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  • ab 11.09.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ZKI/ZKD/KED/PSt/WSPStZustRdErl - Sonstige Regelungen

Bibliographie

Titel
Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen; Bearbeitungszuständigkeiten der Zentralen Kriminalinspektionen, der Zentralen Kriminaldienste, der Kriminal- und Ermittlungsdienste, der Polizeistationen und der Wasserschutzpolizeistationen
Redaktionelle Abkürzung
ZKI/ZKD/KED/PSt/WSPStZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

4.1
Dienst- und Fachaufsicht

Die Leitungen der ZKD, die Leiterinnen und Leiter Ermittlungen, die Leitungen der FK und gleichwertiger Dienstbereiche (wie z. B. Ermittlungsgruppen und Sonderkommissionen) sowie die Leitungen der KED üben die Dienst- und Fachaufsicht über den ihnen nachgeordneten Bereich aus.

Die dienst- und fachaufsichtliche Anbindung der SEG KKS und der Fahndung erfolgt unmittelbar bei der Leitung des ZKD, die der Kriminaltechnik des Polizeikommissariats unmittelbar bei der Leitung des KED.

Die Dienst- und Fachaufsicht über die und in den PSt und den WSPSt wird von der PD festgelegt.

4.2
Befugnisse der Leitung des ZKD

Die Leiterin oder der Leiter des ZKD ist verantwortlich für die Kriminalitätsbekämpfung innerhalb einer PI. Sie oder er kommuniziert direkt mit den Verantwortlichen für die Kriminalitätsbekämpfung in den PK und in den PSt und entscheidet über die Zuweisung der Ermittlungsführung, den notwendigen Kräfteansatz, die Einrichtung von Sonderkommissionen und Ermittlungsgruppen und die sonstigen Rahmenbedingungen.

4.3
Besondere Aufbauorganisationen (BAO)

Sonderkommissionen werden grundsätzlich auf der Ebene der PI gebildet. Ermittlungsgruppen können auch in PK eingerichtet werden.

Mordkommissionen werden ausschließlich auf Ebene der PI eingerichtet, ihre fachliche Leitung obliegt grundsätzlich dem FK 1.

4.4
Präventionsteams, Beauftragte für Jugendsachen und für Kriminalprävention, Verkehrssicherheitsberaterinnen und Verkehrssicherheitsberater

Die FK des ZKD, die AF des KED, die Kontaktbereichsbeamtinnen und -beamten (Bezugserlass zu c) sowie die PSt pflegen einen engen Austausch mit dem Präventionsteam bei der PI und mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner für Präventionsaufgaben der PK. Sie informieren insbesondere über aktuelle Hinweise zu Phänomenveränderungen, spezifische Modi Operandi und viktimologische Erkenntnisse.

Die Beauftragten für Jugendsachen und die Beauftragten für Kriminalprävention sowie die Verkehrssicherheitsberaterinnen und Verkehrssicherheitsberater sind befugt, in Ermittlungsvorgänge Einsicht zu nehmen, die ihren Funktionsbereich berühren, sofern sie die Verfahrenserkenntnisse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

4.5
Dislozierung

Mit Ausnahme der für den Polizeilichen Staatsschutz getroffenen Regelung ist die dislozierte Unterbringung von Organisationseinheiten oder Kräftekontingenten zu vermeiden.