NEUrlVO,NI - Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung

Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

In der Fassung vom 7. September 2004 (Nds. GVBl. S. 317 - VORIS 20411 01 64 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2022 (Nds. GVBl. S. 632)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Urlaubsjahr, Urlaubserteilung2
(weggefallen)3
Urlaubsdauer und Berechnungsgrundlagen4
Dauer des Urlaubs in besonderen Fällen5
Dauer des Urlaubs bei Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage5a
Zusatzurlaub für Schichtdienst und Nachtdienst6
Weiterer Zusatzurlaub7
Urlaubsantritt und Verfall8
Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Beamtenverhältnisses8a
Erkrankung9
Widerruf und Verlegung10
In-Kraft-Treten 11

§ 1 NEUrlVO - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

Diese Verordnung regelt den Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) sowie für Richterinnen und Richter im Landesdienst. Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte findet sie keine Anwendung.

§ 2 NEUrlVO - Urlaubsjahr, Urlaubserteilung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte oder der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Eines Antrages bedarf es nicht. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen hat bei der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubs die Bindung seiner Lehrverpflichtungen an bestimmte Zeiten zu berücksichtigen. Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten, für die die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht gelten, sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt der Hochschule anzuzeigen. Satz 4 gilt nicht für das hauptamtliche Lehrpersonal an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege und an der Polizeiakademie Niedersachsen.

(4) Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Kommunen sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt anzuzeigen.

§ 3 NEUrlVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

(weggefallen)

§ 4 NEUrlVO - Urlaubsdauer und Berechnungsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

(1) Der Urlaubsanspruch beträgt bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

(2) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, so gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(3) Ergibt sich am Ende einer Berechnung des Urlaubsanspruchs ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, so wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet.