ZustVODisGMU,NI - Zuständigkeitsverordnung-NDiszG-MU

Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MU
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Vom 20. November 2006 (Nds. GVBl. S. 564 - VORIS 20412 -)

Aufgrund des § 75 Nr. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Höhere Disziplinarbehörden1
Disziplinarbehörden2
Inkrafttreten3

§ 1 ZustVO-NDiszG-MU - Höhere Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MU
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Umweltministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:

  1. 1.

    der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz und

  2. 2.

    die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten Behörden sowie für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B.

§ 2 ZustVO-NDiszG-MU - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MU
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Umweltministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörden. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden sowie für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B.

§ 3 ZustVO-NDiszG-MU - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MU
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 20. November 2006

Niedersächsisches Umweltministerium

S a n d e r
Minister