§ 1 NHinMeldG - Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG)
- Amtliche Abkürzung
- NHinMeldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21110
(1) Jede Kommune ist verpflichtet, mindestens eine interne Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für kommunale Anstalten, gemeinsame kommunale Anstalten und Zweckverbände, für den Regionalverband "Großraum Braunschweig" sowie für sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kommunen stehen.