NHinMeldG,NI - Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz

Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG)
Amtliche Abkürzung
NHinMeldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21110

Vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 312 - VORIS 21110 -) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen1
Ausnahmen, Zusammenarbeit2

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Niedersächsischen Hinweisgebermeldestellengesetzes sowie zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes *) vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 312).

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1; 2023 Nr. L 116 S. 30).

§ 1 NHinMeldG - Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG)
Amtliche Abkürzung
NHinMeldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21110

(1) Jede Kommune ist verpflichtet, mindestens eine interne Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für kommunale Anstalten, gemeinsame kommunale Anstalten und Zweckverbände, für den Regionalverband "Großraum Braunschweig" sowie für sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kommunen stehen.

§ 2 NHinMeldG - Ausnahmen, Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG)
Amtliche Abkürzung
NHinMeldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21110

(1) Von der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind

  1. 1.

    Kommunen mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne des § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes sowie

  2. 2.

    Kommunen und Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 mit jeweils in der Regel weniger als 50 Beschäftigten.

(2) 1Kommunen und Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 1 Abs. 1

  1. 1.

    eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben oder

  2. 2.

    eine von dem für Inneres zuständigen Ministerium benannte staatliche Stelle als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.

2Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, bleibt von Satz 1 unberührt.