ZKI/ZKD/KED/PSt/WSPStZustRdErl,NI - ZKI/ZKD/KED/PSt/WSPSt-Zuständigkeitsrunderlass

Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen;
Bearbeitungszuständigkeiten der Zentralen Kriminalinspektionen, der Zentralen Kriminaldienste, der Kriminal- und Ermittlungsdienste, der Polizeistationen und der Wasserschutzpolizeistationen

Bibliographie

Titel
Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen; Bearbeitungszuständigkeiten der Zentralen Kriminalinspektionen, der Zentralen Kriminaldienste, der Kriminal- und Ermittlungsdienste, der Polizeistationen und der Wasserschutzpolizeistationen
Redaktionelle Abkürzung
ZKI/ZKD/KED/PSt/WSPStZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

RdErl. d. MI v. 11.09.2024 - 23.11-01512/1-3.1 -

Vom 11. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 400)

- VORIS 21021 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 21.09.2021 - 21/23-01512/1 - n. v.

  2. b)

    RdErl. v. 22.12.2022 (Nds. MBl. 2023 S. 128)
    - VORIS 21132 -

  3. c)

    RdErl. v. 11.10.2019 - 21.1-01512/1 - n. v.

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Anzeigen- und Tatortaufnahme2
Anzeigenaufnahme2.1
Allgemeine Tatortaufnahme2.2
Spezialisierte Tatortaufnahme2.3
Bearbeitungszuständigkeiten3
Grundsatz3.1
Zentrale Kriminalinspektion (ZKI)3.2
Fachkommissariat Forensik3.2.1
Fachkommissariat Cybercrime3.2.2
Fachkommissariat Organisierte Kriminalität - Komplexe Kriminelle Strukturen3.2.3
Fachkommissariat Wirtschafts- und Korruptionskriminalität3.2.4
Fachkommissariat Polizeilicher Staatsschutz (ST)3.2.5
Zentraler Kriminaldienst (ZKD)3.3
ZKD Fahndungsgruppen3.3.1
Ständige Ermittlungsgruppe Komplexe Kriminelle Strukturen (SEG KKS)3.3.2
Fachkommissariat 13.3.3
Fachkommissariat 23.3.4
Fachkommissariat 33.3.5
Fachkommissariat 43.3.6
Fachkommissariat Forensik3.3.7
Fachkommissariat 63.3.8
Fachkommissariat 73.3.9
Kriminal- und Ermittlungsdienst (KED)3.4
Aufgabenfeld 13.4.1
Aufgabenfeld 23.4.2
Aufgabenfeld 33.4.3
Aufgabenfeld 43.4.4
Aufgabenfeld 53.4.5
Kriminal- und Ermittlungsdienst des Polizeikommissariats Bundesautobahn3.4.6
Kriminaltechnik3.4.7
Polizeistation (PSt)3.5
Wasserschutzpolizeistation (WSPSt)3.6
Sonstige Regelungen4
Dienst- und Fachaufsicht4.1
Befugnisse der Leitung des ZKD4.2
Besondere Aufbauorganisationen (BAO)4.3
Präventionsteams, Beauftragte für Jugendsachen und für Kriminalprävention, Verkehrssicherheitsberaterinnen und Verkehrssicherheitsberater4.4
Dislozierung4.5
Besonderheiten bei der Polizeidirektion Hannover5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 ZKI/ZKD/KED/PSt/WSPStZustRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen; Bearbeitungszuständigkeiten der Zentralen Kriminalinspektionen, der Zentralen Kriminaldienste, der Kriminal- und Ermittlungsdienste, der Polizeistationen und der Wasserschutzpolizeistationen
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ZKI/ZKD/KED/PSt/WSPStZustRdErl,NI
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21021

Mit der Festlegung der Bearbeitungszuständigkeiten der polizeilichen Sachbearbeitung - insbesondere in der Kriminalitätsbekämpfung - der Landespolizei Niedersachsen sollen vor allem

  • die Qualität der polizeilichen Sachbearbeitung und Effektivität der Kriminalitätsbekämpfung dauerhaft verbessert,

  • ein sachgerechter Einsatz der Personalressourcen erzielt,

  • eine einheitliche Bearbeitungs- und Zuständigkeitsstruktur erzeugt und

  • die grundsätzlich dezentrale Ausrichtung der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung bei grundsätzlich gleichen Organisationsstrukturen realisiert

werden.

Unbeschadet der nachfolgenden Regelungen stellt jede zuerst mit der Sache befasste Dienststelle/Organisationseinheit unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und/oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sicher. Darüber hinaus unterstützen sich die Dienststellen und Organisationseinheiten untereinander und arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen.

Abschnitt 2 ZKI/ZKD/KED/PSt/WSPStZustRdErl - Anzeigen- und Tatortaufnahme

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2.1 Anzeigenaufnahme

Die Anzeigenaufnahme umfasst die Aufnahme des deliktischen Grundsachverhalts, die Sicherung von Beweismitteln und ggf. die Durchführung notwendiger Sofortmaßnahmen wie z. B. die fotografische Dokumentation von Verletzungen, die Kurzvernehmung von Zeuginnen oder Zeugen und Tatverdächtigen sowie die Initiierung von Fahndungsmaßnahmen und die Sicherung flüchtiger, auch digitaler Spuren. Anzeigen können zudem über die Online-Wache Niedersachsen (https://portal.onlinewache.polizei.de/de/) erstattet werden.

2.2 Allgemeine Tatortaufnahme

Die allgemeine Tatortaufnahme beinhaltet die Erhebung des objektiven und des subjektiven Tatbefundes einschließlich der kriminaltechnischen Maßnahmen der Spurensuche und -sicherung an einfach gelagerten Tatorten der leichten und der mittleren Kriminalität.

Die Anzeigenaufnahme und die allgemeine Tatortaufnahme sind Aufgaben des Einsatz- und Streifendienstes (ESD) bei der Polizeiinspektion (PI) und bei den Polizeikommissariaten (PK). Die PSten und die Wasserschutzpolizeistationen (WSPSt) nehmen die Aufgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten wahr.

Die zuerst mit der Sache befasste Stelle entscheidet, ob sie eine sachgerechte Bearbeitung der Anzeigen-/Tatortaufnahme gewährleisten kann oder ob Kräfte der entsprechenden sachbearbeitenden Organisationseinheit oder der Tatortgruppe (TOG) oder des Kriminaldauerdienstes (KDD) hinzuzuziehen sind.

Versetzte Dienste, Anrufbereitschaften und ähnliche Dienstgestaltungen der Fachkommissariate (FK) der ZKD und der Aufgabenfelder (AF) der KED, die nur eine Anzeigenaufnahme gewährleisten sollen, sind nicht zulässig.

2.3 Spezialisierte Tatortaufnahme

Die spezialisierte Tatortaufnahme beinhaltet die Erhebung des objektiven und des subjektiven Tatbefundes einschließlich der kriminaltechnischen Maßnahmen der Spurensuche und Spurensicherung an

  • Tatorten der schweren und schwersten Kriminalität (z. B. Tötungsdelikte, Sexualstraftaten, Brandursachenermittlungen, qualifizierte Raubdelikte),

  • spurenintensiven Tatorten der mittleren Kriminalität,

  • Tatorten, bei denen aufgrund der Tatbegehungsweise von gewerbs- oder bandenmäßig oder überörtlich agierenden Täterinnen oder Tätern ausgegangen werden muss,

  • an Tatorten, die aufgrund des Modus Operandi besondere Anforderungen an die Tatortaufnahme stellen, sowie

  • die Befundaufnahme bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod oder wenn der Leichnam einer/eines Unbekannten gefunden wird.

Der ESD am Sitz der PI ist mit den Mitarbeitenden der TOG für die spezialisierte Tatortaufnahme im gesamten Inspektionsbereich zuständig. An Standorten, an denen ein KDD eingerichtet ist, obliegen diesem die Aufgaben der spezialisierten Tatortaufnahme.

Für die spezialisierte Tatortaufnahme sind Kräfte mit spezialfachlicher Fortbildung und einschlägiger Berufserfahrung zuständig. Diese unterstützen und entlasten die für die allgemeine Tatortaufnahme zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

Die Dienst- und Fachaufsicht über die TOG wird inspektionsweit von der Dienstabteilungsleitung im ESD der PI oder der Wachgruppenleitung des KDD wahrgenommen.

Die FK des ZKD und die AF des KED, insbesondere die Fachkräfte für die kriminaltechnische Tatortaufnahme, sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles hinzuzuziehen.

Abschnitt 3 ZKI/ZKD/KED/PSt/WSPStZustRdErl - Bearbeitungszuständigkeiten

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3.1 Grundsatz

Mit der Festlegung der Bearbeitungszuständigkeiten wird für die ZKI, den ZKD, den KED, die PSt und die WSPSt ein einheitlicher Zuständigkeitsrahmen definiert.

Im Intranet der Polizei, PSN Null1|5, ist ein durch das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI) stetig aktualisiertes Raster (Straftatenkatalog der Polizeilichen Kriminalstatik - PKS -) abrufbar, das bei einer möglichen Zuständigkeitsentscheidung, soweit sie sich nicht schon aus der kriminologischen Begrifflichkeit oder deren Nähe zu genannten Deliktsgruppen ableiten lässt, als Anhalt dienen soll.

Die Polizeidirektionen (PD) können in Modifikation der grundsätzlichen Regelungen bei Vorliegen besonderer struktureller Erfordernisse Bearbeitungszuständigkeiten auf die jeweils nachgeordnete Organisationsebene verlagern (Öffnungsklausel).

Unter Anlegung eines strengen Maßstabes müssen dabei kumulativ folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die räumliche Entfernung zur an sich zuständigen Dienststelle/Organisationsebene ist unverhältnismäßig weit.

  • Eine ausreichende Falldichte/Fallzahl gewährleistet eine kontinuierliche Vorgangsbelastung, die Erhaltung einer Bearbeitungsroutine und damit einhergehender Bearbeitungsqualität.

  • Eine qualifizierte Fachaufsicht ist sichergestellt.

  • Die bearbeitende Organisationsebene verfügt über eine entsprechende Anzahl qualifizierter Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter.

Auf die weiterhin von der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel ausgeschlossenen Bereiche der strukturellen Korruption und Cybercrime im engeren Sinne wird hingewiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit der Zuweisung von Bearbeitungszuständigkeiten an (Gemeinsame) Ermittlungsgruppen.

3.2 Zentrale Kriminalinspektion (ZKI)

Die ZKI ist als zentrale Dienststelle der PD vorrangig für die Aufgabenbereiche

  • Organisierte Kriminalität (OK),

  • Prüfung und Bewertung von Ermittlungsverfahren auf OK-Relevanz,

  • besondere Fälle von Komplexen Kriminellen Strukturen (KKS),

  • besondere Fälle der Bandenkriminalität,

  • besondere Fälle der Wirtschaftskriminalität,

  • Cybercrime in bestimmten und herausragenden Fällen,

  • Korruptionskriminalität (sofern strukturell),

  • Finanzermittlungen,

  • besondere Fälle der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) sowie

  • Durchführung besonderer Analyseprojekte/Strukturermittlungsverfahren

zuständig.

Der ZKI obliegt zudem gemäß Einzelzuweisung die Bearbeitung herausragender, zentral zu führender Ermittlungsverfahren für den Bereich der PD. Neben den o. g. Aufgabenbereichen ist sie für die Aufgabe der Durchführung von einsatz- und ermittlungsunterstützenden operativen Maßnahmen (Mobiles Einsatzkommando, Direktionsfahndung und Einsatz von Vertrauenspersonen) zuständig.

3.2.1 Fachkommissariat Forensik

Das FK Forensik ist darauf ausgerichtet, Analyse und Ermittlungsservices gebündelt in der ZKI zur Verfügung zu stellen, um eine bestmögliche Unterstützung der Vorgangssachbearbeitung (auch für die FK Polizeilicher Staatsschutz) zu gewährleisten.

Das FK Forensik ist insbesondere zuständig für die Aufgabenerfüllung in den Bereichen der

  • IT-Forensik (u. a. IT-forensische Sicherungsmaßnahmen),

  • Daten-Forensik (u. a. Bearbeitung digitaler Spuren und Massendaten, Durchführung besonderer Analyseprojekte/Strukturermittlungsverfahren, Prüfung/Bewertung von Ermittlungsverfahren auf OK-Relevanz),

  • verfahrensunabhängigen sowie verfahrensintegrierten Finanzermittlungen (u. a. Geldwäscheverdachtsmeldungen, Vermögensermittlungen),

  • Zentralen Aufgaben,

  • Asservatenstelle und Administration (u. a. Verwahrung aller digitalen und gegenständlichen Asservate).

Die Aufgaben und Bearbeitungszuständigkeiten - insbesondere zu Ausnahmen von einer grundsätzlichen Analogie zu den ZKD in den Bereichen IT- und Daten-Forensik, Zentrale Aufgaben sowie Asservatenstelle und Administration - sind weitergehend den Nummern 5.4.1 ff. des Abschlussberichts der Landesarbeitsgruppe "Analyseservice/KT" vom 30.04.2021 zu entnehmen.

In Fällen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 6 StGB erfolgt die weitere Bearbeitung der Verdachtsmeldungen grundsätzlich in den PI bzw. PK, sofern keine Erkenntnisse zu organisierten Strukturen oder Zusammenhängen vorliegen. Die Bearbeitung von Strukturermittlungsverfahren in Fällen leichtfertiger Geldwäsche sowie die Durchführung von Sofortmaßnahmen (beispielsweise bei Fristfällen) erfolgen durch die ZKI oder die Polizeiliche Gewinn- und Vermögensabschöpfung (PGV).

Zur Vermeidung von Überschneidungen in den Ermittlungen und Nutzung von Synergieeffekten sollte die Bearbeitung der leichtfertigen Geldwäsche in den PI/PK grundsätzlich in der Organisationeinheit erfolgen, in der auch das Grunddelikt (Vortat) bearbeitet wird. Sofern das Grunddelikt nicht bekannt ist, soll eine Bearbeitung im FK 3 des ZKD oder im AF 3 des KED erfolgen.

3.2.2 Fachkommissariat Cybercrime

Im FK Cybercrime (CC) werden Delikte von Cybercrime im engeren Sinne sowie sonstige Delikte von Cybercrime mit herausragender Bedeutung (Nummer 3.1 des Bezugserlasses zu a) bearbeitet.

Eine originäre Zuständigkeit ergibt sich für folgende Delikte:

  • § 202a StGB - Ausspähen von Daten,

  • § 202b StGB - Abfangen von Daten,

  • § 202c StGB - Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten,

  • § 202d StGB - Datenhehlerei,

  • § 269 StGB - Fälschung beweiserheblicher Daten,

  • § 270 StGB - Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung,

  • § 303a StGB - Datenveränderung,

  • § 303b StGB - Computersabotage und

  • § 253 StGB - Erpressung im Zusammenhang mit Ransomware,

sofern diese Delikte im Zusammenhang stehen mit Ransomware, DDos-Angriffen, Betrug im Zusammenhang mit dem Onlinebanking oder dem Betreiben krimineller Handelsplattformen.

Sonstige Delikte von Cybercrime (im weiteren Sinne) können in den FK CC bearbeitet werden, sofern seitens des FK CC das Erfordernis der Bearbeitung durch die ZKI gesehen wird und nachfolgende Indikatoren für die besondere Bedeutung einzeln oder kumulativ vorliegen:

  • besondere Methodenkompetenz (IT-Kenntnis/-Nutzung) erforderlich,

  • komplexe Schadsoftware oder Manipulation von IT-Anlagen oder Prozessen,

  • besonders hohe Schadenssummen, eine Vielzahl von oder besonders herausragende Geschädigte,

  • besondere Resonanz in der Öffentlichkeit,

  • in Fällen, bei denen Hinweise auf organisierte oder bandenmäßige Strukturen vorliegen und

  • in Fällen, in denen der Einsatz von virtuellen verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern (VVE) oder VP-IT erforderlich ist.

Die Behörden können in Abstimmung mit dem Landespolizeipräsidium weitergehende behördenweite Zuständigkeitsregelungen für das FK CC vornehmen.

3.2.3 Fachkommissariat Organisierte Kriminalität/Komplexe Kriminelle Strukturen

Im Fachkommissariat OK/KKS erfolgt die Bearbeitung von Verfahren, die der OK oder KKS zugeordnet werden können.

Organisierte Kriminalität

OK ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

  • unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

  • unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder

  • unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft

zusammenwirken. Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus. Die Erscheinungsformen der OK sind vielgestaltig.

Komplexe Kriminelle Strukturen

Die Erscheinungsformen von KKS sind vielfältig, deliktisch nicht auf bestimmte Phänomene begrenzt und insbesondere durch Indikatoren, wie

  • ein professionelles, zumeist arbeitsteiliges Agieren,

  • eine zu Beginn häufig nicht erkennbare Komplexität der Ermittlungen,

  • eine Abschottung und Verschleierung (u. a. Nutzung falscher Identitäten, Einsatz von Strohleuten und Logistikern, Nutzung diverser nicht überwachbarer Kommunikationsmittel) und

  • die Ausrichtung auf die Legalisierung von Gewinnen

gekennzeichnet.

3.2.4 Fachkommissariat Wirtschafts- und Korruptionskriminalität

Das FK Wirtschafts- und Korruptionskriminalität bearbeitet grundsätzlich herausragende Fälle der Wirtschaftskriminalität und Fälle im Bereich der strukturellen Korruption, bei denen eine besondere Verfahrenskomplexität gegeben oder eine hervorgehobene Fachlichkeit erforderlich ist.

Wirtschaftskriminalität

Die Deliktsgruppen der Wirtschaftskriminalität werden oftmals gewerbsmäßig und auch bandenmäßig begangen und umfassen im Wesentlichen die folgenden Phänomenbereiche:

  • Anlagedelikte,

  • Finanzierungsdelikte,

  • Insolvenzdelikte,

  • Arbeitsdelikte,

  • Wettbewerbsdelikte,

  • Gesundheitsdelikte und

  • Qualifizierte Betrugsdelikte.

Korruptionskriminalität

Bei struktureller Korruption handelt es sich um Fälle, bei denen die Korruptionshandlung auf der Grundlage längerfristig angelegter korruptiver Beziehungen bereits im Vorfeld der Tatbegehung bewusst geplant wurde. Es liegen demnach konkrete und geistige Vorbereitungshandlungen vor, die eine Spontanität der Handlung ausschließen.

Die Korruptionskriminalität gliedert sich grundsätzlich in folgende Phänomenbereiche auf:

  • Wählerbestechung/Abgeordnetenbestechung (§ 108b/§ 108e StGB),

  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB),

  • Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299a, § 299b StGB),

  • Vorteilsannahme/Bestechlichkeit/Vorteilsgewährung/Bestechung (§§ 331 bis 335 StGB),

  • ausländische und internationale Bedienstete (§ 335a StGB),

  • Sportwettbetrug (§ 265c StGB),

  • Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) und

  • besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265e StGB).

3.2.5 Fachkommissariat Polizeilicher Staatsschutz (ST)

Das FK ST nimmt staatsschutzpolizeiliche Aufgaben auf Behördenebene wahr.

Es führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten Einzelfällen der PMK und sonst herausgehobener Bedeutung durch.

Darunter können unter anderem

  • Ermittlungsverfahren gemäß den §§ 129a und 129b StGB von minderer Bedeutung 1) oder

  • ähnlich ermittlungsintensive Delikte, wie Sachverhalte gemäß den §§ 89a, 89b und 89c StGB oder

  • Strafverfahren auf Zuweisung des Dezernats 11 der PD

fallen.

Weitere Kriterien für eine Zuständigkeit des FK ST können die

  • Gefährlichkeit oder Bedeutung der Zielperson(-en), insbesondere die Einstufung als Gefährder oder Relevante Person der PMK,

  • herausgehobene Gefährdungssachbearbeitung (Prüfung der Gefährdungsrelevanz von Erkenntnissen und Durchführung von Gefährdungsbewertungen unter Einbindung der nebenamtlichen Sachbearbeitenden Gefährdungsbewertung) gemäß der geltenden Richtlinie 2),

  • besondere Form der Tatbegehung (Tatobjekt/Tatmittel/Tatmotivation),

  • überregionale/länderübergreifende Zusammenhänge des Täters/der Täterstruktur,

  • Erforderlichkeit operativer Informationsgewinnung,

  • Erforderlichkeit verdeckter Maßnahmen,

  • Erforderlichkeit besonderer oder intensiver Analysetätigkeiten oder

  • Zusammenhänge zu anderen Deliktsbereichen (Waffen/Sprengmittel/Betäubungsmittel/Finanzen/Wirtschaft)

darstellen.

3.3 Zentraler Kriminaldienst (ZKD)

Dem ZKD obliegt die Aufgabe der spezialisierten Kriminalitätsbekämpfung im gesamten Zuständigkeitsbereich einer PI. Er ist darüber hinaus für die Bekämpfung der allgemeinen Kriminalität am Sitz der PI zuständig.

Unabhängig von den in den Sätzen 1 und 2 sowie den in den Nummern 3.3.1 bis 3.6 festgelegten Bearbeitungszuständigkeiten ist der ZKD für die Fallbearbeitung zuständig, wenn Anhaltspunkte für

  • das Vorliegen einer qualifizierten Straftatenserie,

  • eine gewerbs- oder bandenmäßige Tatbegehung,

  • eine Tatbegehung durch überörtlich agierende Täterinnen oder Täter,

  • einen besonderen Modus Operandi (z. B. Tageswohnungseinbrüche mit besonderer Arbeitsweise)

gegeben sind oder

  • Anhaltspunkte für die Bearbeitung von Delikten von Cybercrime im engeren Sinne vorliegen soweit sie nicht zentral in der ZKI (FK Cybercrime) bearbeitet werden

oder

  • wenn im Einzelfall ein herausragendes öffentliches Interesse an der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung zu erwarten ist (Medienwirkung).

Die Zuständigkeiten der ZKI werden durch diese Regelungen nicht berührt.

Die Zuständigkeiten des ZKD einer PI ergeben sich im Wesentlichen aus den Nummern 3.3.1 bis 3.3.9.

3.3.1 ZKD Fahndungsgruppen

Die Organisationseinheit ZKD Fahndungsgruppe ist - unbeschadet allgemeiner und gezielter Fahndungsaufgaben aller Dienststellen oder Organisationseinheiten - im Zuständigkeitsbereich der PI für die allgemeine und gezielte Suche nach Personen und Sachen sowie die operative Ermittlungsunterstützung zuständig.

Den ZKD Fahndungsgruppen obliegen folgende Kernaufgaben:

  • Monitoring von Haftbefehlen sowie Koordinierung und Durchführung von Haftbefehlsvollstreckungen,

  • verdeckte operative Maßnahmen,

  • Einsatz von Operativtechnik (ohne Ortungstechnik),

  • Beratungs- und Unterstützungsfunktion,

  • milieuspezifische Informationsgewinnung in der örtlichen Szene und

  • Mitwirkung bei der Vorbereitung von Kontrollstellen und Razzien.

3.3.2 Ständige Ermittlungsgruppe Komplexe Kriminelle Strukturen (SEG KKS)

Die Zuständigkeit umfasst insbesondere die Bearbeitung von Umfangsverfahren aus dem Bereich der KKS, sofern diese nicht in die Bearbeitungszuständigkeit der ZKI fallen oder eine Bearbeitung in den ZKI aus anderen Gründen nicht darstellbar ist.

3.3.3 Fachkommissariat 1

Die Zuständigkeit umfasst insbesondere

  • Straftaten gegen das Leben,

  • Todesursachenermittlungen,

  • Gewaltdarstellung (§ 131 StGB),

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (einschließlich § 173 StGB) mit Ausnahme des § 184i StGB (Sexuelle Belästigung),

  • Vermisstensachen Erwachsener und Minderjähriger, die nach Bewertung des Einzelfalles zeitnah zu melden sind,

  • Körperverletzungsdelikte (§§ 226, 227 und 231 StGB),

  • unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge oder schwerer Körperverletzung,

  • Arztdelikte (ärztliche Kunstfehler),

  • Arbeits- und Betriebsunfälle mit Todesfolge oder schwerer Körperverletzung,

  • Brandstiftungen,

  • Brandursachenermittlungen,

  • Sprengstoffverbrechen,

  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 235 Abs. 4 und 5, 236, 237, 238 Abs. 2 und 3, 239 Abs. 3 und 4, 239b, 315 und 316c StGB) in besonderen Fällen,

  • Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung,

  • Straftaten im Zusammenhang mit Prostitutionsausübung,

  • Rotlicht- und Milieukriminalität,

  • Straftaten nach dem WaffG und dem Kriegswaffenkontrollgesetz und

  • Straftaten nach dem LuftVG.

Darüber hinaus ist das FK 1 an den Standorten, an denen kein PK eingerichtet ist, für die Aufgaben des AF 1 (Nummer 3.4.1) zuständig.

3.3.4 Fachkommissariat 2

Die Zuständigkeit umfasst insbesondere

  • besondere Raubdelikte wie Raub auf Geldinstitute, Spielhallen, Tankstellen oder ähnliche Tatobjekte sowie Raubüberfälle in Wohnungen,

  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit, sofern sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des FK 1 fallen,

  • Erpressung,

  • Wohnungseinbruchdiebstahldelikte gemäß § 244 Abs. 4 StGB,

  • Diebstähle ohne erschwerende Umstände und unter erschwerenden Umständen von

    • Antiquitäten, Kunst- und sakralen Gegenständen,

    • Schusswaffen,

    • Betäubungsmitteln aus Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäusern und vergleichbaren Orten,

  • Kraftfahrzeugsachwertdelikte,

  • Hehlerei, sofern das Grunddelikt in die Zuständigkeit des FK 2 fällt und

  • Delikte nach dem BtmG, KCanG, MedCanG 3) sowie nach dem NpSG 4).

Darüber hinaus ist das FK 2 an den Standorten, an denen kein PK eingerichtet ist, für die Aufgaben des AF 2 (Nummer 3.4.2) zuständig.

3.3.5 Fachkommissariat 3

Die Zuständigkeit umfasst insbesondere

  • Wirtschaftskriminalität,

  • besondere Betrugsdelikte, insbesondere Meineid (§ 154 StGB) und Falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB),

  • Geld- und Wertzeichenfälschungen,

  • Fälschungen von Zahlungskarten,

  • Hehlerei, sofern das Grunddelikt in die Zuständigkeit des FK 3 fällt,

  • Insolvenzdelikte,

  • Wettbewerbs-, Korruptions 5)- und Amtsdelikte,

  • Cybercrime im engeren Sinne, sofern keine Bearbeitung durch das FK Cybercrime der ZKI erfolgt,

  • Cybercrime im weiteren Sinne in bedeutenden Fällen, die nicht in anderen FK des ZKD bearbeitet werden kann,

  • Delikte nach strafrechtlichen Nebengesetzen auf dem Wirtschaftssektor,

  • Straftaten gegen die Umwelt,

  • Straftaten nach dem LFGB,

  • Straftaten nach dem AufenthG und Asylverfahrensrecht 6),

  • Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft,

  • Datenschutzdelikte,

  • verfahrensintegrierte Vermögensabschöpfung (fachkommissariats- und dienststellenübergreifend) und

  • Straftaten nach dem AMG und AntiDopG sowie Delikte nach dem MedCanG, die im Zusammenhang mit der Ausübung medizinischer Tätigkeiten stehen (hier insbesondere § 25 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG)

Darüber hinaus ist das FK 3 an den Standorten, an denen kein PK eingerichtet ist, für die Aufgaben des AF 3 (Nummer 3.4.3) zuständig.

In Fällen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 6 StGB erfolgt die weitere Bearbeitung der Verdachtsmeldungen grundsätzlich in den PI oder den PK, sofern keine Erkenntnisse zu organisierten Strukturen oder Zusammenhängen vorliegen. Die Bearbeitung von Strukturermittlungsverfahren in Fällen leichtfertiger Geldwäsche sowie die Durchführung von Sofortmaßnahmen (beispielsweise bei Fristfällen) erfolgen durch die ZKI oder die PGV.

Zur Vermeidung von Überschneidungen in den Ermittlungen und Nutzung von Synergieeffekten sollte die Bearbeitung der leichtfertigen Geldwäsche in den PI/PK grundsätzlich in der Organisationeinheit erfolgen, in der auch das Grunddelikt (Vortat) bearbeitet wird. Sofern das Grunddelikt nicht bekannt ist, soll eine Bearbeitung im FK 3 des ZKD oder im AF 3 des KED erfolgen.

3.3.6 Fachkommissariat 4

Die Zuständigkeit umfasst insbesondere

  • die Bearbeitung von Delikten der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) und von Verstößen gegen das NVersG (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten),

  • Maßnahmen der Gefahrenabwehr in staatsschutzpolizeilichen Angelegenheiten (insbesondere Aufklärung, Datenerhebungen, Personenschutz, Personenüberprüfungen, Gefahrenermittlungen, Gefährderansprachen),

  • die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Prävention der Politisch motivierten Kriminalität (PPMK),

  • die Einhaltung der den Polizeilichen Staatsschutz betreffenden Regularien,

  • die Durchführung phänomenbezogener Analysen (ggf. in Abstimmung mit dem FK Forensik),

  • die Durchführung von Gefährdungsbewertungen gemäß der geltenden Richtlinie 2),

  • Gefährdungssachbearbeitung (Prüfung der Gefährdungsrelevanz von Erkenntnissen und Durchführung von Gefährdungsbewertungen unter Einbindung der nebenamtlichen Sachbearbeitenden Gefährdungsbewertung) gemäß der gültigen Richtlinie,

  • die fachbezogene Mitwirkung in ausländerrechtlichen, vereinsrechtlichen und versammlungsrechtlichen Angelegenheiten und

  • die Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten.

Die PK und PSt unterstützen das FK 4 in staatsschutzpolizeilichen Angelegenheiten.

3.3.7 Fachkommissariat Forensik

Das FK Forensik ist darauf ausgerichtet, Analyse und Ermittlungsservices sowie die Kriminaltechnik gebündelt in der PI zur Verfügung zu stellen, um eine bestmögliche Unterstützung der Vorgangssachbearbeitung (auch für die FK 4) zu gewährleisten.

Die Aufgaben des FK Forensik umfassen insbesondere die

  • Kriminaltechnik (u. a. Spurensuche und -sicherung an Tat- und Ereignisorten, Bearbeitung von Spurenträgern),

  • IT-Forensik (u. a. Spurensuche und -sicherung an Tat- und Ereignisorten, IT-forensische Sicherungsmaßnahmen),

  • Daten-Forensik (u. a. Bearbeitung digitaler Spuren und Massendaten, Durchführung gezielter Recherchen, Datenspeicherung und -pflege u. a. in der Elektronischen Kriminalakte (ELKA) sowie POLAS/IN-POL Datenbestände, Behördenbeauskunftung),

  • Zentrale Aufgaben (u. a. Gewährleistung eines engen Austauschs zwischen der Vorgangssachbearbeitung und den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des FK Forensik),

  • Asservatenstelle und Administration (u. a. Zuständigkeit und Gesamtverantwortlichkeit für die Asservatenstellen).

Die Aufgaben und Bearbeitungszuständigkeiten - insbesondere Ausnahmen von einer grundsätzlichen Analogie zu den ZKI in den Bereichen IT-/Daten-Forensik, Zentrale Aufgaben sowie Asservatenstelle und Administration - sind weitergehend der Nummer 5.3.1 ff. des Abschlussberichts der Landesarbeitsgruppe "Analyseservice/KT" vom 30.04.2021 zu entnehmen.

3.3.8 Fachkommissariat 6

Das FK 6 ist am Sitz der PI für alle Jugendsachen zuständig. Jugendsachen i. S. dieses RdErl. sind alle polizeilichen Ermittlungsvorgänge in Straf- und Bußgeldverfahren gegen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende oder Personen, bei denen nicht zweifelsfrei bewiesen ist, dass sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Darüber hinaus ist das FK 6 inspektionsweit grundsätzlich für die Bearbeitung von Verfahren gegen minderjährige und heranwachsende Schwellen- und Intensivtäterinnen und Schwellen- und Intensivtäter (JuSIT) in besonderen Fällen zuständig.

Für die Ermittlungen gelten grundsätzlich das Wohnortprinzip sowie der deliktsübergreifende und täterorientierte Ansatz.

Soweit über die Bearbeitung von Jugendsachen hinausgehende Spezialkenntnisse erforderlich sind (z. B. bei Kapital- oder Staatsschutzdelikten), erfolgt die Sachbearbeitung in dem jeweils zuständigen FK unter personeller Beteiligung des FK 6.

Vermisstensachen Minderjähriger, sog. Abgängiger, bei denen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen ist (z. B. vielfach Abgängige), werden im FK 6 bearbeitet. In Zweifelsfällen ist das FK 1 des ZKD zuständig.

Die Bearbeitung von Verkehrsdelikten Minderjähriger erfolgt grundsätzlich im FK 7 oder im Verkehrsunfalldienst (VUD) oder im Zentralen Verkehrsdienst (ZVD). Das FK 6 ist nur zuständig, wenn eine besondere kriminelle Energie, die Gefahr der Entwicklung einer kriminellen Karriere oder ein Tatzusammenhang mit einem bereits dort bearbeiteten oder in der Bearbeitung befindlichen Delikt erkennbar ist.

Darüber hinaus ist das FK 6 an den Standorten, an denen kein PK eingerichtet ist, für die Aufgaben des Aufgabenfeldes 4 (Nummer 3.4.4) zuständig (Bezugserlass zu b).

3.3.9 Fachkommissariat 7

Die Zuständigkeit umfasst insbesondere

  • Verkehrsunfälle mit Getöteten oder Schwerverletzten,

  • Verkehrsunfälle mit sonstigem Personenschaden,

  • schwerwiegende Verkehrsunfälle mit Sachschaden,

  • Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten,

  • Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und

  • fingierte oder manipulierte Verkehrsunfälle mit betrügerischem Hintergrund, in Abstimmung mit dem FK 3.

In PIen, in denen ein VUD oder ZVD eingerichtet ist, übernimmt dieser die Aufgaben des FK 7. Eine grundsätzliche qualitative Differenzierung zwischen den Aufgaben des AF 5 und des FK 7 erfolgt nicht.

3.4 Kriminal- und Ermittlungsdienst (KED)

Dem KED obliegt die allgemeine Kriminalitätsbekämpfung im Zuständigkeitsbereich eines PK. Die Zuständigkeiten ergeben sich im Wesentlichen aus den Nummern 3.4.1. bis 3.4.7.

3.4.1 Aufgabenfeld 1

Die Zuständigkeit des AF 1 umfasst insbesondere

  • Vermisstensachen Erwachsener und Minderjähriger,

  • Straftaten gemäß § 184i StGB (Sexuelle Belästigung),

  • Körperverletzungsdelikte, soweit nicht die Zuständigkeit des FK 1 gegeben ist,

  • Arbeits- und Betriebsunfälle,

  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit, soweit nicht die Zuständigkeit des FK 1 gegeben ist,

  • Widerstand gegen die Staatsgewalt,

  • Straftaten gegen die öffentliche Ordnung,

  • Cybercrime im weiteren Sinne, soweit das Grunddelikt in die Zuständigkeit des AF 1 fällt,

  • einfach gelagerte Fälle von Straftaten gegen das WaffG,

  • Wildereidelikte und Verstöße gegen andere jagdrechtliche Bestimmungen und

  • Sachbeschädigung durch Feuer.

Zusätzlich können dem AF 1 (im Rahmen der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel unter Anlegung des in der Nummer 3.1 beschriebenen strengen Maßstabes) Aufgaben aus dem Katalog der Bearbeitungszuständigkeiten des FK 1 übertragen werden. Die Zuweisungsentscheidung trifft die PD.

An den Standorten, an denen keine PSt eingerichtet ist, ist das AF 1 (Nummer 3.4.1) darüber hinaus für die sich aus der Sachnähe ergebenden Aufgaben der PSt zuständig.

3.4.2 Aufgabenfeld 2

Die Zuständigkeit umfasst insbesondere

  • Raubdelikte (Zechanschlussraub und Handtaschenraub oder vergleichbare Fälle),

  • Diebstähle ohne erschwerende Umstände und unter erschwerenden Umständen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des FK 2 fallen,

  • Unterschlagungen,

  • Hehlerei, sofern das Grunddelikt in die Zuständigkeit des AF 2 fällt,

  • Cybercrime im weiteren Sinne, soweit das Grunddelikt in die Zuständigkeit des AF 2 fällt,

  • Sachbeschädigungen und

  • konsumorientierte Delikte nach dem BtMG, dem KCanG, dem MedCanG 3) sowie Delikte nach dem NpSG und Kleinhandel sowie damit im Zusammenhang stehende Beschaffungskriminalität.

Zusätzlich können dem AF 2 (im Rahmen der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel unter Anlegung des in der Nummer 3.1 beschriebenen strengen Maßstabes) Aufgaben aus dem Katalog der Bearbeitungszuständigkeiten des FK 2 übertragen werden. Die Zuweisungsentscheidung trifft die PD. An den Standorten, an denen keine PSt eingerichtet ist, ist das AF 2 darüber hinaus für die sich aus der Sachnähe ergebenden Aufgaben der PSt (Nummer 3.5) zuständig.

3.4.3 Aufgabenfeld 3

Die Zuständigkeit umfasst insbesondere

  • Betrugsdelikte (z. B. Waren- und Kreditbetrug, Erschleichen von Leistungen, Leistungs- und Einmietebetrug),

  • Cybercrime im weiteren Sinne, soweit das Grunddelikt in die Zuständigkeit des AF 3 fällt,

  • Veruntreuungen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben stehen,

  • Urkundenfälschung,

  • Hehlerei, sofern das Grunddelikt in die Zuständigkeit des AF 3 fällt,

  • Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324, 324a, 325, 325a, 326 ohne Abs. 2 und § 327 StGB),

  • Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (mit Ausnahme des § 173 StGB),

  • Delikte nach dem AufenthG, dem AsylG (sofern nicht gewerbs- oder bandenmäßige Begehung erkennbar ist) und

  • Delikte nach dem TierGesG.

An den Standorten, an denen keine PSt eingerichtet ist, ist das AF 3 darüber hinaus für die sich aus der Sachnähe ergebenden Aufgaben der PSt zuständig.

3.4.4 Aufgabenfeld 4

Das AF 4 ist im Zuständigkeitsbereich des PK grundsätzlich für alle Jugendsachen zuständig. Jugendsachen i. S. dieses RdErl. sind alle polizeilichen Ermittlungsvorgänge in Straf- und Bußgeldverfahren gegen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende oder Personen, bei denen nicht zweifelsfrei bewiesen ist, dass sie über 18 Jahre alt sind.

Die Bearbeitungszuständigkeit von Verfahren gegen minderjährige und heranwachsende Schwellen- und Intensivtäterinnen und Schwellen- und Intensivtäter (JuSIT) ist im Einzelfall mit dem FK 6 abzustimmen.

Für die Ermittlungen gelten grundsätzlich das Wohnortprinzip sowie der deliktsübergreifende und täterorientierte Ansatz. Soweit über die Bearbeitung von Jugendsachen hinausgehende Spezialkenntnisse erforderlich sind, erfolgt die Sachbearbeitung in dem jeweils zuständigen AF oder FK des ZKD unter personeller Beteiligung des AF 4.

Vermisstensachen Minderjähriger, sog. Abgängiger, bei denen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen ist (z. B. vielfach Abgängige), werden im AF 4 bearbeitet. In Zweifelsfällen ist das AF 1 bzw. das FK 1 des ZKD zuständig.

Die Bearbeitung von Verkehrsdelikten Minderjähriger erfolgt grundsätzlich im AF 5. Das AF 4 ist zuständig, wenn eine besondere kriminelle Energie, die Gefahr der Entwicklung einer kriminellen Karriere oder ein Tatzusammenhang mit einem bereits dort bearbeiteten oder in der Bearbeitung befindlichen Delikt erkennbar ist.

Zudem obliegt ihm die Bearbeitung von Cybercrime im weiteren Sinne, soweit das Grunddelikt in die Zuständigkeit des AF 4 fällt (Bezugserlass zu b).

3.4.5 Aufgabenfeld 5

Die Zuständigkeit umfasst insbesondere

  • Verkehrsunfälle mit Getöteten oder Schwerverletzten,

  • Verkehrsunfälle mit sonstigem Personenschaden,

  • schwerwiegende Verkehrsunfälle mit Sachschaden,

  • Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten,

  • Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und

  • fingierte oder manipulierte Verkehrsunfälle mit betrügerischem Hintergrund 7), in Abstimmung mit dem FK 3.

Eine grundsätzliche qualitative Differenzierung zwischen den Aufgaben des AF 5 und dem FK 7 erfolgt nicht.

An den Standorten, an denen keine PSt eingerichtet ist, ist das AF 5 darüber hinaus für die sich aus der Sachnähe ergebenden Aufgaben der PSt zuständig.

3.4.6 Kriminal- und Ermittlungsdienst des Polizeikommissariats Bundesautobahn

Der KED eines Polizeikommissariats Bundesautobahn (PK BAB) ist organisatorisch nicht untergliedert.

Die Zuständigkeit umfasst insbesondere die Bearbeitung BAB-typischer Delikte aus dem Aufgabenspektrum des KED (Nummer 3.4).

3.4.7 Kriminaltechnik

Der KED als sachbearbeitende Organisationseinheit kann die allgemeine Tatortaufnahme durchführen, sofern diese nicht durch den ESD gewährleistet werden kann (vgl. Nummer 2.2). Im Bereich der spezialisierten Tatortaufnahme kann nach den Erfordernissen des Einzelfalles eine Unterstützung durch die AF des KED, insbesondere die Fachkräfte für die kriminaltechnische Tatortaufnahme, erfolgen (vgl. Nummer 2.3).

Kriminaltechnische Laboraufgaben und die Aufgaben der IT-Forensik werden ausschließlich im FK Forensik wahrgenommen. Bei Vorliegen einer abgeschlossenen Ausbildung Kriminaltechnik/Qualitätssicherung kann die Qualitätskontrolle auch auf Ebene der Polizeikommissariate durchgeführt werden. Bei der Auswahl ist ein strenger Maßstab anzusetzen.

Die besondere kriminaltechnische Tatortaufnahme wird durch eine enge Kooperation mit dem FK Forensik gewährleistet. In Zweifelsfällen obliegt dem FK Forensik die Sachleitung bei der Tatortaufnahme.

3.5 Polizeistation (PSt)

Die Zuständigkeit umfasst insbesondere

  • Körperverletzungsdelikte, einschließlich der gefährlichen Körperverletzung, insbesondere auf Straßen, Wegen und Plätzen,

  • Nötigungen,

  • Bedrohungen,

  • Diebstähle unter erschwerenden Umständen von Fahrrädern, Mofas und Mopeds und vergleichbaren Gegenständen,

  • Diebstähle ohne erschwerende Umstände,

  • Erschleichen von Leistungen,

  • einfach gelagerte Betrugsfälle,

  • einfach gelagerte Unterschlagungen,

  • einfach gelagerte Urkundenfälschungen,

  • Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz,

  • Hausfriedensbruch,

  • Hehlerei, sofern das Grunddelikt in die Zuständigkeit der PSt fällt,

  • Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324, 324a, 325 StGB),

  • Unterhaltspflichtverletzungen,

  • Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdung,

  • Sachbeschädigungen und

  • einfach gelagerte Verkehrsunfälle (Aufnahme und Endbearbeitung).

Im Einzelfall kann die Bearbeitung polizeilicher Ermittlungsvorgänge in Straf- und Bußgeldverfahren gegen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende oder Personen, bei denen nicht zweifelsfrei bewiesen ist, dass sie über 18 Jahre alt sind, auch auf der Ebene der PSt erfolgen, sofern spezialfortgebildete Jugendsachbearbeiterinnen oder Jugendsachbearbeiter zur Verfügung stehen. Verfahren gegen minderjährige und heranwachsende Intensivtäterinnen und Intensivtäter sind hiervon grundsätzlich ausgeschlossen.

Zusätzlich können der PSt nach Maßgabe der Öffnungsklausel (Nummer 3.1 Abs. 3) Bearbeitungszuständigkeiten der Aufgabenfelder 1 bis 5 des KED übertragen werden. Diese Zuweisungsentscheidung trifft die PI in Abstimmung mit der PD (Bezugserlass zu b).

3.6 Wasserschutzpolizeistation (WSPSt)

Die WSPSt nehmen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Aufgaben wahr, die schifffahrtspezifisches Wissen oder nautischen Sachverstand erfordern. Die Zuständigkeit umfasst insbesondere

  • Verstöße gegen schifffahrtsrechtliche und schifffahrtsverkehrsrechtliche Vorschriften im See- und Binnenbereich,

  • Verstöße gegen strompolizeiliche Vorschriften,

  • Verstöße gegen Vorschriften zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren (ISPS-Code),

  • Verstöße gegen Umweltvorschriften im Zusammenhang mit der Schifffahrt und der jeweiligen Umschlagstätigkeit,

  • Verstöße gegen schifffahrtsrechtliche Gefahrgutvorschriften,

  • Verstöße gegen hafenrechtliche Vorschriften und Befahrensregelungen,

  • die Aufnahme und Bearbeitung von Sportboot- und Schiffsunfällen einschließlich Schiffsbetriebsunfällen,

  • wasserschutzpolizeispezifische Präventionsarbeit,

  • Bearbeitung von Ersuchen mit Schifffahrtsrelevanz und

  • Aufnahme und Bearbeitung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Schifffahrt.

Bei Maßnahmen der Anzeigen-/Tatortaufnahme (Nummer 2) wird die WSPSt im erforderlichen Umfang durch die örtlich zuständige PI oder das örtlich zuständige PK unterstützt. Bei der Aufnahme und Bearbeitung von Schiffs- und Schiffsbetriebsunfällen mit Getöteten oder Bränden übernimmt der ZKD der örtlich zuständigen PI die Todes- oder Brandursachenermittlung. Der ZKD führt die Ermittlungen mit Unterstützung der Wasserschutzpolizei durch.

Soweit bei der Bearbeitung anderer Fälle außerhalb des wasserschutzpolizeilichen Aufgabenbereichs wasserschutzpolizeispezifische Kenntnisse erforderlich sind, kann der ZKD, der KED oder die PSt der örtlich zuständigen PI die nächstgelegene WSPSt hinzuziehen.

Die Einordnung eines Verfahrens als Sache minderer Bedeutung obliegt dem Generalbundesanwalt (§ 142a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 120 GVG). Die Entscheidung über die Wahrnehmung der polizeilichen Ermittlungen in Sachen minderer Bedeutung durch das LKA NI oder durch die regionalen Polizeibehörden obliegt dem LKA NI, ggf. in Abstimmung mit der sachleitenden Staatsanwaltschaft.

Richtlinie LKA NI (VS-NfD), Gefährdungsmanagement Politisch motivierte Kriminalität (PMK), Az. 12360-201, in der gültigen Fassung, n. v.

Mit Ausnahme von Delikten nach dem MedCanG, die im Zusammenhang mit der Ausübung medizinischer Tätigkeiten stehen (hier insbesondere § 25 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG - siehe Nummer 3.3.5 17. Spiegelstrich).

Mit Ausnahme konsumorientierter Delikte und des sog. Kleinhandels.

Fälle situativer Korruption.

Sofern die Zollbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bearbeitung aus dem Bereich der illegalen (Ausländer-) Beschäftigung übernehmen, kann die Bearbeitung der davon nicht betroffenen Straftaten nach dem Ausländer-/Asylverfahrensrecht vom FK 3 in das FK 1 verlagert werden.

Bearbeitungszuständigkeit nur in Abstimmung mit dem AF 3.

Abschnitt 4 ZKI/ZKD/KED/PSt/WSPStZustRdErl - Sonstige Regelungen

Bibliographie

Titel
Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen; Bearbeitungszuständigkeiten der Zentralen Kriminalinspektionen, der Zentralen Kriminaldienste, der Kriminal- und Ermittlungsdienste, der Polizeistationen und der Wasserschutzpolizeistationen
Redaktionelle Abkürzung
ZKI/ZKD/KED/PSt/WSPStZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

4.1
Dienst- und Fachaufsicht

Die Leitungen der ZKD, die Leiterinnen und Leiter Ermittlungen, die Leitungen der FK und gleichwertiger Dienstbereiche (wie z. B. Ermittlungsgruppen und Sonderkommissionen) sowie die Leitungen der KED üben die Dienst- und Fachaufsicht über den ihnen nachgeordneten Bereich aus.

Die dienst- und fachaufsichtliche Anbindung der SEG KKS und der Fahndung erfolgt unmittelbar bei der Leitung des ZKD, die der Kriminaltechnik des Polizeikommissariats unmittelbar bei der Leitung des KED.

Die Dienst- und Fachaufsicht über die und in den PSt und den WSPSt wird von der PD festgelegt.

4.2
Befugnisse der Leitung des ZKD

Die Leiterin oder der Leiter des ZKD ist verantwortlich für die Kriminalitätsbekämpfung innerhalb einer PI. Sie oder er kommuniziert direkt mit den Verantwortlichen für die Kriminalitätsbekämpfung in den PK und in den PSt und entscheidet über die Zuweisung der Ermittlungsführung, den notwendigen Kräfteansatz, die Einrichtung von Sonderkommissionen und Ermittlungsgruppen und die sonstigen Rahmenbedingungen.

4.3
Besondere Aufbauorganisationen (BAO)

Sonderkommissionen werden grundsätzlich auf der Ebene der PI gebildet. Ermittlungsgruppen können auch in PK eingerichtet werden.

Mordkommissionen werden ausschließlich auf Ebene der PI eingerichtet, ihre fachliche Leitung obliegt grundsätzlich dem FK 1.

4.4
Präventionsteams, Beauftragte für Jugendsachen und für Kriminalprävention, Verkehrssicherheitsberaterinnen und Verkehrssicherheitsberater

Die FK des ZKD, die AF des KED, die Kontaktbereichsbeamtinnen und -beamten (Bezugserlass zu c) sowie die PSt pflegen einen engen Austausch mit dem Präventionsteam bei der PI und mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner für Präventionsaufgaben der PK. Sie informieren insbesondere über aktuelle Hinweise zu Phänomenveränderungen, spezifische Modi Operandi und viktimologische Erkenntnisse.

Die Beauftragten für Jugendsachen und die Beauftragten für Kriminalprävention sowie die Verkehrssicherheitsberaterinnen und Verkehrssicherheitsberater sind befugt, in Ermittlungsvorgänge Einsicht zu nehmen, die ihren Funktionsbereich berühren, sofern sie die Verfahrenserkenntnisse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

4.5
Dislozierung

Mit Ausnahme der für den Polizeilichen Staatsschutz getroffenen Regelung ist die dislozierte Unterbringung von Organisationseinheiten oder Kräftekontingenten zu vermeiden.