Abschnitt 1 WFP 2019RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderprogramm 2019)
- Redaktionelle Abkürzung
- WFP 2019RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die soziale Wohnraumförderung.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen
des NWoFG vom 29.10.2009 (Nds. GVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.04.2021 (Nds. GVBl. S. 240),
der Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB) - Bezugserlass zu b - und
des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) - im Folgenden: DAWI-Freistellungsbeschluss -,
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 236)