1.
Für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen und von Entschädigungsansprüchen (z. B. Aufopferungsansprüche, Ansprüche nach § 74f StGB, Entschädigungsansprüche gemäß § 198 Abs. 1 GVG) gegen das Land Niedersachsen ist im Geschäftsbereich des Justizministeriums vorbehaltlich Nr. 2, 3 und 4 die Behörde zuständig, bei der der Haftungstatbestand verwirklicht worden sein soll.
2.
Die Landgerichte sind anstelle der ihrer Dienstaufsicht unterstellten AG, das LSG Niedersachsen-Bremen ist anstelle der SG, soweit es sich nicht um Präsidialgerichte handelt, und das LAG Niedersachsen ist anstelle der AG zuständig, wenn
a)
eine Hauptforderung von mehr als 500 EUR geltend gemacht wird,
b)
Ansprüche auf die Verletzung richterlicher Dienstpflichten gestützt werden oder
c)
eine Entschädigung für überlange Gerichtsverfahren gemäß § 198 Abs. 1 GVG gefordert wird.
3.
Die Justizvollzugsanstalt Hannover ist an Stelle der Justizvollzugseinrichtungen zuständig, wenn eine Hauptforderung von mehr als 500 Euro geltend gemacht wird.
4.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Regelung von Sachschäden im Sinne von § 96 Abs. 1 NBG, die Tarifbeschäftigten entstanden sind, ist unabhängig von der Forderungshöhe die Regelung in Nummer 11 der VV zu § 96 NBG a.F. entsprechend anzuwenden.
5.
Werden Schadensersatzansprüche gegen das Land wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht, die nicht offensichtlich unbegründet sind, ist den betroffenen Justizangehörigen alsbald Gelegenheit zu geben, sich zu den Ansprüchen zu äußern und, falls sie Versicherungsschutz genießen, eine Stellungnahme ihres Versicherers herbeizuführen. Sie sind über die wesentlichen Ergebnisse der weiteren Anspruchsprüfung laufend zu unterrichten. Vor Abschluss eines Vergleichs erhalten sie regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme.
6.
Werden Schadensersatzansprüche gegen das Land wegen Amtspflichtverletzung gerichtlich geltend gemacht, ist zur Wahrung der Rückgriffsrechte des Landes alsbald zu prüfen, ob den für ersatzpflichtig gehaltenen Justizangehörigen der Streit verkündet werden soll. Eine Streitverkündung wird sich regelmäßig empfehlen, wenn die Betroffenen ihre Ersatzpflicht nicht anerkannt und auch nicht erklärt haben, das etwa ergehende Urteil gegen sich gelten lassen zu wollen. Auch wenn von einer Streitverkündung abgesehen wird, sind die Betroffenen von der Klageerhebung und dem Urteil sowie von sonstigen wichtigen Entscheidungen des Gerichts zu unterrichten. Vor Abschluss eines Prozessvergleichs ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7.
In ablehnenden Bescheiden ist in geeigneter Weise auf die Klagemöglichkeit und auf das für die gerichtliche Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche zuständige Gericht hinzuweisen.