GlüSpAbgLaiMFV,NI - Glücksspielabgaben-Laienmusik-Förderverordnung

Verordnung über die Förderung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik aus Glücksspielabgaben

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik aus Glücksspielabgaben
Redaktionelle Abkürzung
GlüSpAbgLaiMFV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Vom 20. November 2008 (Nds. GVBl. S. 367 - VORIS 21013 -)

Aufgrund des § 19 Abs. 5 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anerkennung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik1
Verfahren der Förderung2
Vorlage der Vergabeplanung3
Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe4
Beteiligung des Landes bei Aufstellung und Änderung der Fördergrundsätze5
Inkrafttreten6

§ 1 GlüSpAbgLaiMFV - Anerkennung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik aus Glücksspielabgaben
Redaktionelle Abkürzung
GlüSpAbgLaiMFV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Ein Ensemble der instrumentalen oder vokalen Laienmusik, dessen Träger seinen Sitz in Niedersachsen hat, wird auf Antrag vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. als förderungswürdig anerkannt, wenn

  1. 1.

    es sich regelmäßig am öffentlichen Musikleben mit mindestens 16 Musizierenden beteiligt,

  2. 2.

    mindestens 80 vom Hundert der Musizierenden des Ensembles keinem anderen Ensemble angehören, für das Mittel aus der Finanzhilfe nach § 19 NGlüSpG vergeben werden,

  3. 3.

    Proben unter der Leitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters in einem Umfang von jährlich mindestens 50 Zeitstunden durchgeführt werden,

  4. 4.

    die Übungsleiterin oder der Übungsleiter fachlich qualifiziert ist und

  5. 5.

    es weder von einer Kirche, einer kirchlichen Einrichtung, einer Schule, einer Hochschule noch einer vom Land geförderten Musikschule getragen wird.

(2) Der Träger des Ensembles hat dem Landesmusikrat Niedersachsen e. V. jede Änderung in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mitzuteilen.

(3) Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. hat die Anerkennung aufzuheben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

§ 2 GlüSpAbgLaiMFV - Verfahren der Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik aus Glücksspielabgaben
Redaktionelle Abkürzung
GlüSpAbgLaiMFV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Der Träger eines nach § 1 Abs. 1 anerkannten Ensembles kann Mittel aus der Finanzhilfe bis zum 30. Juni für das laufende Jahr beim Landesmusikrat Niedersachsen e. V. beantragen.

§ 3 GlüSpAbgLaiMFV - Vorlage der Vergabeplanung

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Titel
Verordnung über die Förderung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik aus Glücksspielabgaben
Redaktionelle Abkürzung
GlüSpAbgLaiMFV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. legt dem Fachministerium bis zum 30. November die Planung für die im laufenden Jahr beabsichtigte Verteilung der Mittel aus der Finanzhilfe vor.

§ 4 GlüSpAbgLaiMFV - Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe

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Titel
Verordnung über die Förderung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik aus Glücksspielabgaben
Redaktionelle Abkürzung
GlüSpAbgLaiMFV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. legt dem Fachministerium bis zum 30. Juni des Folgejahres für das abgelaufene Jahr einen Bericht und einen geprüften Jahresabschluss über die Verwendung der Finanzhilfe vor. 2Er hat die Originalbelege für jede Mittelvergabe bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Vorlage des Nachweises über die Verwendung aufzubewahren.