PrüfVergJuAV,NI - Prüfungstätigkeitenvergütung Justiz-Allgemeine Verfügung

Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeit in der niedersächsischen Justiz

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeit in der niedersächsischen Justiz
Redaktionelle Abkürzung
PrüfVergJuAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31130

AV d. MJ v. 7.4.2020 (2321 - 106.237)

Vom 7. April 2020 (Nds. Rpfl. S. 155, 231)

Geändert durch AV vom 4. September 2023 (Nds. Rpfl. S. 504)

VORIS 31130

Auf Grundlage der Rahmenrichtlinien über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem BBiG (Vergütungsrichtlinien) - Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 24.1.2020 (Nds. MBl. 2020 Nr. 4, S. 178) - wird im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
AllgemeinesA
Vergütung von LehrtätigkeitB
Vergütung von PrüfungstätigkeitenC
InkrafttretenD

Abschnitt A PrüfVergJuAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeit in der niedersächsischen Justiz
Redaktionelle Abkürzung
PrüfVergJuAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31130

I. Diese Regelungen finden auf Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der niedersächsischen Justiz Anwendung, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht zum Hauptamt gehört (§ 3 NNVO). Eine Vergütung darf nur gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit keine Entlastung im Hauptamt erfolgt (§ 8 NNVO). Es ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass durch die Nebentätigkeit die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Hauptamt nicht beeinträchtigt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der niedersächsischen Justiz.

II. Die Vergütungen unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Sie sind bei Vorliegen der von den Steuerbehörden zu prüfenden Voraussetzungen im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigungen und werden nach Maßgabe des § 46 EStG in der jeweils geltenden Fassung durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.

Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Abschnitt D der AV vom 7. April 2020 (Nds. Rpfl. S. 155, 231)

Abschnitt B PrüfVergJuAV - Vergütung von Lehrtätigkeit

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeit in der niedersächsischen Justiz
Redaktionelle Abkürzung
PrüfVergJuAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31130

I. Anwendungsbereich

Die Regelungen dieses Abschnittes gelten nicht für Lehrkräfte für die Aus- und Fortbildung im Bereich der luK-Technik.

II. Ausbildung

  1. 1.

    Beschäftigten, die im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung in Studien- oder Lehrgängen - insbesondere an ständigen Schulungseinrichtungen - unterrichten, kann eine Lehrvergütung in Höhe von bis zu 25,- EUR je Unterrichtsstunde gewährt werden.

  2. 2.

    Beschäftigten, die den die berufspraktische Ausbildung begleitenden, in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen systematischen Unterricht erteilen, wird eine Lehrvergütung je Unterrichtsstunde

    1. a.

      in Höhe von 22,- EUR gewährt, wenn sie

      1. aa.

        Referendarinnen und Referendare in den Arbeitsgemeinschaften des juristischen Vorbereitungsdienstes,

      2. bb.

        Studierende der Rechtswissenschaft in den Gruppenarbeitsgemeinschaften für die praktische Studienzeit unterrichten,

    2. b.

      in Höhe von 17,- EUR gewährt, wenn sie

      1. aa.

        Beamtinnen und Beamte in den Arbeitsgemeinschaften des fachwissenschaftlichen Studiums für den Amtsanwaltsdienst,

      2. bb.

        Anwärterinnen und Anwärter in den Arbeitsgemeinschaften des Studiums der Rechtspflege,

      3. cc.

        Anwärterinnen und Anwärter in den Lehrveranstaltungen des Fachhochschulstudiums Justizvollzug unterrichten,

    3. c.

      in Höhe von 15,- EUR gewährt, wenn sie Anwärterinnen und Anwärter

      1. aa.

        in den Arbeitsgemeinschaften der Justizfachwirtausbildung,

      2. bb.

        in den Einführungsmodulen der Justizwachtmeisterausbildung,

      3. cc.

        in den Lehr- und Wahlpflichtveranstaltungen der Justizvollzugsfachwirtaus-bildung unterrichten.

  3. 3..

    Von den Rechtsanwaltskammern beauftragten Referentinnen und Referenten, die Referendarinnen und Referendare in den zentralen Blockunterrichten des juristischen Vorbereitungsdienstes unterrichten, wird eine Vergütung in Höhe von 22,- EUR je Unterrichtsstunde gewährt.

  4. 4.

    Für die Erstellung und Korrektur von Klausuren im Rahmen von Klausurenkursen sowie Arbeitsgemeinschaften in der 3. und 4. Pflichtstation des juristischen Vorbereitungsdienstes wird eine Vergütung in Höhe von 13,- EUR je Klausur gewährt. Die Ausgabe, das Einsammeln und die Besprechung der Klausuraufgabe wird mit einer Pauschale von 55,- EUR (entspricht 2,5 Unterrichtsstunden) vergütet. Die Aufsichtsführung wird nicht vergütet.

  5. 5.

    Für die Erstellung einer Hausarbeit im Grundstudium des Studiums der Rechtspflege in Form eines praktischen Falls mit Lösungsvermerk wird eine Vergütung in Höhe von 66,- EUR gewährt. Die Korrektur und Bewertung werden mit 38,- EUR je Hausarbeit vergütet.

  6. 6.

    Beschäftigten, die im Rahmen des Justizpraktikums der Schülerinnen und Schüler im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst der Fachoberschule Verwaltung und Rechtspflege unterrichten, wird eine Lehrvergütung in Höhe von 22,- EUR je Unterrichtsstunde gewährt.

III. Fort- und Weiterbildung

Beschäftigten, die in Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen andere Beschäftigte schulen, kann eine Lehrvergütung in Höhe eines Tagessatzes von bis zu 220,- EUR gewährt werden. Bei außergewöhnlichem Vor- oder Nachbereitungsaufwand, bei Vermittlung besonders anspruchsvoller Inhalte oder bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann der Tagessatz auf bis zu 440,- EUR erhöht werden. Werden im Rahmen der Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen lediglich einzelne Stunden unterrichtet, so kann eine Lehrvergütung pro Unterrichtenden in Höhe von bis zu 22,- EUR, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 von bis zu 44,- EUR je Unterrichtsstunde für maximal zehn Unterrichtsstunden pro Tag vorgesehen werden. Eine Vergütung nach Satz 1 bzw. Satz 3 Alternative 1 kann auch für Tätigkeiten im Rahmen von Beratungen und Prozessbegleitungen im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung (insbesondere Durchführung von Organisationsberatungen, Mediationen im justizinternen Konfliktmanagement, kollegialen Beratungen und kollegialen Fallsupervisionen) gewährt werden. Eine Vergütung für eine Beratung kann nur dann gewährt werden, wenn für die Beratung eine vertiefte Auseinandersetzung mit einem Einzelfall erforderlich ist, diesem eine anspruchsvolle Frage- bzw. Problemstellung zugrunde liegt und sich Umfang und Intensität der Beratung von der bloßen Erteilung einer Auskunft oder eines Rates deutlich abheben.

IV. Ergänzende Bestimmungen

  1. 1.

    Lehrvergütung wird nur für tatsächlich erteilten Unterricht gewährt und ist daher aufgrund von Nachweisen nachträglich, möglichst monatlich, zu zahlen.

  2. 2.

    Als Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von 45 Minuten. Weicht die für den Unterricht vorgesehene Zeit hiervon ab, so erhöhen oder vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Die Vorbereitung des Unterrichts wird nicht gesondert vergütet. Mit der Lehrvergütung ist grundsätzlich auch der Zeitaufwand für die Ausarbeitung und Korrektur von schriftlichen Arbeiten abgegolten, soweit unter Abschnitt B Unterabschnitt II Nummern 4 und 5 keine abweichenden Regelungen erfolgen.

  3. 3.

    Nehmen am Unterricht Nachwuchskräfte für verschiedene Einstiegsämter oder Laufbahngruppen teil, so richtet sich der Vergütungssatz nach dem Teilnahmekreis des überwiegend vertretenden Einstiegsamtes oder der überwiegend vertretenden Laufbahngruppe, bei gleicher Teilnahmezahl nach dem höheren Einstiegsamt oder der höheren Laufbahngruppe.

  4. 4.

    Unterrichten mehrere Beschäftigte im Rahmen derselben Lehr-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung, kann die Lehrvergütung jeweils auf bis zu 80 von 100 reduziert werden.

Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Abschnitt D der AV vom 7. April 2020 (Nds. Rpfl. S. 155, 231)

Abschnitt C PrüfVergJuAV - Vergütung von Prüfungstätigkeiten

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeit in der niedersächsischen Justiz
Redaktionelle Abkürzung
PrüfVergJuAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31130

Die Vergütung von Prüfungstätigkeiten wird gemäß den nachfolgenden Vergütungstatbeständen gewährt.

I. Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

  1. 1.

    Pflichtfachprüfung

    1. a.

      Für die Begutachtung einer sechswöchigen Hausarbeit

      je Erstgutachten110,- EUR,
      je Zweitgutachten77,- EUR,
      bei eventuellem Stichentscheid77,- EUR.
    2. b.

      Für die Begutachtung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

      je Erstgutachten16,- EUR,
      je Zweitgutachten8,- EUR,
      bei eventuellem Stichentscheid8,- EUR.
    3. c.

      Für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,

      je Zeitstunde16,- EUR,
      je Prüfung höchstens80,- EUR,
      je Doppelprüfung pauschal135,- EUR.
    4. d.

      Dem Vorsitz des Prüfungsausschusses wird für die organisatorische Arbeit vor Beginn der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 32,- EUR gewährt.

  2. 2.

    Zweite juristische Staatsprüfung

    1. a.

      Für die Begutachtung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

      je Erstgutachten18,- EUR,
      je Zweitgutachten12,- EUR,
      bei eventuellem Stichentscheid12,- EUR.
    2. b.

      Für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,

      je Zeitstunde20,- EUR,
      je Prüfungstag höchstens100,- EUR.
    3. c.

      Dem Vorsitz des Prüfungsausschusses wird für die organisatorische Arbeit vor Beginn der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 40,- EUR gewährt.

  3. 3.

    Widerspruchsverfahren

    Für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes wird eine Prüfungsvergütung in Höhe von 28,- EUR je Stellungnahme gewährt.

II. Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

  1. 1.

    Prüfung zur Diplom Rechtspflegerin (FH) / zum Diplom Rechtspfleger (FH) einschließlich der Zwischenprüfung

    1. a.

      Für die Begutachtung einer Diplomarbeit

      je Erstgutachten102,- EUR,
      je Zweitgutachten68,- EUR.
    2. b.

      Für die Begutachtung einer Hausarbeit

      je Erstgutachten60,- EUR,
      je Zweitgutachten40,- EUR.
    3. c.

      Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit

      je Erstgutachten9,- EUR,
      je Zweitgutachten6,- EUR,
      bei eventuellem Stichentscheid6,- EUR.
    4. d.

      Für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,

      je Zeitstunde12,- EUR,
      je Prüfungstag höchstens60,- EUR.
    5. e.

      Für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des staatlichen

      Prüfungsamtes für die Rechtspflegerprüfung bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege wird eine Prüfungsvergütung in Höhe von 22,- EUR je Stellungnahme gewährt.

  2. 2.

    Prüfung zur Diplom-Verwaltungswirtin / zum Diplom-Verwaltungswirt

    1. a.

      Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

      je Erstgutachten9,- EUR,
      je Zweitgutachten6,- EUR,
      bei eventuellem Stichentscheid6,- EUR.
    2. b.

      Für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,

      je Zeitstunde12,- EUR,
      je Prüfungstag höchstens60,- EUR.
    3. c.

      Für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des Bildungsinstituts für den niedersächsischen Justizvollzug wird eine Prüfungsvergütung in Höhe von 22,- EUR je Stellungnahme gewährt.

III. Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

  1. 1.

    Justizfachwirtausbildung

    1. a.

      Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten

      je Gutachten4,50 EUR.
    2. b.

      Für die Abnahme des Tastschreibnachweises wird eine Prüfungsvergütung in Höhe von 6,- EUR je Tastschreibnachweis gewährt.

    3. c.

      Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden

      je Erstgutachten5,50 EUR,
      je Zweitgutachten3,50 EUR,
      bei eventuellem Stichentscheid3,50 EUR.
    4. d.

      Für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,

      je Zeitstunde10,- EUR,
      je Prüfungstag höchstens50,- EUR.
    5. e.

      Für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes für den allgemeinen Justizdienst beim Landgericht Hannover wird eine Prüfungsvergütung in Höhe von 16,- EUR je Stellungnahme gewährt.

  2. 2.

    Gerichtsvollzieherausbildung

    1. a.

      Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

      je Erstgutachten8,75 EUR,
      je Zweitgutachten6,25 EUR,
      bei eventuellem Stichentscheid6,25 EUR.
    2. b.

      Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden

      je Erstgutachten7,- EUR,
      je Zweitgutachten5,- EUR,
      bei eventuellem Stichentscheid5,- EUR.
    3. c.

      Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei Zeitstunden

      je Erstgutachten3,50 EUR,
      je Zweitgutachten2,50 EUR,
      bei eventuellem Stichentscheid2,50 EUR.
    4. d.

      Für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,

      je Zeitstunde10,-EUR,
      je Prüfungstag höchstens50,- EUR.
    5. e.

      Für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes für den Gerichtsvollzieherdienst beim Amtsgericht Hannover wird eine Prüfungsvergütung in Höhe von 16,- EUR je Stellungnahme gewährt.

  3. 3.

    Justizvollzugsfachwirtausbildung

    1. a.

      Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden

      je Erstgutachten5,50 EUR,
      je Zweitgutachten3,50 EUR,
      bei eventuellem Stichentscheid3,50 EUR.
    2. b.

      Für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft

      je Zeitstunde10,- EUR,
      je Prüfungstag höchstens50,- EUR.
    3. c.

      Für das Fertigen von Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen des Bildungsinstituts für den niedersächsischen Justizvollzug wird eine Prüfungsvergütung in Höhe von 16,- EUR je Stellungnahme gewährt.

IV. Vergütung für Vorschläge mit Lösungsvermerken

  1. 1.

    Hausarbeiten

    Vorschläge mit Lösungsvermerken, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden,

    für eine Hausarbeit im Rahmen des Studiums der Rechtspflege

    je Themenvorschlag45,- EUR,
    je praktischer Fall56,- EUR,
    je praktischer Fall in Aktenform66,- EUR,
  2. 2.

    Aufsichtsarbeiten

    Vorschläge mit Lösungsvermerken, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden,

    1. a.

      für Aufsichtsarbeiten in der Pflichtfachprüfung mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

      je praktischer Fall50,- EUR,
    2. b.

      für Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

      je praktischer Fall in Aktenform60,-EUR,
    3. c.

      für Aufsichtsarbeiten in der Rechtspflegerprüfung ein schließlich der Zwischenprüfung

      je Themenvorschlag30,- EUR,
      je praktischer Fall36,- EUR,
      je praktischer Fall in Aktenform45,- EUR,
    4. d.

      für Aufsichtsarbeiten in der Prüfung zur Diplom-Verwaltungsfachwirtin oder zum Diplom-Verwaltungsfachwirt mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

      je Themenvorschlag30,- EUR,
      je praktischer Fall36,- EUR,
      je praktischer Fall in Aktenform45,- EUR,
    5. e.

      für Aufsichtsarbeiten in der Justizfachwirtprüfung mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden

      je Themenvorschlag15,- EUR,
      je praktischer Fall18,75 EUR,
      je praktischer Fall in Aktenform22,50 EUR,
    6. f.

      für Aufsichtsarbeiten in der Gerichtsvollzieherprüfung mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

      je Themenvorschlag25,- EUR,
      je praktischer Fall31,25 EUR,
      je praktischer Fall in Aktenform37,50 EUR,
    7. g.

      für Aufsichtsarbeiten in der Justizvollzugsfachwirtprüfung mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden

      je Themenvorschlag15,- EUR,
      je praktischer Fall18,75 EUR,
      je praktischer Fall in Aktenform22,50 EUR.
  3. 3.

    Aktenvorträge

    Vorschläge mit Lösungsvermerken, soweit sie für eine Prüfung verwendet werden, für einen Aktenvortrag in der zweiten juristischen Staatsprüfung

    je praktischer Fall in Aktenform54,- EUR.

V. Ergänzende Bestimmungen

  1. 1.

    Weicht die bei einer Haus- oder Aufsichtsarbeit vorgeschriebene Bearbeitungszeit von den genannten Zeiten ab, so erhöhen und vermindern sich die vorgesehenen Vergütungssätze anteilig. Entsprechendes gilt für Vorschläge mit Lösungsvermerken und für Abnahme von mündlichen Prüfungen.

  2. 2.

    Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht für Prüferinnen und Prüfer, deren Besoldung sich nach der Bundesbesoldungsordnung C oder der Niedersächsischen Landesbesoldungsordnung W richtet.

Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Abschnitt D der AV vom 7. April 2020 (Nds. Rpfl. S. 155, 231)

Abschnitt D PrüfVergJuAV - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeit in der niedersächsischen Justiz
Redaktionelle Abkürzung
PrüfVergJuAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31130

Diese AV tritt am 1.5.2020 in Kraft und mit Ablauf des 30.4.2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Abschnitt D der AV vom 7. April 2020 (Nds. Rpfl. S. 155, 231)