§ 2 GlüSpAbgLaiMFV - Verfahren der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Förderung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik aus Glücksspielabgaben
- Redaktionelle Abkürzung
- GlüSpAbgLaiMFV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Der Träger eines nach § 1 Abs. 1 anerkannten Ensembles kann Mittel aus der Finanzhilfe bis zum 30. Juni für das laufende Jahr beim Landesmusikrat Niedersachsen e. V. beantragen.