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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 1 WaffRZustÄndV - Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Waffenrechts und zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis
Redaktionelle Abkürzung
WaffRZustÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 28. April 2014 (Nds. GVBl. S. 143), geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (Nds. GVBl. S. 190), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    "Verordnung zur Durchführung
    des Waffenrechts (DVO-WaffR)".
  2. 2.

    Es werden die folgenden neuen §§ 1, 1a und 1b eingefügt:

    "§ 1
    Regelungsbereich

    Diese Verordnung enthält Regelungen über die Durchführung des nicht gewerblichen Waffenrechts.

    § 1a
    Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

    1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit durch Bundesrecht, in Nummer 3.6 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36), oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

    § 1b
    Zuständigkeit der Polizeidirektionen

    (1) Die Polizeidirektionen sind zuständig für die folgenden Aufgaben nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977):

    1. 1.

      Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 Abs. 1,

    2. 2.

      staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2,

    3. 3.

      Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1,

    4. 4.

      Teilnahme an Prüfungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2.

    (2) Die Polizeidirektionen führen die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit diese nach § 1a waffenrechtliche Aufgaben wahrnehmen."

  3. 3.

    Der bisherige § 1 wird § 1c.

  4. 4.

    In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden" durch die Worte "Landkreise und kreisfreien Städte" ersetzt.