§ 2 ZustVO-NDiszG-MU - Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MU
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Umweltministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörden. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden sowie für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B.