NBhVOFrühURdErl,NI - NBhVO-Früherkennungsuntersuchungsrunderlass

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Früherkennungsuntersuchungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOFrühURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

RdErl. d. MF v. 2.1.2012 - 26-03541/0-1 -

Vom 2. Januar 2012 (Nds. MBl. S. 50)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 25. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 205)

- VORIS 20444 -

Gemäß § 38a Abs. 1 NBhVO wird durch diesen RdErl. das Nähere über Art und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen sowie über die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen geregelt.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Gesundheitsuntersuchungen1
Krebsvorsorge2
Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen3
Screening auf Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion4
Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres5
Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (zahnärztliche Früherkennung)6
Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen (Jugendgesundheitsuntersuchung)7
Schlussbestimmung8

Abschnitt 1 NBhVOFrühURdErl - 1. Gesundheitsuntersuchungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOFrühURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1.1
Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen sowie zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungen) sind für Frauen und Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres einmalig beihilfefähig. Ab Vollendung des 35. Lebensjahres sind Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung alle drei Jahre beihilfefähig. Aufwendungen für eine erneute Gesundheitsuntersuchung sind jeweils erst nach Ablauf von zwei auf die vorangegangene Gesundheitsuntersuchung folgenden Kalenderjahren beihilfefähig. Ist die letzte Gesundheitsuntersuchung im Jahr 2017 durchgeführt worden, sind die Aufwendungen für eine erneute Gesunduntersuchung nach Ablauf des auf die Gesundheitsuntersuchung folgenden Kalenderjahres beihilfefähig.

1.2
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für folgende Leistungen der Gesundheitsuntersuchung:

  1. 1.2.1

    Anamnese:

    Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese, insbesondere Erfassung des Risikoprofils;

  2. 1.2.2

    Klinische Untersuchung:

    Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus);

  3. 1.2.3

    Laboratoriumsuntersuchungen:

    1. 1.2.3.1

      ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres:

      Untersuchungen aus dem Blut (einschließlich Blutentnahme) bei entsprechendem Risikoprofil, z. B. positiver Familienanamnese, Adipositas oder Bluthochdruck:

      • Lipidprofil (Gesamtcholesterin, LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin, Triglyceride),

      • Nüchternplasmaglucose,

    2. 1.2.3.2

      ab Vollendung des 35. Lebensjahres:

      1. 1.2.3.2.1

        Untersuchungen aus dem Blut (einschließlich Blutentnahme):

        • Lipidprofil (Gesamtcholesterin, LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin, Triglyceride),

        • Nüchternplasmaglucose,

      2. 1.2.3.2.2

        Untersuchungen aus dem Urin:

        Eiweiß, Glucose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit (Harnteststreifen);

  4. 1.2.4

    Impfstatus:

    Überprüfung des Impfstatus;

  5. 1.2.5

    Beratung.

Abschnitt 2 NBhVOFrühURdErl - 2. Krebsvorsorge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOFrühURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Aufwendungen für eine Früherkennungsuntersuchung (Nummern 2.1 bis 2.3) sind nach der ersten Inanspruchnahme - soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist - einmal pro Jahr beihilfefähig. Entsprechende Untersuchungen können ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das in den Nummern 2.1 bis 2.3 genannte Lebensalter erreicht wird, in Anspruch genommen werden; dies gilt entsprechend, wenn mehrjährige Intervalle festgelegt sind, nicht aber, wenn mehrmonatige Intervalle festgelegt sind.

2.1
Früherkennungsuntersuchungen, die nur bei Frauen durchgeführt werden

Im Zusammenhang mit Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales und der Brust sind Aufwendungen für

  • klinische Untersuchungen (siehe Nummer 2.1.1),

  • zytologische Untersuchungen (siehe Nummer 2.1.2),

  • die Testung auf Humane Papillomviren - HPV-Test - (siehe Nummer 2.1.3) und

  • die Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust - Mammografie-Screening - (siehe Nummer 2.1.4)

beihilfefähig.

2.1.1
Klinische Untersuchungen

In Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau sind im Rahmen der klinischen Untersuchungen Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:

2.1.1.1
ab dem Alter von 20 Jahren

  • gezielte Anamnese (einschließlich HPV-Impfstatus),

  • Inspektion der genitalen Hautregion,

  • bimanuelle gynäkologische Untersuchung,

  • Spiegeleinstellung der Portio,

  • Entnahme von Untersuchungsmaterial von der Portio-Oberfläche und aus dem Zervixkanal in der Regel mit Hilfe von Spatel (Portio-Oberfläche) und Bürste (Zervikalkanal),

  • Fixierung des Untersuchungsmaterials und

  • Befundmitteilung (auch zum Befund des Abstrichs) mit anschließender diesbezüglicher Beratung;

2.1.1.2
ab dem Alter von 30 Jahren zusätzlich

  • Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung und

  • Inspektion der entsprechenden Hautregion.

2.1.2
Zytologische Untersuchungen

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Auswertung des zur zytologischen Untersuchung entnommenen Materials. Ist eine zytologische Untersuchung nicht verwertbar und wird diese innerhalb von drei Monaten wiederholt, sind die Aufwendungen ebenfalls beihilfefähig.

2.1.3
HPV-Test

Ab dem Alter von 35 Jahren sind alle drei Jahre zusätzlich die Aufwendungen für die Auswertung eines HPV-Tests beihilfefähig. Ist ein HPV-Test nicht verwertbar und wird dieser innerhalb von drei Monaten wiederholt, sind die Aufwendungen ebenfalls beihilfefähig.

2.1.4
Mammografie-Screening

Aufwendungen aus Anlass der Inanspruchnahme von Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Programm zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust sind grundsätzlich alle 24 Monate, erstmalig ab dem Alter von 50 Jahren und in der Folge frühestens 22 Monate nach der jeweils vorangegangenen Teilnahme und höchstens bis zum Ende des 70. Lebensjahres, beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der klinischen Untersuchungen bleibt unberührt. Wurde nach Angabe der Frau innerhalb der letzten 12 Monate vor Erreichen des Alters von 50 Jahren bereits aus anderen Gründen eine Mammografie durchgeführt, sind Aufwendungen für die Leistungen des Mammografie-Screenings frühestens 12 Monate nach Durchführung dieser Mammografie beihilfefähig.

2.2
Früherkennungsuntersuchungen, die nur bei Männern durchgeführt werden

Ab dem Alter von 45 Jahren sind im Zusammenhang mit Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales Aufwendungen für folgende Leistungen im Rahmen der klinischen Untersuchungen beihilfefähig:

  • gezielte Anamnese,

  • Inspektion und Palpation des äußeren Genitales einschließlich der entsprechenden Hautareale,

  • Abtasten der Prostata vom After aus,

  • Palpation regionärer Lymphknoten,

  • Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung.

2.3
Früherkennungsuntersuchungen, die bei Frauen und Männern durchgeführt werden

Beihilfefähig sind im Rahmen der Untersuchungsmaßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, die sowohl bei Frauen als auch bei Männern durchgeführt werden, Aufwendungen für

  • Untersuchungen auf Hautkrebs (siehe Nummer 2.3.1),

  • Untersuchungen auf kolorektales Karzinom (siehe Nummer 2.3.2).

2.3.1
Hautkrebs

Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs sind für Frauen und Männer ab dem Alter von 35 Jahren jedes zweite Jahr beihilfefähig, und zwar für

  • die gezielte Anamnese,

  • die visuelle, standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines,

  • die Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung und

  • die Dokumentation (ausgenommen Videodokumentation).

Aufwendungen für eine erneute Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs sind jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres beihilfefähig.

2.3.2
Kolorektales Karzinom

Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung von kolorektalen Karzinomen sind für Frauen und Männer wie folgt beihilfefähig:

  • für Frauen:

    Ab dem Alter von 50 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres sind Aufwendungen für die jährliche Durchführung eines Tests auf occultes Blut im Stuhl beihilfefähig. Ab dem Alter von 55 Jahren sind zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms Aufwendungen für insgesamt zwei Koloskopien oder Aufwendungen für einen Test auf occultes Blut im Stuhl alle zwei Jahre beihilfefähig. Wird eine Koloskopie durchgeführt, sind Aufwendungen für die zweite Koloskopie oder für einen Test auf occultes Blut im Stuhl jeweils erst nach Ablauf von neun auf die vorangegangene Koloskopie folgenden Kalenderjahren beihilfefähig. Jede ab dem Alter von 65 Jahren durchgeführte Koloskopie zählt als zweite Koloskopie. Bei einem positiven Befund des Tests auf occultes Blut sind zusätzlich die Aufwendungen für die Abklärung durch eine Koloskopie beihilfefähig.

  • für Männer:

    Ab dem Alter von 50 Jahren sind die Aufwendungen für insgesamt zwei Koloskopien zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms beihilfefähig. Alternativ zur Durchführung einer Koloskopie sind ab dem Alter von 50 Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Aufwendungen für die Durchführung eines Tests auf occultes Blut im Stuhl einmal pro Jahr und ab dem Alter von 55 Jahren alle zwei Jahre beihilfefähig. Wird eine Koloskopie durchgeführt, sind Aufwendungen für die zweite Koloskopie oder für einen Test auf occultes Blut im Stuhl jeweils erst nach Ablauf von neun auf die vorangegangene Koloskopie folgenden Kalenderjahren beihilfefähig. Jede ab dem Alter von 65 Jahren durchgeführte Koloskopie zählt als zweite Koloskopie. Bei einem positiven Befund des Tests auf occultes Blut sind zusätzlich die Aufwendungen für die Abklärung durch eine Koloskopie beihilfefähig.

Abschnitt 3 NBhVOFrühURdErl - 3. Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen

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Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOFrühURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Aufwendungen für ein Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen sind für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres einmalig beihilfefähig und zwar für

  • die ärztliche Aufklärung zum Screening und

  • die sonographische Untersuchung.

Abschnitt 4 NBhVOFrühURdErl - 4. Screening auf Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion

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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOFrühURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Im Rahmen der Inanspruchnahme einer Gesundheitsuntersuchung nach Nummer 1 sind für Frauen und Männer ab Vollendung des 35. Lebensjahres sowohl einmalig Aufwendungen für ein Screening zur Früherkennung einer Hepatitis-B-Virusinfektion als auch einmalig Aufwendungen für ein Screening zur Früherkennung einer Hepatitis-C-Virusinfektion beihilfefähig und zwar für

  • die ärztliche Aufklärung zum Screening einschließlich Information über die Risiken für eine Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion und

  • die Untersuchungen aus dem Blut (einschließlich Blutentnahme).