Abschnitt 1 Nds. MVollzG§15-RdErl 2022 - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 5 Nds. MVollzG
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. MVollzG§15-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1.1 Über Vollzugslockerungen und Urlaub entscheidet die Vollzugsleitung der Einrichtung (§ 5a Nds. MVollzG). Die Vollzugsleitung kann die Entscheidung im Einzelfall oder mit Zustimmung des MS für bestimmte Fälle allgemein auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, die in der Behandlung leitende Verantwortung tragen.
Die Übertragung ist zu dokumentieren.
1.2 Vor der jeweils erstmaligen Gewährung von Freigang, Ausgang oder Urlaub hat die Vollzugsleitung die Vollstreckungsbehörde nach den Bestimmungen der Nummer 3 zu hören und in Fällen, in denen der Schutz der Allgemeinheit besonders zu beachten ist, das Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde nach den Bestimmungen der Nummer 4 herzustellen.
1.3 Als erstmalige Gewährung gilt auch, wenn ein zuvor gewährter Freigang, Ausgang oder Urlaub widerrufen worden ist oder ein Widerrufsgrund hierfür vorgelegen hat und Freigang, Ausgang oder Urlaub erneut gewährt werden soll.
1.4 Urlaub ist die befristete, einen Kalendertag überschreitende Aufhebung des amtlichen Gewahrsams. Urlaub im Ausland kann nicht gestattet werden.
1.5 Die nachfolgenden Vorschriften gelten auch für die Jugendrichterin oder den Jugendrichter als Vollstreckungsleiterin oder Vollstreckungsleiter (§ 82 Abs. 1 JGG).
1.6 Die Ausführungsbestimmungen finden auch Anwendung auf Untergebrachte, die aus der Sicherungsverwahrung oder im Fall angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung aus dem Strafvollzug durch gerichtliche Entscheidung in den Vollzug der Maßregel nach § 63 oder 64 StGB überwiesen wurden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 11. November 2021 (Nds. MBl. S. 1756, Nds. Rpfl. 2022 S. 23)