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  • ab 05.12.2008 (aktuelle Fassung)

§ 2 GlüSpAbgLaiMFV - Verfahren der Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Förderung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik aus Glücksspielabgaben
Redaktionelle Abkürzung
GlüSpAbgLaiMFV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Der Träger eines nach § 1 Abs. 1 anerkannten Ensembles kann Mittel aus der Finanzhilfe bis zum 30. Juni für das laufende Jahr beim Landesmusikrat Niedersachsen e. V. beantragen.