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  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZustVO-NDiszG-MU - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MU
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Umweltministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörden. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden sowie für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B.