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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 Nds. MVollzG§15-RdErl 2022 - Anhörung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Nds. MVollzG)

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 5 Nds. MVollzG
Redaktionelle Abkürzung
Nds. MVollzG§15-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

3.1 Die Vollzugsleitung hört die Vollstreckungsbehörde in der Regel schriftlich und rechtzeitig vor der jeweils erstmaligen Gewährung von Freigang, Ausgang oder Urlaub an. Sie teilt unter Darlegung der Gründe die von ihr beabsichtigte Maßnahme mit und bittet um Stellungnahme. Dabei äußert sie sich über alle Umstände, die für die Entschließung der Vollstreckungsbehörde von Bedeutung sein können. Dazu gehören in der Regel

  • neue Erkenntnisse, die im Vollzug der Maßregel gewonnen worden sind,

  • das Verhalten der untergebrachten Person im Maßregelvollzug,

  • die Umgebung, in welche die untergebrachte Person bei Ausführung der beabsichtigten Maßnahme kommen würde,

  • der Stand der Behandlung und die therapeutischen Erwägungen, die die Erwartung rechtfertigen, dass die in Aussicht genommene Maßnahme das Ziel der Unterbringung fördern wird,

  • die Personen, mit denen die untergebrachte Person voraussichtlich Kontakt haben wird und

  • die von der Vollzugsleitung vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen.

Soll die untergebrachte Person von bestimmten Personen behandelt, beaufsichtigt oder sonst betreut werden (§ 15 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 1 und 2 Nds. MVollzG), so soll sich die Äußerung auch auf das Verhältnis der Personen zueinander und auf die Fähigkeit und Verlässlichkeit zu Behandlung, Aufsicht und Betreuung erstrecken. Sollen Vollzugslockerungen oder Urlaub für Untergebrachte nach den Nummern 2.1 und 2.2 gewährt werden, gibt die Vollzugsleitung der Vollstreckungsbehörde die gutachterliche Stellungnahme zur Kenntnis.

3.2 Über Vollzugslockerungen oder Urlaub ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sie können nur gewährt werden, wenn

  • zu erwarten ist, dass das Ziel der Unterbringung gefördert wird und

  • nicht anzunehmen ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Möglichkeiten missbrauchen, insbesondere sich oder die Allgemeinheit gefährden wird.

3.3 Die Vollstreckungsbehörde teilt ihre Stellungnahme zu der beantragten Maßnahme der Vollzugsleitung schriftlich mit. Bei der Entschließung berücksichtigt die Vollstreckungsbehörde auch die Feststellungen und Erwägungen, die nach dem Urteil, das der Vollstreckung zugrunde liegt, für das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung maßgebend gewesen sind sowie frühere Äußerungen der Einrichtung oder anderer Vollzugsanstalten über die untergebrachte Person.

3.4 Hat die Vollstreckungsbehörde Bedenken, so unterrichtet sie die Vollzugsleitung über die dafür maßgebenden Umstände und Erwägungen. Lassen sich die Bedenken unter bestimmten Bedingungen, z. B. durch Weisungen (§ 15 Abs. 6 Nds. MVollzG) ausräumen, so äußert sie sich auch dazu. Hält die Vollstreckungsbehörde vor Abgabe ihrer Stellungnahme ergänzende Feststellungen für erforderlich, so teilt sie diese und die dafür voraussichtlich benötigte Zeit der Vollzugsleitung mit. Sie gibt auch den Hinweis, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung vorliegen.

3.5 Die Vollzugsleitung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde schriftlich und unter Angabe der maßgeblichen Gründe, wenn sie eine Entscheidung entgegen der Stellungnahme getroffen hat oder wenn sie ergänzende Feststellungen nicht abwarten will.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 11. November 2021 (Nds. MBl. S. 1756, Nds. Rpfl. 2022 S. 23)