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  • ab 30.07.1987 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 BeVG6.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG6.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Anlage

§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Auswirkungen des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450)

RdSchr. d. BMI v. 29.5.1987 - D III 4 - 223 321/74 -

Am Schluß des Rundschreibens vom 19.8.1986 wird folgende Tz 4 angefügt:

  1. "4.

    Die rentenrechtlichen Ruhensvorschriften sind während des Sterbevierteljahres nicht anzuwenden (§ 1281 Abs. 3 RVO, § 58 Abs. 3 AVG, § 78 Abs. 3 RKG). Bei einem nach Ablauf dieses Zeitraumes eintretenden Ruhen der Witwen-/Witwerrente handelt es sich nicht um eine Verminderung der Rente im Sinne des Artikels 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG. Um eine Verminderung der Rente in diesem Sinne handelt es sich ferner nicht, wenn aus anderen Gründen das rentenrechtliche Ruhen beginnt oder sich der rentenrechtliche Ruhensbetrag erhöht; z. B. weil

    1. a)

      eine kinderbezogene Erhöhung des Freibetrages wegfällt (vgl. § 1281 Abs. 1 Satz 3 RVO, § 58 Abs. 1 Satz 3 AVG, § 78 Abs. 1 Satz 3 RKG),

    2. b)

      ein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erstmalig oder mit einem höheren Betrag berücksichtigt wird (vgl. die §§ 18a bis 18e SGB IV).

Die Vorschrift des Artikels 2 § 2 Abs. 1 Satz 5 des 2. HStruktG, nach der der Ausgleich den nach § 55 BeamtVG sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen darf, bleibt auch in diesen Fällen zu beachten."