NIMVGemUmglG,NI - NI-MV GemeindeumgliederungsG

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIMVGemUmglG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100130000000

Vom 26. Mai 1993 (Nds. GVBl. S.121 - VORIS 10100 13 00 00 000 -)

Geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1 NIMVGemUmglG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIMVGemUmglG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100130000000

(1) Dem am 2. März 1993 in Schwerin und am 9. März 1993 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen - im Folgenden: Staatsvertrag - wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.(1)

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 30. Juni 1996 (Bek. vom 14. Juli 1993, Nds. GVBl. S. 289).

Art. 2 NIMVGemUmglG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIMVGemUmglG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100130000000

§ 1

Die Gemeinden Dellien, Sückau und Neuhaus (Elbe) sowie das nach Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages ausgegliederte Gebiet der Gemeinde Garlitz werden zu einer Gemeinde Neuhaus (Elbe) zusammengeschlossen.

§ 2

Die nach Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages ausgegliederten Ortsteile Neu Bleckede und Neu Wendischthun der Gemeinde Teldau werden in die Stadt Bleckede eingegliedert. Der Ortsteil Stiepelse der Gemeinde Teldau wird in die Gemeinde Sumte eingegliedert.

§ 3

(1) Das Umgliederungsgebiet wird in den Landkreis Lüneburg eingegliedert.

(2) Die Neuwahl des Kreistages des Landkreises Lüneburg und die Neuwahlen der gemeindlichen Vertretungen im Umgliederungsgebiet finden gemeinsam mit der nächsten Wahl des Niedersächsischen Landtages statt. Die kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Für die nächste Wahl des Niedersächsischen Landtages findet § 10 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1988 (Nds. GVBl. S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Betreuungsgesetz vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 367), in Bezug auf das Umgliederungsgebiet keine Anwendung. Im Übrigen bleiben die wahlrechtlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes unberührt.

§ 4

(1) Abweichend von § 27 der Niedersächsischen Landkreisordnung erhöht sich die Zahl der Kreistagsabgeordneten des Landkreises Lüneburg bis zur Neuwahl um vier. Die zusätzlichen Mitglieder des Kreistages des Landkreises Lüneburg werden aus dem Kreistag des Landkreises Hagenow übernommen. Es können nur Kreistagsabgeordnete übernommen werden, die ihren Wohnsitz im Umgliederungsgebiet haben und vor der Übernahme auf ihr Mandat im Kreistag des Landkreises Hagenow verzichten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung zur Berufung.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde beruft die zusätzlichen Kreistagsabgeordneten. Dabei ist die Anzahl der Stimmen, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der Wahl zum Kreistag des Landkreises Hagenow im Umgliederungsgebiet erlangt haben, zu Grunde zu legen. Für die Verteilung der zusätzlichen Mandate gilt § 36 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Berufen werden diejenigen Kreistagsabgeordneten, die auf dem Wahlvorschlag die jeweils höchste Anzahl von Stimmen erhalten haben.

§ 5

(1) Für den Fall, dass die nach § 1 gebildete Gemeinde sowie die Gemeinden Haar, Kaarßen, Sumte, Stapel und Tripkau die für die Bildung einer Samtgemeinde erforderliche Hauptsatzung mit genehmigungsfähigem Inhalt nicht innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vereinbart und der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt haben, wird das Innenministerium ermächtigt, sie durch Verordnung zu einer Gemeinde Neuhaus (Elbe) zusammenzuschließen. Bei Bildung einer Samtgemeinde vereinbaren die beteiligten Gemeinden unter Berücksichtigung der bisherigen Mehrheitsverhältnisse im Umgliederungsgebiet die Bildung von Interimsorganen, die bis zum Zusammentritt des zu wählenden Samtgemeinderates die Aufgaben der Organe der Samtgemeinde nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung wahrnehmen, und entscheiden dabei auch über deren Besetzung; ersatzweise trifft die erforderlichen Bestimmungen die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Das nach der Amtsordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern gebildete Amt Neuhaus ist mit der Bildung einer Samtgemeinde oder dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 aufgelöst. § 78 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für das Amt Neuhaus gelten bis zur Auflösung die vor der Umgliederung anzuwendenden kommunalrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Auflösung von Ämtern weiter; als Mitgliedsgemeinden gelten die in Absatz 1 genannten Gemeinden. Die Organe des Amtes bleiben als Interimsorgane bestehen; im Amtsausschuss ersetzen Vertreter der nach § 1 gebildeten Gemeinde die Vertreter der früheren Gemeinden.

§ 6

(1) Bis zur Bildung einer Samtgemeinde oder bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 5 nehmen die Vertretungen der Gemeinden Haar, Kaarßen, Sumte, Stapel und Tripkau die Aufgaben des Rates und des Verwaltungsausschusses, ihre Gemeindevertretervorsteher die Aufgaben des Ratsvorsitzenden und ihre Bürgermeister die Aufgaben des Gemeindedirektors nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung wahr.

(2) Mit der Bildung einer Samtgemeinde sind die Vertretungen der Gemeinden Haar, Kaarßen, Sumte, Stapel und Tripkau aufgelöst. Bis zum Zusammentritt der neu zu wählenden Räte nehmen die vor der Auflösung bestehenden Organe dieser Gemeinden die Aufgaben entsprechend Absatz 1 als Interimsorgane wahr. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann ausgeschiedene Mitglieder des Interimsrates ersetzen; sie hat dabei die bisherigen Mehrheitsverhältnisse zu wahren.

(3) Die Gemeinde Sumte kann mit der Gemeinde Teldau vereinbaren, dass ihre Vertretung für den in Absatz 1 und für den Fall, dass eine Samtgemeinde gebildet wird, auch den in Absatz 2 genannten Zeitraum um Mitglieder der Vertretung der Gemeinde Teldau ergänzt wird, die in dem in § 2 Satz 2 genannten Gebiet ihren ersten Wohnsitz haben. § 4 ist entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, dass die Zahl der aus der Vertretung der Gemeinde Teldau entsandten Mitglieder in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Mitglieder der Vertretung der Gemeinde Sumte stehen muss.

§ 7

(1) Im Umgliederungsgebiet gilt das bisherige Ortsrecht fort, soweit dies mit dem höherrangigen Recht vereinbar ist und Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) In den Fällen

  1. 1.
    des Zusammenschlusses von Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einer neuen Gemeinde,
  2. 2.
    der Eingliederung von Gemeindeteilen in eine andere Gemeinde

gilt in den Gebieten der früheren Gemeinden und der umgegliederten Gemeindeteile das bisherige Ortsrecht für zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes fort, soweit es nicht vorher aufgehoben wird. Nach Ablauf dieser Frist tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 das Ortsrecht derjenigen an dem Zusammenschluss beteiligten Gemeinde, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die größte Einwohnerzahl hat, in der gesamten neuen Gemeinde in Kraft. Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 für das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde; § 137 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung.

(3) Für das laufende Haushaltsjahr können das Amt Neuhaus und die Gemeinden im Umgliederungsgebiet weiterhin die vor der Umgliederung für sie geltenden Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts anwenden.

§ 8

(1) Die Grenze zwischen den Gemeinden Haar, Kaarßen, Stapel und Tripkau einerseits und den Städten Bleckede, Dannenberg (Elbe) und Hitzacker sowie den Gemeinden Damnatz und Neu Darchau andererseits verläuft in der Flussmitte der Elbe. Die Grenze zwischen der Stadt Bleckede und der Gemeinde Sumte verläuft in der Flussmitte der Elbe und entlang der gemeinsamen Grenze der Gemarkungen Neu Wendischthun und Stiepelse am 8. Mai 1945.

(2) Soweit der Verlauf der Grenze zwischen niedersächsischen Gemeinden in der Elbe quer zum Strom nicht anders festgelegt ist, folgt er einer senkrechten Linie zur Flussmitte von dem Punkt an, an dem die gemeinsame Landgrenze auf die Elbe stößt.

(3) Bei Unklarheiten über den genauen Grenzverlauf ist dieser innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zwischen den beteiligten Gemeinden zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so entscheidet die gemeinsame Kommunalaufsichtsbehörde, beim Fehlen einer solchen das für Inneres zuständige Ministerium.

Art. 3 NIMVGemUmglG

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Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIMVGemUmglG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100130000000

§ 1

Sind im Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, das als Bundesrecht im Umgliederungsgebiet weiterhin gilt, für die Ausführung solche Behörden als zuständig bestimmt worden, die es ihrer Art nach in Niedersachsen nicht gibt, so werden die Zuständigkeiten von den Behörden wahrgenommen, denen die entsprechenden, ersatzweise die am ehesten vergleichbaren Zuständigkeiten obliegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung dem Landkreis Lüneburg oder den Gemeinden des Umgliederungsgebietes Aufgaben zuweisen.

§ 2

Die aus der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 den kommunalen Körperschaften entstehenden Kosten werden im Rahmen ihrer Finanzausstattung durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

Art. 4 NIMVGemUmglG

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Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIMVGemUmglG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100130000000

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen sowie Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern, die aus Anlass der Durchführung des Staatsvertrages und dieses Gesetzes erforderlich werden, sind keine Kosten zu erheben oder zu erstatten.