§ 1 ZustVO-NDiszG-MU - Höhere Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MU
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Umweltministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:
- 1.
der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz und
- 2.
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten Behörden sowie für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B.