RL Qualität in Kitas-RdErl,NI - Richtlinie Qualität in Kitas-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften
(RL Qualität in Kitas)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften (RL Qualität in Kitas)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

RdErl. d. MK v. 23.10.2019 - 51-38 802/7-4 -

Vom 23. Oktober 2019 (Nds. MBl. S. 1460)

Geändert durch RdErl. vom 4. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1665)

- VORIS 21133 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Besondere Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RL Qualität in Kitas - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften (RL Qualität in Kitas)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 23. Oktober 2019 (Nds. MBl. S. 1460)

Abschnitt 2 RL Qualität in Kitas - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften (RL Qualität in Kitas)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Gefördert werden

2.1
die Beschäftigung von zusätzlichen Fach- und Betreuungskräften in Kindertagesstätten, die über das nach § 4 Abs. 2 und 3 KiTaG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 KiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt in den Gruppen unterstützen, insbesondere auch im Hinblick auf besondere Förderbedarfe von Kindern aufgrund sozialer Benachteiligung (Zusatzkräfte Betreuung),

2.2
die Beschäftigung von zusätzlichen pädagogischen Fachkräften in Kindertagesstätten, die über das nach § 4 Abs. 1 KiTaG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 KiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Leitung der Kindertagesstätte bei der Wahrnehmung von Aufgaben zur weiteren Entwicklung der Qualität der pädagogischen Arbeit einschließlich der Elternarbeit unterstützen und entlasten (Zusatzkräfte Leitung),

2.3
die Beschäftigung von Personen, die in Teilzeit eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin oder zum Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten absolvieren, mit dem Ziel der Personalgewinnung und Personalbindung (Zusatzkräfte Ausbildung),

2.4
Zuschüsse der Anstellungsträger an Auszubildende (ohne Schulgeld) in Teilzeitbeschäftigung zu den Sachausgaben im Rahmen der Ausbildung,

2.5
Qualifizierungsmaßnahmen für Einrichtungsleitungen,

2.6
Einführungskurse für die nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie eingesetzten Zusatzkräfte Betreuung die nicht über eine Qualifikation nach § 4 KiTaG verfügen.

2.7
Nicht gefördert werden Personal- und Sachausgaben, wenn dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III oder nach anderen Förderprogrammen von Bund und Land gewährt werden. Ebenso sind Personalausgaben für Fachkräfte, die bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 16, 16a, 16b, 18 und 18a KiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 23. Oktober 2019 (Nds. MBl. S. 1460)

Abschnitt 3 RL Qualität in Kitas - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften (RL Qualität in Kitas)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

3.1 Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 NKomVG i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterleiten.

3.2 Letztempfänger sind öffentliche und freie Träger von Kindertagesstätten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 23. Oktober 2019 (Nds. MBl. S. 1460)

Abschnitt 4 RL Qualität in Kitas - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften (RL Qualität in Kitas)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bestätigt, dass er sich mit allen Trägern von Kindertageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich hinsichtlich eines gemeinsamen Verteilungs- und Ausgabenkonzepts zur Umsetzung des Förderzieles i. S. der Nummer 1.1 vereinbart hat. Dabei sind die örtlichen Bedarfe sowie die Trägerstruktur angemessen zu berücksichtigen. Der Beschäftigung von Zusatzkräften Ausbildung nach Nummer 2.3 ist gegenüber der Beschäftigung von Zusatzkräften Betreuung und Leitung nach den Nummern 2.1 und 2.2 Vorrang einzuräumen. Sollten für diese Kräfte weniger als 10 % der insgesamt beantragten Zuwendungssumme beantragt werden, so ist dies im Antrag zu begründen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 23. Oktober 2019 (Nds. MBl. S. 1460)