Anlage 1 BeVG6.HRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
- Redaktionelle Abkürzung
- BeVG6.HRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
Anlage
§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Auswirkungen des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450)
RdSchr. d. BMI v. 29.5.1987 - D III 4 - 223 321/74 -
Am Schluß des Rundschreibens vom 19.8.1986 wird folgende Tz 4 angefügt:
- "4.
Die rentenrechtlichen Ruhensvorschriften sind während des Sterbevierteljahres nicht anzuwenden (§ 1281 Abs. 3 RVO, § 58 Abs. 3 AVG, § 78 Abs. 3 RKG). Bei einem nach Ablauf dieses Zeitraumes eintretenden Ruhen der Witwen-/Witwerrente handelt es sich nicht um eine Verminderung der Rente im Sinne des Artikels 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG. Um eine Verminderung der Rente in diesem Sinne handelt es sich ferner nicht, wenn aus anderen Gründen das rentenrechtliche Ruhen beginnt oder sich der rentenrechtliche Ruhensbetrag erhöht; z. B. weil
- a)
eine kinderbezogene Erhöhung des Freibetrages wegfällt (vgl. § 1281 Abs. 1 Satz 3 RVO, § 58 Abs. 1 Satz 3 AVG, § 78 Abs. 1 Satz 3 RKG),
- b)
ein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erstmalig oder mit einem höheren Betrag berücksichtigt wird (vgl. die §§ 18a bis 18e SGB IV).
Die Vorschrift des Artikels 2 § 2 Abs. 1 Satz 5 des 2. HStruktG, nach der der Ausgleich den nach § 55 BeamtVG sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen darf, bleibt auch in diesen Fällen zu beachten."