3.1 Grundsatz
Mit der Festlegung der Bearbeitungszuständigkeiten wird für die ZKI, den ZKD, den KED, die PSt und die WSPSt ein einheitlicher Zuständigkeitsrahmen definiert.
Im Intranet der Polizei, PSN Null1|5, ist ein durch das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI) stetig aktualisiertes Raster (Straftatenkatalog der Polizeilichen Kriminalstatik - PKS -) abrufbar, das bei einer möglichen Zuständigkeitsentscheidung, soweit sie sich nicht schon aus der kriminologischen Begrifflichkeit oder deren Nähe zu genannten Deliktsgruppen ableiten lässt, als Anhalt dienen soll.
Die Polizeidirektionen (PD) können in Modifikation der grundsätzlichen Regelungen bei Vorliegen besonderer struktureller Erfordernisse Bearbeitungszuständigkeiten auf die jeweils nachgeordnete Organisationsebene verlagern (Öffnungsklausel).
Unter Anlegung eines strengen Maßstabes müssen dabei kumulativ folgende Kriterien erfüllt sein:
Die räumliche Entfernung zur an sich zuständigen Dienststelle/Organisationsebene ist unverhältnismäßig weit.
Eine ausreichende Falldichte/Fallzahl gewährleistet eine kontinuierliche Vorgangsbelastung, die Erhaltung einer Bearbeitungsroutine und damit einhergehender Bearbeitungsqualität.
Eine qualifizierte Fachaufsicht ist sichergestellt.
Die bearbeitende Organisationsebene verfügt über eine entsprechende Anzahl qualifizierter Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter.
Auf die weiterhin von der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel ausgeschlossenen Bereiche der strukturellen Korruption und Cybercrime im engeren Sinne wird hingewiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit der Zuweisung von Bearbeitungszuständigkeiten an (Gemeinsame) Ermittlungsgruppen.
3.2 Zentrale Kriminalinspektion (ZKI)
Die ZKI ist als zentrale Dienststelle der PD vorrangig für die Aufgabenbereiche
Organisierte Kriminalität (OK),
Prüfung und Bewertung von Ermittlungsverfahren auf OK-Relevanz,
besondere Fälle von Komplexen Kriminellen Strukturen (KKS),
besondere Fälle der Bandenkriminalität,
besondere Fälle der Wirtschaftskriminalität,
Cybercrime in bestimmten und herausragenden Fällen,
Korruptionskriminalität (sofern strukturell),
Finanzermittlungen,
besondere Fälle der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) sowie
Durchführung besonderer Analyseprojekte/Strukturermittlungsverfahren
zuständig.
Der ZKI obliegt zudem gemäß Einzelzuweisung die Bearbeitung herausragender, zentral zu führender Ermittlungsverfahren für den Bereich der PD. Neben den o. g. Aufgabenbereichen ist sie für die Aufgabe der Durchführung von einsatz- und ermittlungsunterstützenden operativen Maßnahmen (Mobiles Einsatzkommando, Direktionsfahndung und Einsatz von Vertrauenspersonen) zuständig.
3.2.1 Fachkommissariat Forensik
Das FK Forensik ist darauf ausgerichtet, Analyse und Ermittlungsservices gebündelt in der ZKI zur Verfügung zu stellen, um eine bestmögliche Unterstützung der Vorgangssachbearbeitung (auch für die FK Polizeilicher Staatsschutz) zu gewährleisten.
Das FK Forensik ist insbesondere zuständig für die Aufgabenerfüllung in den Bereichen der
IT-Forensik (u. a. IT-forensische Sicherungsmaßnahmen),
Daten-Forensik (u. a. Bearbeitung digitaler Spuren und Massendaten, Durchführung besonderer Analyseprojekte/Strukturermittlungsverfahren, Prüfung/Bewertung von Ermittlungsverfahren auf OK-Relevanz),
verfahrensunabhängigen sowie verfahrensintegrierten Finanzermittlungen (u. a. Geldwäscheverdachtsmeldungen, Vermögensermittlungen),
Zentralen Aufgaben,
Asservatenstelle und Administration (u. a. Verwahrung aller digitalen und gegenständlichen Asservate).
Die Aufgaben und Bearbeitungszuständigkeiten - insbesondere zu Ausnahmen von einer grundsätzlichen Analogie zu den ZKD in den Bereichen IT- und Daten-Forensik, Zentrale Aufgaben sowie Asservatenstelle und Administration - sind weitergehend den Nummern 5.4.1 ff. des Abschlussberichts der Landesarbeitsgruppe "Analyseservice/KT" vom 30.04.2021 zu entnehmen.
In Fällen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 6 StGB erfolgt die weitere Bearbeitung der Verdachtsmeldungen grundsätzlich in den PI bzw. PK, sofern keine Erkenntnisse zu organisierten Strukturen oder Zusammenhängen vorliegen. Die Bearbeitung von Strukturermittlungsverfahren in Fällen leichtfertiger Geldwäsche sowie die Durchführung von Sofortmaßnahmen (beispielsweise bei Fristfällen) erfolgen durch die ZKI oder die Polizeiliche Gewinn- und Vermögensabschöpfung (PGV).
Zur Vermeidung von Überschneidungen in den Ermittlungen und Nutzung von Synergieeffekten sollte die Bearbeitung der leichtfertigen Geldwäsche in den PI/PK grundsätzlich in der Organisationeinheit erfolgen, in der auch das Grunddelikt (Vortat) bearbeitet wird. Sofern das Grunddelikt nicht bekannt ist, soll eine Bearbeitung im FK 3 des ZKD oder im AF 3 des KED erfolgen.
3.2.2 Fachkommissariat Cybercrime
Im FK Cybercrime (CC) werden Delikte von Cybercrime im engeren Sinne sowie sonstige Delikte von Cybercrime mit herausragender Bedeutung (Nummer 3.1 des Bezugserlasses zu a) bearbeitet.
Eine originäre Zuständigkeit ergibt sich für folgende Delikte:
§ 202a StGB - Ausspähen von Daten,
§ 202b StGB - Abfangen von Daten,
§ 202c StGB - Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten,
§ 202d StGB - Datenhehlerei,
§ 269 StGB - Fälschung beweiserheblicher Daten,
§ 270 StGB - Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung,
§ 303a StGB - Datenveränderung,
§ 303b StGB - Computersabotage und
§ 253 StGB - Erpressung im Zusammenhang mit Ransomware,
sofern diese Delikte im Zusammenhang stehen mit Ransomware, DDos-Angriffen, Betrug
im Zusammenhang mit dem Onlinebanking oder dem Betreiben krimineller Handelsplattformen.
Sonstige Delikte von Cybercrime (im weiteren Sinne) können in den FK CC bearbeitet werden, sofern seitens des FK CC das Erfordernis der Bearbeitung durch die ZKI gesehen wird und nachfolgende Indikatoren für die besondere Bedeutung einzeln oder kumulativ vorliegen:
besondere Methodenkompetenz (IT-Kenntnis/-Nutzung) erforderlich,
komplexe Schadsoftware oder Manipulation von IT-Anlagen oder Prozessen,
besonders hohe Schadenssummen, eine Vielzahl von oder besonders herausragende Geschädigte,
besondere Resonanz in der Öffentlichkeit,
in Fällen, bei denen Hinweise auf organisierte oder bandenmäßige Strukturen vorliegen und
in Fällen, in denen der Einsatz von virtuellen verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern (VVE) oder VP-IT erforderlich ist.
Die Behörden können in Abstimmung mit dem Landespolizeipräsidium weitergehende behördenweite Zuständigkeitsregelungen für das FK CC vornehmen.
3.2.3 Fachkommissariat Organisierte Kriminalität/Komplexe Kriminelle Strukturen
Im Fachkommissariat OK/KKS erfolgt die Bearbeitung von Verfahren, die der OK oder KKS zugeordnet werden können.
Organisierte Kriminalität |
---|
OK ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft
zusammenwirken. Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus. Die Erscheinungsformen
der OK sind vielgestaltig.
Komplexe Kriminelle Strukturen |
---|
Die Erscheinungsformen von KKS sind vielfältig, deliktisch nicht auf bestimmte Phänomene begrenzt und insbesondere durch Indikatoren, wie
ein professionelles, zumeist arbeitsteiliges Agieren,
eine zu Beginn häufig nicht erkennbare Komplexität der Ermittlungen,
eine Abschottung und Verschleierung (u. a. Nutzung falscher Identitäten, Einsatz von Strohleuten und Logistikern, Nutzung diverser nicht überwachbarer Kommunikationsmittel) und
die Ausrichtung auf die Legalisierung von Gewinnen
gekennzeichnet.
3.2.4 Fachkommissariat Wirtschafts- und Korruptionskriminalität
Das FK Wirtschafts- und Korruptionskriminalität bearbeitet grundsätzlich herausragende Fälle der Wirtschaftskriminalität und Fälle im Bereich der strukturellen Korruption, bei denen eine besondere Verfahrenskomplexität gegeben oder eine hervorgehobene Fachlichkeit erforderlich ist.
Die Deliktsgruppen der Wirtschaftskriminalität werden oftmals gewerbsmäßig und auch bandenmäßig begangen und umfassen im Wesentlichen die folgenden Phänomenbereiche:
Bei struktureller Korruption handelt es sich um Fälle, bei denen die Korruptionshandlung auf der Grundlage längerfristig angelegter korruptiver Beziehungen bereits im Vorfeld der Tatbegehung bewusst geplant wurde. Es liegen demnach konkrete und geistige Vorbereitungshandlungen vor, die eine Spontanität der Handlung ausschließen.
Die Korruptionskriminalität gliedert sich grundsätzlich in folgende Phänomenbereiche auf:
Wählerbestechung/Abgeordnetenbestechung (§ 108b/§ 108e StGB),
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB),
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299a, § 299b StGB),
Vorteilsannahme/Bestechlichkeit/Vorteilsgewährung/Bestechung (§§ 331 bis 335 StGB),
ausländische und internationale Bedienstete (§ 335a StGB),
Sportwettbetrug (§ 265c StGB),
Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) und
besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265e StGB).
3.2.5 Fachkommissariat Polizeilicher Staatsschutz (ST)
Das FK ST nimmt staatsschutzpolizeiliche Aufgaben auf Behördenebene wahr.
Es führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten Einzelfällen der PMK und sonst herausgehobener Bedeutung durch.
Darunter können unter anderem
Ermittlungsverfahren gemäß den §§ 129a und 129b StGB von minderer Bedeutung oder
ähnlich ermittlungsintensive Delikte, wie Sachverhalte gemäß den §§ 89a, 89b und 89c StGB oder
Strafverfahren auf Zuweisung des Dezernats 11 der PD
fallen.
Weitere Kriterien für eine Zuständigkeit des FK ST können die
Gefährlichkeit oder Bedeutung der Zielperson(-en), insbesondere die Einstufung als Gefährder oder Relevante Person der PMK,
herausgehobene Gefährdungssachbearbeitung (Prüfung der Gefährdungsrelevanz von Erkenntnissen und Durchführung von Gefährdungsbewertungen unter Einbindung der nebenamtlichen Sachbearbeitenden Gefährdungsbewertung) gemäß der geltenden Richtlinie ,
besondere Form der Tatbegehung (Tatobjekt/Tatmittel/Tatmotivation),
überregionale/länderübergreifende Zusammenhänge des Täters/der Täterstruktur,
Erforderlichkeit operativer Informationsgewinnung,
Erforderlichkeit verdeckter Maßnahmen,
Erforderlichkeit besonderer oder intensiver Analysetätigkeiten oder
Zusammenhänge zu anderen Deliktsbereichen (Waffen/Sprengmittel/Betäubungsmittel/Finanzen/Wirtschaft)
darstellen.
3.3 Zentraler Kriminaldienst (ZKD)
Dem ZKD obliegt die Aufgabe der spezialisierten Kriminalitätsbekämpfung im gesamten Zuständigkeitsbereich einer PI. Er ist darüber hinaus für die Bekämpfung der allgemeinen Kriminalität am Sitz der PI zuständig.
Unabhängig von den in den Sätzen 1 und 2 sowie den in den Nummern 3.3.1 bis 3.6 festgelegten Bearbeitungszuständigkeiten ist der ZKD für die Fallbearbeitung zuständig, wenn Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer qualifizierten Straftatenserie,
eine gewerbs- oder bandenmäßige Tatbegehung,
eine Tatbegehung durch überörtlich agierende Täterinnen oder Täter,
einen besonderen Modus Operandi (z. B. Tageswohnungseinbrüche mit besonderer Arbeitsweise)
gegeben sind oder
oder
Die Zuständigkeiten der ZKI werden durch diese Regelungen nicht berührt.
Die Zuständigkeiten des ZKD einer PI ergeben sich im Wesentlichen aus den Nummern 3.3.1 bis 3.3.9.
3.3.1 ZKD Fahndungsgruppen
Die Organisationseinheit ZKD Fahndungsgruppe ist - unbeschadet allgemeiner und gezielter Fahndungsaufgaben aller Dienststellen oder Organisationseinheiten - im Zuständigkeitsbereich der PI für die allgemeine und gezielte Suche nach Personen und Sachen sowie die operative Ermittlungsunterstützung zuständig.
Den ZKD Fahndungsgruppen obliegen folgende Kernaufgaben:
Monitoring von Haftbefehlen sowie Koordinierung und Durchführung von Haftbefehlsvollstreckungen,
verdeckte operative Maßnahmen,
Einsatz von Operativtechnik (ohne Ortungstechnik),
Beratungs- und Unterstützungsfunktion,
milieuspezifische Informationsgewinnung in der örtlichen Szene und
Mitwirkung bei der Vorbereitung von Kontrollstellen und Razzien.
3.3.2 Ständige Ermittlungsgruppe Komplexe Kriminelle Strukturen (SEG KKS)
Die Zuständigkeit umfasst insbesondere die Bearbeitung von Umfangsverfahren aus dem Bereich der KKS, sofern diese nicht in die Bearbeitungszuständigkeit der ZKI fallen oder eine Bearbeitung in den ZKI aus anderen Gründen nicht darstellbar ist.
3.3.3 Fachkommissariat 1
Die Zuständigkeit umfasst insbesondere
Straftaten gegen das Leben,
Todesursachenermittlungen,
Gewaltdarstellung (§ 131 StGB),
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (einschließlich § 173 StGB) mit Ausnahme des § 184i StGB (Sexuelle Belästigung),
Vermisstensachen Erwachsener und Minderjähriger, die nach Bewertung des Einzelfalles zeitnah zu melden sind,
Körperverletzungsdelikte (§§ 226, 227 und 231 StGB),
unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge oder schwerer Körperverletzung,
Arztdelikte (ärztliche Kunstfehler),
Arbeits- und Betriebsunfälle mit Todesfolge oder schwerer Körperverletzung,
Brandstiftungen,
Brandursachenermittlungen,
Sprengstoffverbrechen,
Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 235 Abs. 4 und 5, 236, 237, 238 Abs. 2 und 3, 239 Abs. 3 und 4, 239b, 315 und 316c StGB) in besonderen Fällen,
Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung,
Straftaten im Zusammenhang mit Prostitutionsausübung,
Rotlicht- und Milieukriminalität,
Straftaten nach dem WaffG und dem Kriegswaffenkontrollgesetz und
Straftaten nach dem LuftVG.
Darüber hinaus ist das FK 1 an den Standorten, an denen kein PK eingerichtet ist, für die Aufgaben des AF 1 (Nummer 3.4.1) zuständig.
3.3.4 Fachkommissariat 2
Die Zuständigkeit umfasst insbesondere
besondere Raubdelikte wie Raub auf Geldinstitute, Spielhallen, Tankstellen oder ähnliche Tatobjekte sowie Raubüberfälle in Wohnungen,
Straftaten gegen die persönliche Freiheit, sofern sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des FK 1 fallen,
Erpressung,
Wohnungseinbruchdiebstahldelikte gemäß § 244 Abs. 4 StGB,
Diebstähle ohne erschwerende Umstände und unter erschwerenden Umständen von
Antiquitäten, Kunst- und sakralen Gegenständen,
Schusswaffen,
Betäubungsmitteln aus Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäusern und vergleichbaren Orten,
Kraftfahrzeugsachwertdelikte,
Hehlerei, sofern das Grunddelikt in die Zuständigkeit des FK 2 fällt und
Delikte nach dem BtmG, KCanG, MedCanG sowie nach dem NpSG .
Darüber hinaus ist das FK 2 an den Standorten, an denen kein PK eingerichtet ist, für die Aufgaben des AF 2 (Nummer 3.4.2) zuständig.
3.3.5 Fachkommissariat 3
Die Zuständigkeit umfasst insbesondere
Wirtschaftskriminalität,
besondere Betrugsdelikte, insbesondere Meineid (§ 154 StGB) und Falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB),
Geld- und Wertzeichenfälschungen,
Fälschungen von Zahlungskarten,
Hehlerei, sofern das Grunddelikt in die Zuständigkeit des FK 3 fällt,
Insolvenzdelikte,
Wettbewerbs-, Korruptions - und Amtsdelikte,
Cybercrime im engeren Sinne, sofern keine Bearbeitung durch das FK Cybercrime der ZKI erfolgt,
Cybercrime im weiteren Sinne in bedeutenden Fällen, die nicht in anderen FK des ZKD bearbeitet werden kann,
Delikte nach strafrechtlichen Nebengesetzen auf dem Wirtschaftssektor,
Straftaten gegen die Umwelt,
Straftaten nach dem LFGB,
Straftaten nach dem AufenthG und Asylverfahrensrecht ,
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft,
Datenschutzdelikte,
verfahrensintegrierte Vermögensabschöpfung (fachkommissariats- und dienststellenübergreifend) und
Straftaten nach dem AMG und AntiDopG sowie Delikte nach dem MedCanG, die im Zusammenhang mit der Ausübung medizinischer Tätigkeiten stehen (hier insbesondere § 25 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG)
Darüber hinaus ist das FK 3 an den Standorten, an denen kein PK eingerichtet ist, für die Aufgaben des AF 3 (Nummer 3.4.3) zuständig.
In Fällen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 6 StGB erfolgt die weitere Bearbeitung der Verdachtsmeldungen grundsätzlich in den PI oder den PK, sofern keine Erkenntnisse zu organisierten Strukturen oder Zusammenhängen vorliegen. Die Bearbeitung von Strukturermittlungsverfahren in Fällen leichtfertiger Geldwäsche sowie die Durchführung von Sofortmaßnahmen (beispielsweise bei Fristfällen) erfolgen durch die ZKI oder die PGV.
Zur Vermeidung von Überschneidungen in den Ermittlungen und Nutzung von Synergieeffekten sollte die Bearbeitung der leichtfertigen Geldwäsche in den PI/PK grundsätzlich in der Organisationeinheit erfolgen, in der auch das Grunddelikt (Vortat) bearbeitet wird. Sofern das Grunddelikt nicht bekannt ist, soll eine Bearbeitung im FK 3 des ZKD oder im AF 3 des KED erfolgen.
3.3.6 Fachkommissariat 4
Die Zuständigkeit umfasst insbesondere
die Bearbeitung von Delikten der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) und von Verstößen gegen das NVersG (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten),
Maßnahmen der Gefahrenabwehr in staatsschutzpolizeilichen Angelegenheiten (insbesondere Aufklärung, Datenerhebungen, Personenschutz, Personenüberprüfungen, Gefahrenermittlungen, Gefährderansprachen),
die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Prävention der Politisch motivierten Kriminalität (PPMK),
die Einhaltung der den Polizeilichen Staatsschutz betreffenden Regularien,
die Durchführung phänomenbezogener Analysen (ggf. in Abstimmung mit dem FK Forensik),
die Durchführung von Gefährdungsbewertungen gemäß der geltenden Richtlinie ,
Gefährdungssachbearbeitung (Prüfung der Gefährdungsrelevanz von Erkenntnissen und Durchführung von Gefährdungsbewertungen unter Einbindung der nebenamtlichen Sachbearbeitenden Gefährdungsbewertung) gemäß der gültigen Richtlinie,
die fachbezogene Mitwirkung in ausländerrechtlichen, vereinsrechtlichen und versammlungsrechtlichen Angelegenheiten und
die Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten.
Die PK und PSt unterstützen das FK 4 in staatsschutzpolizeilichen Angelegenheiten.
3.3.7 Fachkommissariat Forensik
Das FK Forensik ist darauf ausgerichtet, Analyse und Ermittlungsservices sowie die Kriminaltechnik gebündelt in der PI zur Verfügung zu stellen, um eine bestmögliche Unterstützung der Vorgangssachbearbeitung (auch für die FK 4) zu gewährleisten.
Die Aufgaben des FK Forensik umfassen insbesondere die
Kriminaltechnik (u. a. Spurensuche und -sicherung an Tat- und Ereignisorten, Bearbeitung von Spurenträgern),
IT-Forensik (u. a. Spurensuche und -sicherung an Tat- und Ereignisorten, IT-forensische Sicherungsmaßnahmen),
Daten-Forensik (u. a. Bearbeitung digitaler Spuren und Massendaten, Durchführung gezielter Recherchen, Datenspeicherung und -pflege u. a. in der Elektronischen Kriminalakte (ELKA) sowie POLAS/IN-POL Datenbestände, Behördenbeauskunftung),
Zentrale Aufgaben (u. a. Gewährleistung eines engen Austauschs zwischen der Vorgangssachbearbeitung und den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des FK Forensik),
Asservatenstelle und Administration (u. a. Zuständigkeit und Gesamtverantwortlichkeit für die Asservatenstellen).
Die Aufgaben und Bearbeitungszuständigkeiten - insbesondere Ausnahmen von einer grundsätzlichen Analogie zu den ZKI in den Bereichen IT-/Daten-Forensik, Zentrale Aufgaben sowie Asservatenstelle und Administration - sind weitergehend der Nummer 5.3.1 ff. des Abschlussberichts der Landesarbeitsgruppe "Analyseservice/KT" vom 30.04.2021 zu entnehmen.
3.3.8 Fachkommissariat 6
Das FK 6 ist am Sitz der PI für alle Jugendsachen zuständig. Jugendsachen i. S. dieses RdErl. sind alle polizeilichen Ermittlungsvorgänge in Straf- und Bußgeldverfahren gegen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende oder Personen, bei denen nicht zweifelsfrei bewiesen ist, dass sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Darüber hinaus ist das FK 6 inspektionsweit grundsätzlich für die Bearbeitung von Verfahren gegen minderjährige und heranwachsende Schwellen- und Intensivtäterinnen und Schwellen- und Intensivtäter (JuSIT) in besonderen Fällen zuständig.
Für die Ermittlungen gelten grundsätzlich das Wohnortprinzip sowie der deliktsübergreifende und täterorientierte Ansatz.
Soweit über die Bearbeitung von Jugendsachen hinausgehende Spezialkenntnisse erforderlich sind (z. B. bei Kapital- oder Staatsschutzdelikten), erfolgt die Sachbearbeitung in dem jeweils zuständigen FK unter personeller Beteiligung des FK 6.
Vermisstensachen Minderjähriger, sog. Abgängiger, bei denen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen ist (z. B. vielfach Abgängige), werden im FK 6 bearbeitet. In Zweifelsfällen ist das FK 1 des ZKD zuständig.
Die Bearbeitung von Verkehrsdelikten Minderjähriger erfolgt grundsätzlich im FK 7 oder im Verkehrsunfalldienst (VUD) oder im Zentralen Verkehrsdienst (ZVD). Das FK 6 ist nur zuständig, wenn eine besondere kriminelle Energie, die Gefahr der Entwicklung einer kriminellen Karriere oder ein Tatzusammenhang mit einem bereits dort bearbeiteten oder in der Bearbeitung befindlichen Delikt erkennbar ist.
Darüber hinaus ist das FK 6 an den Standorten, an denen kein PK eingerichtet ist, für die Aufgaben des Aufgabenfeldes 4 (Nummer 3.4.4) zuständig (Bezugserlass zu b).
3.3.9 Fachkommissariat 7
Die Zuständigkeit umfasst insbesondere
Verkehrsunfälle mit Getöteten oder Schwerverletzten,
Verkehrsunfälle mit sonstigem Personenschaden,
schwerwiegende Verkehrsunfälle mit Sachschaden,
Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten,
Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und
fingierte oder manipulierte Verkehrsunfälle mit betrügerischem Hintergrund, in Abstimmung mit dem FK 3.
In PIen, in denen ein VUD oder ZVD eingerichtet ist, übernimmt dieser die Aufgaben des FK 7. Eine grundsätzliche qualitative Differenzierung zwischen den Aufgaben des AF 5 und des FK 7 erfolgt nicht.
3.4 Kriminal- und Ermittlungsdienst (KED)
Dem KED obliegt die allgemeine Kriminalitätsbekämpfung im Zuständigkeitsbereich eines PK. Die Zuständigkeiten ergeben sich im Wesentlichen aus den Nummern 3.4.1. bis 3.4.7.
3.4.1 Aufgabenfeld 1
Die Zuständigkeit des AF 1 umfasst insbesondere
Vermisstensachen Erwachsener und Minderjähriger,
Straftaten gemäß § 184i StGB (Sexuelle Belästigung),
Körperverletzungsdelikte, soweit nicht die Zuständigkeit des FK 1 gegeben ist,
Arbeits- und Betriebsunfälle,
Straftaten gegen die persönliche Freiheit, soweit nicht die Zuständigkeit des FK 1 gegeben ist,
Widerstand gegen die Staatsgewalt,
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung,
Cybercrime im weiteren Sinne, soweit das Grunddelikt in die Zuständigkeit des AF 1 fällt,
einfach gelagerte Fälle von Straftaten gegen das WaffG,
Wildereidelikte und Verstöße gegen andere jagdrechtliche Bestimmungen und
Sachbeschädigung durch Feuer.
Zusätzlich können dem AF 1 (im Rahmen der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel unter Anlegung des in der Nummer 3.1 beschriebenen strengen Maßstabes) Aufgaben aus dem Katalog der Bearbeitungszuständigkeiten des FK 1 übertragen werden. Die Zuweisungsentscheidung trifft die PD.
An den Standorten, an denen keine PSt eingerichtet ist, ist das AF 1 (Nummer 3.4.1) darüber hinaus für die sich aus der Sachnähe ergebenden Aufgaben der PSt zuständig.
3.4.2 Aufgabenfeld 2
Die Zuständigkeit umfasst insbesondere
Raubdelikte (Zechanschlussraub und Handtaschenraub oder vergleichbare Fälle),
Diebstähle ohne erschwerende Umstände und unter erschwerenden Umständen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des FK 2 fallen,
Unterschlagungen,
Hehlerei, sofern das Grunddelikt in die Zuständigkeit des AF 2 fällt,
Cybercrime im weiteren Sinne, soweit das Grunddelikt in die Zuständigkeit des AF 2 fällt,
Sachbeschädigungen und
konsumorientierte Delikte nach dem BtMG, dem KCanG, dem MedCanG sowie Delikte nach dem NpSG und Kleinhandel sowie damit im Zusammenhang stehende Beschaffungskriminalität.
Zusätzlich können dem AF 2 (im Rahmen der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel unter Anlegung des in der Nummer 3.1 beschriebenen strengen Maßstabes) Aufgaben aus dem Katalog der Bearbeitungszuständigkeiten des FK 2 übertragen werden. Die Zuweisungsentscheidung trifft die PD. An den Standorten, an denen keine PSt eingerichtet ist, ist das AF 2 darüber hinaus für die sich aus der Sachnähe ergebenden Aufgaben der PSt (Nummer 3.5) zuständig.
3.4.3 Aufgabenfeld 3
Die Zuständigkeit umfasst insbesondere
Betrugsdelikte (z. B. Waren- und Kreditbetrug, Erschleichen von Leistungen, Leistungs- und Einmietebetrug),
Cybercrime im weiteren Sinne, soweit das Grunddelikt in die Zuständigkeit des AF 3 fällt,
Veruntreuungen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben stehen,
Urkundenfälschung,
Hehlerei, sofern das Grunddelikt in die Zuständigkeit des AF 3 fällt,
Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324, 324a, 325, 325a, 326 ohne Abs. 2 und § 327 StGB),
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (mit Ausnahme des § 173 StGB),
Delikte nach dem AufenthG, dem AsylG (sofern nicht gewerbs- oder bandenmäßige Begehung erkennbar ist) und
Delikte nach dem TierGesG.
An den Standorten, an denen keine PSt eingerichtet ist, ist das AF 3 darüber hinaus für die sich aus der Sachnähe ergebenden Aufgaben der PSt zuständig.
3.4.4 Aufgabenfeld 4
Das AF 4 ist im Zuständigkeitsbereich des PK grundsätzlich für alle Jugendsachen zuständig. Jugendsachen i. S. dieses RdErl. sind alle polizeilichen Ermittlungsvorgänge in Straf- und Bußgeldverfahren gegen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende oder Personen, bei denen nicht zweifelsfrei bewiesen ist, dass sie über 18 Jahre alt sind.
Die Bearbeitungszuständigkeit von Verfahren gegen minderjährige und heranwachsende Schwellen- und Intensivtäterinnen und Schwellen- und Intensivtäter (JuSIT) ist im Einzelfall mit dem FK 6 abzustimmen.
Für die Ermittlungen gelten grundsätzlich das Wohnortprinzip sowie der deliktsübergreifende und täterorientierte Ansatz. Soweit über die Bearbeitung von Jugendsachen hinausgehende Spezialkenntnisse erforderlich sind, erfolgt die Sachbearbeitung in dem jeweils zuständigen AF oder FK des ZKD unter personeller Beteiligung des AF 4.
Vermisstensachen Minderjähriger, sog. Abgängiger, bei denen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen ist (z. B. vielfach Abgängige), werden im AF 4 bearbeitet. In Zweifelsfällen ist das AF 1 bzw. das FK 1 des ZKD zuständig.
Die Bearbeitung von Verkehrsdelikten Minderjähriger erfolgt grundsätzlich im AF 5. Das AF 4 ist zuständig, wenn eine besondere kriminelle Energie, die Gefahr der Entwicklung einer kriminellen Karriere oder ein Tatzusammenhang mit einem bereits dort bearbeiteten oder in der Bearbeitung befindlichen Delikt erkennbar ist.
Zudem obliegt ihm die Bearbeitung von Cybercrime im weiteren Sinne, soweit das Grunddelikt in die Zuständigkeit des AF 4 fällt (Bezugserlass zu b).
3.4.5 Aufgabenfeld 5
Die Zuständigkeit umfasst insbesondere
Verkehrsunfälle mit Getöteten oder Schwerverletzten,
Verkehrsunfälle mit sonstigem Personenschaden,
schwerwiegende Verkehrsunfälle mit Sachschaden,
Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten,
Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und
fingierte oder manipulierte Verkehrsunfälle mit betrügerischem Hintergrund , in Abstimmung mit dem FK 3.
Eine grundsätzliche qualitative Differenzierung zwischen den Aufgaben des AF 5 und dem FK 7 erfolgt nicht.
An den Standorten, an denen keine PSt eingerichtet ist, ist das AF 5 darüber hinaus für die sich aus der Sachnähe ergebenden Aufgaben der PSt zuständig.
3.4.6 Kriminal- und Ermittlungsdienst des Polizeikommissariats Bundesautobahn
Der KED eines Polizeikommissariats Bundesautobahn (PK BAB) ist organisatorisch nicht untergliedert.
Die Zuständigkeit umfasst insbesondere die Bearbeitung BAB-typischer Delikte aus dem Aufgabenspektrum des KED (Nummer 3.4).
3.4.7 Kriminaltechnik
Der KED als sachbearbeitende Organisationseinheit kann die allgemeine Tatortaufnahme durchführen, sofern diese nicht durch den ESD gewährleistet werden kann (vgl. Nummer 2.2). Im Bereich der spezialisierten Tatortaufnahme kann nach den Erfordernissen des Einzelfalles eine Unterstützung durch die AF des KED, insbesondere die Fachkräfte für die kriminaltechnische Tatortaufnahme, erfolgen (vgl. Nummer 2.3).
Kriminaltechnische Laboraufgaben und die Aufgaben der IT-Forensik werden ausschließlich im FK Forensik wahrgenommen. Bei Vorliegen einer abgeschlossenen Ausbildung Kriminaltechnik/Qualitätssicherung kann die Qualitätskontrolle auch auf Ebene der Polizeikommissariate durchgeführt werden. Bei der Auswahl ist ein strenger Maßstab anzusetzen.
Die besondere kriminaltechnische Tatortaufnahme wird durch eine enge Kooperation mit dem FK Forensik gewährleistet. In Zweifelsfällen obliegt dem FK Forensik die Sachleitung bei der Tatortaufnahme.
3.5 Polizeistation (PSt)
Die Zuständigkeit umfasst insbesondere
Körperverletzungsdelikte, einschließlich der gefährlichen Körperverletzung, insbesondere auf Straßen, Wegen und Plätzen,
Nötigungen,
Bedrohungen,
Diebstähle unter erschwerenden Umständen von Fahrrädern, Mofas und Mopeds und vergleichbaren Gegenständen,
Diebstähle ohne erschwerende Umstände,
Erschleichen von Leistungen,
einfach gelagerte Betrugsfälle,
einfach gelagerte Unterschlagungen,
einfach gelagerte Urkundenfälschungen,
Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz,
Hausfriedensbruch,
Hehlerei, sofern das Grunddelikt in die Zuständigkeit der PSt fällt,
Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324, 324a, 325 StGB),
Unterhaltspflichtverletzungen,
Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdung,
Sachbeschädigungen und
einfach gelagerte Verkehrsunfälle (Aufnahme und Endbearbeitung).
Im Einzelfall kann die Bearbeitung polizeilicher Ermittlungsvorgänge in Straf- und Bußgeldverfahren gegen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende oder Personen, bei denen nicht zweifelsfrei bewiesen ist, dass sie über 18 Jahre alt sind, auch auf der Ebene der PSt erfolgen, sofern spezialfortgebildete Jugendsachbearbeiterinnen oder Jugendsachbearbeiter zur Verfügung stehen. Verfahren gegen minderjährige und heranwachsende Intensivtäterinnen und Intensivtäter sind hiervon grundsätzlich ausgeschlossen.
Zusätzlich können der PSt nach Maßgabe der Öffnungsklausel (Nummer 3.1 Abs. 3) Bearbeitungszuständigkeiten der Aufgabenfelder 1 bis 5 des KED übertragen werden. Diese Zuweisungsentscheidung trifft die PI in Abstimmung mit der PD (Bezugserlass zu b).
3.6 Wasserschutzpolizeistation (WSPSt)
Die WSPSt nehmen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Aufgaben wahr, die schifffahrtspezifisches Wissen oder nautischen Sachverstand erfordern. Die Zuständigkeit umfasst insbesondere
Verstöße gegen schifffahrtsrechtliche und schifffahrtsverkehrsrechtliche Vorschriften im See- und Binnenbereich,
Verstöße gegen strompolizeiliche Vorschriften,
Verstöße gegen Vorschriften zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren (ISPS-Code),
Verstöße gegen Umweltvorschriften im Zusammenhang mit der Schifffahrt und der jeweiligen Umschlagstätigkeit,
Verstöße gegen schifffahrtsrechtliche Gefahrgutvorschriften,
Verstöße gegen hafenrechtliche Vorschriften und Befahrensregelungen,
die Aufnahme und Bearbeitung von Sportboot- und Schiffsunfällen einschließlich Schiffsbetriebsunfällen,
wasserschutzpolizeispezifische Präventionsarbeit,
Bearbeitung von Ersuchen mit Schifffahrtsrelevanz und
Aufnahme und Bearbeitung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Schifffahrt.
Bei Maßnahmen der Anzeigen-/Tatortaufnahme (Nummer 2) wird die WSPSt im erforderlichen Umfang durch die örtlich zuständige PI oder das örtlich zuständige PK unterstützt. Bei der Aufnahme und Bearbeitung von Schiffs- und Schiffsbetriebsunfällen mit Getöteten oder Bränden übernimmt der ZKD der örtlich zuständigen PI die Todes- oder Brandursachenermittlung. Der ZKD führt die Ermittlungen mit Unterstützung der Wasserschutzpolizei durch.
Soweit bei der Bearbeitung anderer Fälle außerhalb des wasserschutzpolizeilichen Aufgabenbereichs wasserschutzpolizeispezifische Kenntnisse erforderlich sind, kann der ZKD, der KED oder die PSt der örtlich zuständigen PI die nächstgelegene WSPSt hinzuziehen.