteverzeichnisses sowie
  1. a)

    Privatanschrift,

  2. b)

    Telefon,

  3. c)

    Schwerbehinderung,

  4. d)

    Zusatzqualifikationen,

  5. e)

    Neigungsfächer,

wenn die Datensätze einzelner Personen vernichtet oder gelöscht werden können
3 Monate nach Ablauf des Schulhalbjahres, in dem die Tätigkeit an der Schule beendet wurde.
3.2.4Verzeichnisse nach Nummer 3.2.3, wenn die Datensätze einzelner Personen nicht vernichtet oder gelöscht werden können ("Sammellisten")
Verzeichnisse mit anderen personenbezogenen Daten
personenbezogene Einzelvorgänge
1 Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie entstanden sind, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Betroffenen.

3.3
Anderes Schriftgut (in dem es nicht vorrangig um Angelegenheiten einzelner Personen geht)

Art des SchriftgutesAufbewahrungs- und Löschungsfristen
3.3.1Schulchronik, Jahresberichteunbegrenzt.
3.3.2Schriftwechsel mit den Aufsichtsbehörden5 Jahre.
3.3.3Aufgabenstellung bei Abschlussprüfungen5 Jahre.
3.3.4Zusammenarbeit mit
  1. a)

    Schüler- und Elternvertretungen,

  2. b)

    Vereinen, Verbänden, Organisationen,

  3. c)

    Institutionen,

  4. d)

    Partnerschulen, Patenschulen

5 Jahre.
3.3.5Konferenzprotokolle5 Jahre.
3.3.6Anderes Schriftgut1 Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem das Schriftgut entstanden ist.

Die Fristen nach Nummer 3.3 dürfen überschritten werden, wenn es aus sachlichen Gründen erforderlich ist (z. B. Schriftwechsel oder Konferenzbeschlüsse mit zeitlich nicht begrenzter Bedeutung).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 29. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 696, SVBl. Nr. 8/2020 S. 351)

Abschnitt 4 SchrARdErl - Verbleib des Schriftgutes und der Daten

Bibliographie

Titel
Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten
Redaktionelle Abkürzung
SchrARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

4.1 Grundsätzlich ist das Schriftgut nach Ablauf der in Nummer 3 bestimmten Frist der im Niedersächsischen Landesarchiv jeweils zuständigen Abteilung oder dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten. Spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung muss gemäß § 3 Abs. 1 NArchG jegliches Schriftgut zur Übernahme angeboten werden. Die Abteilungen des Niedersächsischen Landesarchivs bestimmen jedoch im Einvernehmen mit den Kommunalarchiven in ihrem Zuständigkeitsbereich die Schulen, die Schriftgut zur Übernahme anzubieten haben, und das Schriftgut, das anzubieten ist. Im Übrigen bestimmen die Kommunalarchive, welche Schulen ihnen welches Schriftgut anzubieten haben.

4.2 Wird das Schriftgut nicht von einem Archiv übernommen, ist es nach Ablauf der in Nummer 3 bestimmten Frist zu vernichten oder, wenn es sich um elektronische Speichermedien handelt, zu löschen. Erfolgt die Vernichtung über den Schulträger oder eine andere externe Stelle wie z. B. ein Aktenvernichtungsunternehmen, ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen, der den Anforderungen des Artikel 28 DSGVO entspricht.

Schriftliche Arbeiten (einschließlich Prüfungsarbeiten) können den Verfasserinnen und Verfassern überlassen werden.

Die Vernichtung ist in Absprache mit dem Schulträger durchzuführen, der nach § 113 NSchG auch die Kosten trägt.

Schriftgut mit personenbezogenen Daten (Nummern 3.1 und 3.2) auf elektronischen Speichermedien ist so unkenntlich zu machen, dass es auch über das Betriebssystem nicht rekonstruiert werden kann; das gilt auch für Sicherungsdateien.

4.3 Wird das Schriftgut von einem Archiv übernommen, kann es von der Schule weiterhin genutzt werden (§ 5 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 2 NArchG). Für Schriftgut mit personenbezogenen Daten (Nummern 3.1 und 3.2) gilt dies nur, soweit die in Nummer 3 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 29. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 696, SVBl. Nr. 8/2020 S. 351)