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  • ab 01.03.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL SoW-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sommerweidehaltung von Milchkühen (Richtlinien Sommerweide)
Redaktionelle Abkürzung
RL SoW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die Anzahl an Milchkühen, die im Weidezeitraum durchschnittlich gehalten wird. Diese wird auf Grundlage des Bestandsregisters aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) ermittelt.

5.3 Die Zuwendung beträgt 75 EUR je Großvieheinheit (GVE).

Für Betriebe, die den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1, Nr. L 270 S. 37; 2019 Nr. L 305 S. 59; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65, Nr. L 439 S. 32; 2021 Nr. L 7 S. 53, Nr. L 204 S. 47, Nr. L 318 S. 5), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24. 11. 2022 (ABl. EU Nr. L 29 S. 6), unterliegen, wird eine Förderung von 51 EUR je GVE gewährt.

5.4 Der jährliche Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger muss über 500 EUR liegen (Bagatellgrenze).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 656)