§ 21 NRiG - Benehmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Folgende Maßnahmen bedürfen des Benehmens mit dem Richterrat:
- 1.
Abordnung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit mit deren oder dessen Zustimmung, wenn die Abordnung länger als drei Monate dauert,
- 2.
Versetzung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit, wenn nicht nach § 45 der Präsidialrat zu beteiligen ist,
- 3.
Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht,
- 4.
Übertragung von ständigen oder umfangreichen Verwaltungsaufgaben,
- 5.
Aufstellung oder wesentliche Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen für die Verwaltung,
- 6.
Anordnung von Organisationsuntersuchungen,
- 7.
Aufstellung der Entwürfe des Stellenplans, des Beschäftigungsvolumens und des Personalkostenbudgets durch die oberste Dienstbehörde,
- 8.
Abschluss von Zielvereinbarungen im Rahmen der dezentralen Mittelbewirtschaftung (§ 17a der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung - LHO -), an denen die oberste Dienstbehörde oder die in § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 7 und 8 genannten Obergerichte beteiligt sind,
- 9.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 10.
Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Anmietung von Diensträumen und
- 11.
allgemeine Regelungen, wenn sie nicht in § 20 oder den Nummern 1 bis 10 aufgeführt oder Gegenstand von Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 NPersVG sind oder der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen.
(2) Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nicht für Maßnahmen, die die Gerichtsleitung oder deren ständige Vertretung bei Gerichten mit sechs oder mehr Richterplanstellen betreffen.