§ 2 NHinMeldG - Ausnahmen, Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG)
- Amtliche Abkürzung
- NHinMeldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21110
(1) Von der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind
- 1.
Kommunen mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne des § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes sowie
- 2.
Kommunen und Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 mit jeweils in der Regel weniger als 50 Beschäftigten.
(2) 1Kommunen und Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 1 Abs. 1
- 1.
eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben oder
- 2.
eine von dem für Inneres zuständigen Ministerium benannte staatliche Stelle als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.
2Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, bleibt von Satz 1 unberührt.