WoPflAFördErl,NI - Wohnen und Pflege im Alter-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Wohnen und Pflege im Alter"

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Wohnen und Pflege im Alter"
Redaktionelle Abkürzung
WoPflAFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Erl. d. MS v. 8. 12. 2020

Vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)

Geändert durch Erlass vom 28. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 11)

- 104.3-43580/11.9 -

- VORIS 83000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 WoPflAFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Wohnen und Pflege im Alter"
Redaktionelle Abkürzung
WoPflAFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Schaffung alters- und pflegegerechter Wohnumfeldbedingungen sowie zur Förderung von Handlungsstrategien zum Aufbau von Unterstützungsnetzen vor Ort im Quartier. Diese sollen der Herstellung von Wahlfreiheit beim Wohnen und bei der Pflege im Alter als Alternative zu einer vollstationären Betreuung und Pflege in Niedersachsen dienen. Ziel ist die Umsetzung modellhafter regionaler Projekte, die insbesondere im ländlichen Raum ein weitgehend selbständiges Leben älterer Menschen im häuslichen Wohnumfeld auch bei Hochaltrigkeit oder Pflegebedürftigkeit ermöglichen.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)

Abschnitt 2 WoPflAFördErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Wohnen und Pflege im Alter"
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WoPflAFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Gefördert werden

2.1 investive Maßnahmen im Rahmen von Neu- und Umbauten einschließlich technischer Ausstattung zur Schaffung

2.1.1
alters- und pflegegerechter Wohnungen und Wohngemeinschaften,

2.1.2
einer alters- und pflegegerechten Wohnumfeld- oder Quartiersinfrastruktur;

2.2 nicht investive Maßnahmen zum Aufbau

2.2.1
verbindlicher Nachbarschaftsinitiativen zur Unterstützung Pflegebedürftiger (z. B. Nachbarschaftsvereine, Seniorengenossenschaften oder Sozialgenossenschaften),

2.2.2
ambulant betreuter Pflege-Wohngemeinschaften,

2.2.3
quartiersbezogener Unterstützungsnetze (Quartiersmanagement),

2.2.4
pflegerischer Infrastrukturen - auch in technisch unterstützender Form wie beispielsweise E-health, E-care oder Ambient Assisted Living (AAL) - und damit verbundener interdisziplinärer Kompetenzteams im Quartier zur Förderung des selbständigen Wohnens im Alter und bei Pflege.

2.3 Das zuständige Fachministerium kann vor dem jeweiligen Antragsstichtag Schwerpunkte zur Förderung festlegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)

Abschnitt 3 WoPflAFördErl - Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Wohnen und Pflege im Alter"
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WoPflAFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen.

Einrichtungen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von der Förderung ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)

Abschnitt 4 WoPflAFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Wohnen und Pflege im Alter"
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die in Niedersachsen durchgeführt werden.

4.2 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit mindestens vorzulegen:

  • Beschreibung des Vorhabens in konzeptioneller Hinsicht (insbesondere Kreis der künftigen Nutzerinnen und Nutzer),

  • Begründung der Modellhaftigkeit des Vorhabens,

  • Angaben zur Einbeziehung des Sozialraums,

  • Angaben zu Kooperationen, Ausgabenkalkulation und Finanzierungsplan,

  • Zeitplan für die Umsetzung des Vorhabens,

  • Angaben zu messbaren Parametern für die Erfolgskontrolle des Vorhabens.

4.3 Es ist eine Stellungnahme der Standortkommune vorzulegen, die auch Aussagen zur Modellhaftigkeit des Vorhabens beinhalten muss.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)