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  • ab 30.06.1996 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NIMVGemUmglG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIMVGemUmglG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100130000000

§ 1

Sind im Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, das als Bundesrecht im Umgliederungsgebiet weiterhin gilt, für die Ausführung solche Behörden als zuständig bestimmt worden, die es ihrer Art nach in Niedersachsen nicht gibt, so werden die Zuständigkeiten von den Behörden wahrgenommen, denen die entsprechenden, ersatzweise die am ehesten vergleichbaren Zuständigkeiten obliegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung dem Landkreis Lüneburg oder den Gemeinden des Umgliederungsgebietes Aufgaben zuweisen.

§ 2

Die aus der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 den kommunalen Körperschaften entstehenden Kosten werden im Rahmen ihrer Finanzausstattung durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.