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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 WoPflAFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Wohnen und Pflege im Alter"
Redaktionelle Abkürzung
WoPflAFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Gefördert werden

2.1 investive Maßnahmen im Rahmen von Neu- und Umbauten einschließlich technischer Ausstattung zur Schaffung

2.1.1
alters- und pflegegerechter Wohnungen und Wohngemeinschaften,

2.1.2
einer alters- und pflegegerechten Wohnumfeld- oder Quartiersinfrastruktur;

2.2 nicht investive Maßnahmen zum Aufbau

2.2.1
verbindlicher Nachbarschaftsinitiativen zur Unterstützung Pflegebedürftiger (z. B. Nachbarschaftsvereine, Seniorengenossenschaften oder Sozialgenossenschaften),

2.2.2
ambulant betreuter Pflege-Wohngemeinschaften,

2.2.3
quartiersbezogener Unterstützungsnetze (Quartiersmanagement),

2.2.4
pflegerischer Infrastrukturen - auch in technisch unterstützender Form wie beispielsweise E-health, E-care oder Ambient Assisted Living (AAL) - und damit verbundener interdisziplinärer Kompetenzteams im Quartier zur Förderung des selbständigen Wohnens im Alter und bei Pflege.

2.3 Das zuständige Fachministerium kann vor dem jeweiligen Antragsstichtag Schwerpunkte zur Förderung festlegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)