BeVG6.HRdErl,NI - Beamtenversorgungsgesetz-6. Hinweis-Runderlass

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes;
Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG6.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

RdErl. d. MF v. 8.7.1987 - 46 21 13/55 -

Vom 8. Juli 1987 (Nds. MBl. S. 725)

Geändert durch RdErl. vom 6. Juli 1989 (Nds. MBl. S. 740)

- GültL 33/204 -

- VORIS 20442 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 1.10.1982 (Nds. MBl. S. 1841)

  2. b)

    RdErl. v. 10.5.1983 (Nds. MBl. S. 526)

  3. c)

    RdErl. v. 19.8.1983 (Nds. MBl. S. 783)

  4. d)

    RdErl. v. 17.9.1984 (Nds. MBl. S. 780)

  5. e)

    RdErl. v. 23.1.1985 (Nds. MBl. S. 106)

  6. f)

    RdErl. v. 29.8.1986 (Nds. MBl. S. 981)
    - GültL 33/156, 164, 169, 178, 183, 194 -

Zur Durchführung des § 55 BeamtVG gebe ich folgende weitere Hinweise:

Abschnitt 1 BeVG6.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG6.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

1.
Unter den Voraussetzungen des § 46 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden. Der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei Anwendung des Beamtenversorgungsrechts ist wie folgt zu verfahren:

  1. a)

    Für Zeiten, für die Rentenleistungen auf Grund eines Verzichts nicht gezahlt werden, ist § 55 BeamtVG nicht anzuwenden.

  2. b)

    Entsprechende Anfragen der Rentenversicherungsträger sind dahingehend zu beantworten, daß aus der Sicht des Beamtenversorgungsrechts keine Bedenken gegen den Verzicht bestehen.

  3. c)

    Die gegebenenfalls auf Grund fiktiver Rentenberücksichtigung bislang einbehaltenen Ruhensbeträge sind für die Zeit eines Rentenverzichts nunmehr auszuzahlen.

  4. d)

    Die Buchst. a bis c gelten auch für Fälle, in denen für die Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG eine auf § 1587b BGB beruhende Rentenminderung unberücksichtigt zu bleiben hat. In diesen Fällen ist jedoch für Zeiten, für die Rentenleistungen auf Grund eines Verzichts nicht gezahlt werden, der jeweilige Betrag der auf § 1587b BGB beruhenden Rentenminderung weiterhin im Rahmen der Höchstgrenzenregelung des § 55 BeamtVG zu berücksichtigen. Bei der Beantwortung von Anfragen der Rentenversicherungsträger (vgl. Buchst. b) sowie bei der Beantwortung von Anfragen der Versorgungsempfänger ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

Abschnitt 2 BeVG6.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG6.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

2.
Der BMI hat mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 29.5.1987 - D III 4 - 223 321/74 - sein als Anlage zum Bezugserlaß zu f bekanntgegebenes RdSchr. vom 19.8.1986 zu den Auswirkungen des HEZG im Rahmen des § 55 BeamtVG um weitere Hinweise ergänzt. Ich bitte, entsprechend zu verfahren.

An das
Niedersächsische Landesverwaltungsamt.

Nachrichtlich:
An die
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

- Nds. MBl. Nr. 27/1987 S. 725

Anlage 1 BeVG6.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG6.HRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Anlage

§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Auswirkungen des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450)

RdSchr. d. BMI v. 29.5.1987 - D III 4 - 223 321/74 -

Am Schluß des Rundschreibens vom 19.8.1986 wird folgende Tz 4 angefügt:

  1. "4.

    Die rentenrechtlichen Ruhensvorschriften sind während des Sterbevierteljahres nicht anzuwenden (§ 1281 Abs. 3 RVO, § 58 Abs. 3 AVG, § 78 Abs. 3 RKG). Bei einem nach Ablauf dieses Zeitraumes eintretenden Ruhen der Witwen-/Witwerrente handelt es sich nicht um eine Verminderung der Rente im Sinne des Artikels 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG. Um eine Verminderung der Rente in diesem Sinne handelt es sich ferner nicht, wenn aus anderen Gründen das rentenrechtliche Ruhen beginnt oder sich der rentenrechtliche Ruhensbetrag erhöht; z. B. weil

    1. a)

      eine kinderbezogene Erhöhung des Freibetrages wegfällt (vgl. § 1281 Abs. 1 Satz 3 RVO, § 58 Abs. 1 Satz 3 AVG, § 78 Abs. 1 Satz 3 RKG),

    2. b)

      ein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erstmalig oder mit einem höheren Betrag berücksichtigt wird (vgl. die §§ 18a bis 18e SGB IV).

Die Vorschrift des Artikels 2 § 2 Abs. 1 Satz 5 des 2. HStruktG, nach der der Ausgleich den nach § 55 BeamtVG sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen darf, bleibt auch in diesen Fällen zu beachten."