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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 Nds. MVollzG§15-RdErl 2022 - Anforderungen bei erstmaliger Gewährung von Freigang, Ausgang oder Urlaub

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 5 Nds. MVollzG
Redaktionelle Abkürzung
Nds. MVollzG§15-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

2.1 Bei Untergebrachten, bei denen die Maßregel nach § 63 oder 64 StGB wegen

  • einer Straftat gegen das Leben (§§ 211 bis 216 und 221 StGB),

  • einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 und 180a, 181a, 182 und 183, 184 bis 184c, 184e, 184g, 184i bis 184k StGB) oder

  • einer Straftat nach § 323a StGB, soweit die im Rausch begangene Tat eines der vorgenannten Delikte ist,

angeordnet wurde, hat die Vollzugsleitung eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, wenn über die erstmalige Gewährung von Freigang, Ausgang oder Urlaub zu entscheiden ist. Unabhängig vom Anlassdelikt gilt dies auch für Untergebrachte, die aus der Sicherungsverwahrung oder im Fall angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung aus dem Strafvollzug in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 oder 64 StGB überwiesen wurden.

2.2 Die Vollzugsleitung soll für die erstmalige Gewährung von Freigang, Ausgang oder Urlaub auch dann eine gutachterliche Stellungnahme einholen, wenn die Gesamtwürdigung der untergebrachten Person, ihrer Taten und ergänzend ihrer Entwicklung während des Maßregelvollzugs Grund zu der Annahme geben kann, dass die Lockerung oder der Urlaub missbraucht werden könnte. Die durch die Tat erwiesene Gefährlichkeit stellt dabei in der Regel einen Anhaltspunkt für diese Annahme dar. Dies gilt insbesondere, wenn die Unterbringung wegen Gewalttaten oder gemeingefährlichen Taten angeordnet wurde.

2.3 Die gutachterliche Stellungnahme soll durch die Sachverständigen des Prognoseteams erstattet werden. Das Prognoseteam besteht aus mindestens zwei forensischen Sachverständigen. Für die Sachverständigen gilt die Regelung des § 275a Abs. 4 Satz 3 StPO entsprechend.

2.4 Das Prognoseteam gibt seine gutachterliche Stellungnahme schriftlich ab.

2.5 Die Kosten der Prognoseteams sind Kosten der Unterbringung nach § 25 Nds. MVollzG.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 11. November 2021 (Nds. MBl. S. 1756, Nds. Rpfl. 2022 S. 23)