Abschnitt 6 WoPflAFördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Wohnen und Pflege im Alter"
- Redaktionelle Abkürzung
- WoPflAFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-P/ANBest-Gk, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6.3 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragsstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.
6.4 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde schriftlich bis zum 1. August des Jahres einzureichen, das dem Zuwendungsbeginn vorausgeht.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)