Abschnitt 1 BeVG6.HRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
- Redaktionelle Abkürzung
- BeVG6.HRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
1.
Unter den Voraussetzungen des § 46 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden. Der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei Anwendung des Beamtenversorgungsrechts ist wie folgt zu verfahren:
- a)
Für Zeiten, für die Rentenleistungen auf Grund eines Verzichts nicht gezahlt werden, ist § 55 BeamtVG nicht anzuwenden.
- b)
Entsprechende Anfragen der Rentenversicherungsträger sind dahingehend zu beantworten, daß aus der Sicht des Beamtenversorgungsrechts keine Bedenken gegen den Verzicht bestehen.
- c)
Die gegebenenfalls auf Grund fiktiver Rentenberücksichtigung bislang einbehaltenen Ruhensbeträge sind für die Zeit eines Rentenverzichts nunmehr auszuzahlen.
- d)
Die Buchst. a bis c gelten auch für Fälle, in denen für die Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG eine auf § 1587b BGB beruhende Rentenminderung unberücksichtigt zu bleiben hat. In diesen Fällen ist jedoch für Zeiten, für die Rentenleistungen auf Grund eines Verzichts nicht gezahlt werden, der jeweilige Betrag der auf § 1587b BGB beruhenden Rentenminderung weiterhin im Rahmen der Höchstgrenzenregelung des § 55 BeamtVG zu berücksichtigen. Bei der Beantwortung von Anfragen der Rentenversicherungsträger (vgl. Buchst. b) sowie bei der Beantwortung von Anfragen der Versorgungsempfänger ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.