§ 1 SubVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen (Subdelegationsverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SubVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
1Auf das Ministerium für Inneres und Sport werden übertragen die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen nach
- 1.
§ 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
§ 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes (WaffG),
- 3.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a WaffG, soweit nicht die Landesregierung selbst Regelungen durch Verordnung getroffen hat,
- 4.
§ 55 Abs. 6 Satz 1 WaffG.
2Das Ministerium für Inneres und Sport kann durch Verordnung die Ermächtigung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG auf Polizeibehörden weiterübertragen. 3Es kann durch Verordnung die Ermächtigung nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG auf Kommunen weiterübertragen und dabei vorsehen, dass die Verordnungen der Kommunen im Benehmen mit Polizeibehörden erlassen werden.