4.1 Ist bei einer Unterbringung der Schutz der Allgemeinheit besonders zu beachten, darf Freigang, Ausgang oder Urlaub nur im Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde gewährt werden. Die Bindung der Vollzugsleitung an das Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde hat zur Folge, dass eine positive Entscheidung nur mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde getroffen werden kann.
4.2 Der Schutz der Allgemeinheit ist besonders zu beachten, wenn die Unterbringung
nach § 63 oder 64 StGB wegen folgender rechtswidriger Taten angeordnet wurde:
gegen das Leben (§§ 211 bis 216 und 221 StGB),
gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 und 180a, 181a, 182 und 183, 184 bis 184c, 184e, 184g, 184i bis 184k StGB),
gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 224 bis 227 und 231 StGB),
gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 bis 233a, 234, 234a, 235 bis 239b StGB),
wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB),
wegen Raubes (§§ 249 bis 251 StGB), auch i. V. m. § 252 oder 255 StGB,
wegen gemeingefährlicher Straftaten (§§ 306 bis 315b, 315d, 316a bis 319 StGB),
wegen Vollrausches (§ 323a StGB), soweit die im Rausch begangene Tat eines der vorgenannten Delikte ist.
Unabhängig vom Anlassdelikt gilt dies auch für eine Person, die aus der Sicherungsverwahrung oder im Fall angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung aus dem Strafvollzug in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 oder 64 StGB überwiesen wurde.
4.3 Darüber hinaus ist der Schutz der Allgemeinheit besonders zu beachten, wenn die Unterbringung wegen einer anderen rechtswidrigen Tat angeordnet wurde, von der eine schwere seelische oder körperliche Gefährdung der Opfer ausgehen konnte.
4.4 Hat die Vollstreckungsbehörde gegen die beabsichtigte Maßnahme nichts einzuwenden, so teilt sie ihr Einvernehmen der Vollzugsleitung so früh wie möglich mit. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erteilen.
4.5 Erklärt die Vollstreckungsbehörde ihr Einvernehmen nicht, so begründet sie ihre Entscheidung schriftlich. Mit Rücksicht darauf, dass die Versagung einer Lockerung oder eines Urlaubs gerichtlich überprüft werden kann, teilt die Vollstreckungsbehörde der Vollzugsleitung die maßgebenden Gründe ihrer Entscheidung nachvollziehbar und erschöpfend mit.
4.6 Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen der Nummern 3.1 bis 3.4 mit der Maßgabe, dass an die Beurteilungskriterien für die Lockerung oder den Urlaub erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Die durch die Tat erwiesene Gefährlichkeit stellt dabei in der Regel einen Anhaltspunkt für die Annahme dar, dass die untergebrachte Person die Lockerung oder den Urlaub missbrauchen könnte. Diese Annahme muss durch besondere Umstände und Erwägungen so weit abgeschwächt werden, dass die Begehung einer erheblichen, rechtswidrigen Tat unwahrscheinlich erscheint. Bei Untergebrachten, die aus der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 oder 64 StGB überwiesen wurden, soll die Wiederholung von Taten der Art, die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung Anlass gegeben haben, sehr unwahrscheinlich sein.