Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 NHinMeldG - Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG)
Amtliche Abkürzung
NHinMeldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21110

(1) Jede Kommune ist verpflichtet, mindestens eine interne Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für kommunale Anstalten, gemeinsame kommunale Anstalten und Zweckverbände, für den Regionalverband "Großraum Braunschweig" sowie für sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kommunen stehen.