WaffRZustÄndV,NI - Waffenrecht Zuständigkeiten Änderungsverordnung

Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Waffenrechts und zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Waffenrechts und zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis
Redaktionelle Abkürzung
WaffRZustÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 4. März 2023 (Nds. GVBl. S. 24)

Aufgrund

des § 42 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 1 Satz 3 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2022 (Nds. GVBl. S. 574),

des § 48 Abs. 1 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 3 der Subdelegationsverordnung,

des § 17 Sätze 3 und 4 sowie des § 167 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588),

des § 98 Satz 2 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), und

des § 12 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732),

wird verordnet:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr2
Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis3
Inkrafttreten4

Art. 1 WaffRZustÄndV - Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Waffenrechts und zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis
Redaktionelle Abkürzung
WaffRZustÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 28. April 2014 (Nds. GVBl. S. 143), geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (Nds. GVBl. S. 190), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    "Verordnung zur Durchführung
    des Waffenrechts (DVO-WaffR)".
  2. 2.

    Es werden die folgenden neuen §§ 1, 1a und 1b eingefügt:

    "§ 1
    Regelungsbereich

    Diese Verordnung enthält Regelungen über die Durchführung des nicht gewerblichen Waffenrechts.

    § 1a
    Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

    1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit durch Bundesrecht, in Nummer 3.6 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36), oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

    § 1b
    Zuständigkeit der Polizeidirektionen

    (1) Die Polizeidirektionen sind zuständig für die folgenden Aufgaben nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977):

    1. 1.

      Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 Abs. 1,

    2. 2.

      staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2,

    3. 3.

      Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1,

    4. 4.

      Teilnahme an Prüfungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2.

    (2) Die Polizeidirektionen führen die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit diese nach § 1a waffenrechtliche Aufgaben wahrnehmen."

  3. 3.

    Der bisherige § 1 wird § 1c.

  4. 4.

    In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden" durch die Worte "Landkreise und kreisfreien Städte" ersetzt.

Art. 2 WaffRZustÄndV - Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

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Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Waffenrechts und zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 834), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    "§ 4

    Die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden sind zuständig für die Genehmigung zur Anlegung, Erweiterung und Schließung einzelner Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie die Anordnung in diesem Zusammenhang erforderlicher Maßnahmen."

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 4 wird einziger Absatz.

Art. 3 WaffRZustÄndV - Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis

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Titel
Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Waffenrechts und zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis
Redaktionelle Abkürzung
WaffRZustÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 1 der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis vom 17. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Nummer 1 wird die Zahl "73,67" durch die Zahl "73,18" ersetzt.

  2. 2.

    In Nummer 2 wird die Zahl "50,55" durch die Zahl "50,21" ersetzt.

Art. 4 WaffRZustÄndV - Inkrafttreten

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Titel
Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Waffenrechts und zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis
Redaktionelle Abkürzung
WaffRZustÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Hannover, den 4. März 2023

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Behrens
Ministerin