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  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 NHinMeldG - Ausnahmen, Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG)
Amtliche Abkürzung
NHinMeldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21110

(1) Von der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind

  1. 1.

    Kommunen mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne des § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes sowie

  2. 2.

    Kommunen und Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 mit jeweils in der Regel weniger als 50 Beschäftigten.

(2) 1Kommunen und Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 1 Abs. 1

  1. 1.

    eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben oder

  2. 2.

    eine von dem für Inneres zuständigen Ministerium benannte staatliche Stelle als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.

2Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, bleibt von Satz 1 unberührt.