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  • ab 23.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ASVGewFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern
Redaktionelle Abkürzung
ASVGewFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Bei Vorhaben in der SER kann die Höhe der Zuwendung maximal 65 % und in der ÜR maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Die Zuwendung beträgt maximal 5 Mio. EUR je Vorhaben.

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zuwendungszweck nach Nummer 1.1 zu erreichen.

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • Ausgaben für Gutachten gemäß Nummer 4.4,

  • Bauausgaben einschließlich der dazugehörigen Baunebenkosten,

  • Ausgaben für vorgeschaltete Maßnahmen nach Nummer 2.1,

  • Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen. Dazu zählen auch Softwareprodukte.

Die Erteilung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens nach Nummer 4.4 gilt nicht als Beginn des Vorhabens.

5.4 Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, erfolgt keine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 oder 4 des AbwAG.

5.5 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:

  • Finanzierungskosten,

  • Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,

  • Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten.

5.6 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

5.7 Eine staatliche Zuwendung zum Bau einer vierten Reinigungsstufe einer Kläranlage eines öffentlichen Abwasserentsorgungsnetzes erfüllt nicht den Beihilfentatbestand des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV -, sofern die unter den Nummern 5.7.1 bis 5.7.3 dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

5.7.1 Die Infrastruktur ist in der Regel keinem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt.

5.7.2 In dem betreffenden Wirtschaftszweig und dem betreffenden Mitgliedstaat werden nur vernachlässigbar kleine private Finanzierungsmittel aufgebracht.

5.7.3 Die Infrastruktur ist nicht so ausgestaltet, dass sie selektiv ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Wirtschaftszweig begünstigt, sondern ist für die Gesellschaft insgesamt von Nutzen.

Es werden nur Vorhaben gefördert, die die unter den Nummern 5.7.1 bis 5.7.3 genannten Voraussetzungen an die beihilfefreie Förderung erfüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)