§ 1 GlüSpAbgLaiMFV - Anerkennung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Förderung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik aus Glücksspielabgaben
- Redaktionelle Abkürzung
- GlüSpAbgLaiMFV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Ein Ensemble der instrumentalen oder vokalen Laienmusik, dessen Träger seinen Sitz in Niedersachsen hat, wird auf Antrag vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. als förderungswürdig anerkannt, wenn
- 1.
es sich regelmäßig am öffentlichen Musikleben mit mindestens 16 Musizierenden beteiligt,
- 2.
mindestens 80 vom Hundert der Musizierenden des Ensembles keinem anderen Ensemble angehören, für das Mittel aus der Finanzhilfe nach § 19 NGlüSpG vergeben werden,
- 3.
Proben unter der Leitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters in einem Umfang von jährlich mindestens 50 Zeitstunden durchgeführt werden,
- 4.
die Übungsleiterin oder der Übungsleiter fachlich qualifiziert ist und
- 5.
es weder von einer Kirche, einer kirchlichen Einrichtung, einer Schule, einer Hochschule noch einer vom Land geförderten Musikschule getragen wird.
(2) Der Träger des Ensembles hat dem Landesmusikrat Niedersachsen e. V. jede Änderung in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mitzuteilen.
(3) Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. hat die Anerkennung aufzuheben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.