1
Nach dem RdErl. vom 8. Juli 1987 (Nds. MBl. S. 725) gilt:
"§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Auswirkungen des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG)
vom 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450)
RdSchr. d. BMI v. 29.5.1987 - D III 4 - 223 321/74 -
Am Schluß des Rundschreibens vom 19.8.1986 wird folgende Tz 4 angefügt:
"4. Die rentenrechtlichen Ruhensvorschriften sind während des Sterbevierteljahres nicht anzuwenden (§ 1281 Abs. 3 RVO, § 58 Abs. 3 AVG, § 78 Abs. 3 RKG). Bei einem nach Ablauf dieses Zeitraumes eintretenden Runen der Witwen-/ Witwerrente handelt es sich nicht um eine Verminderung der Rente im Sinne des Artikels 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG. Um eine Verminderung der Rente in diesem Sinne handelt es sich ferner nicht, wenn aus anderen Gründen das rentenrechtliche Ruhen beginnt oder sich der rentenrechtliche Ruhensbetrag erhöht; z. B. weil
a)
eine kinderbezogene Erhöhung des Freibetrages wegfällt (vgl. § 1281 Abs. 1 Satz 3 RVO, § 58 Abs. 1 Satz 3 AVG, § 78 Abs. 1 Satz 3 RKG),
b)
ein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erstmalig oder mit einem höheren Betrag berücksichtigt wird (vgl. die §§ 18a bis 18e SGB IV).
Die Vorschrift des Artikels 2 § 2 Abs. 1 Satz 5 des 2. HStruktG, nach der der Ausgleich den nach § 55 BeamtVG sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen darf, bleibt auch in diesen Fällen zu beachten."
Anlage
§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Auswirkungen des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450)
RdSchr. d. BMI v. 19.8.1986 - D III 4-223 321/74 -
Auf Grund der durch das HEZG vorgenommenen Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich u. a. folgendes:
a)
In § 1281 RVO/§ 58 AVG/§ 78 RKG ist vorgesehen, daß Witwen- und Witwerrenten beim Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten ggf. ganz oder teilweise ruhen.
b)
Nach § 1227a RVO/§ 2a AVG/§ 29a RKG besteht Versicherungspflicht für bestimmte, nach dem 31.12.1985 liegende Zeiten der Kindererziehung. Für vor dem 1.1.1986 liegende Zeiten der Kindererziehung ist eine Anrechnung in § 1251a RVO/§ 28a AVG/§ 51a RKG vorgesehen.
Zur Anwendung des § 55 BeamtVG gebe ich in diesem Zusammenhang folgende Hinweise:
1.
Nach der Tz 55.1.5 BeamtVGVwV bleiben bei der Anwendung des § 55 BeamtVG ruhende Rententeile außer Betracht. Dies gilt auch für Renten und Rententeile, die nach § 1281 RVO/§ 58 AVG/§ 78 RKG ruhen. In solchen Fällen ist bei der Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 3 und des § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wie folgt zu verfahren:
1.1
Hat eine auf § 1587b BGB beruhende Rentenerhöhung unberücksichtigt zu bleiben (§ 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), so ist für die Anwendung des § 55 BeamtVG der Rentenbetrag zu berücksichtigen, der sich ohne diese Rentenerhöhung und nach Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde (vgl. das Beispiel 1 in der A n l a g e.
1.2
Hat eine auf § 1587b BGB beruhende Rentenminderung unberücksichtigt zu bleiben (§ 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), so ist für die Anwendung des § 55 BeamtVG der Rentenbetrag zu berücksichtigen, der sich ohne diese Rentenminderung und nach Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde (vgl. das Beispiel 2 der Anlage).
1.3
Hat ein nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG zu berechnender Rententeil außer Ansatz zu bleiben, so ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich ohne Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde. Für die Anwendung des § 55 BeamtVG ist derjenige Teil dieses Rentenbetrages außer Ansatz zu lassen, der dem nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG maßgebenden Verhältnis entspricht (vgl. das Beispiel 3 in der Anlage).
1.4
Für die Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG hat die rentenrechtliche Ruhensvorschrift keine Auswirkungen, da sie nach § 1285 RVO/§ 62 AVG auf Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung nicht angewendet wird.
2.
Zeiten im Sinne des § 1227a RVO/§ 2a AVG/§ 29a RKG, die in der Rente berücksichtigt sind, fuhren nicht dazu, daß ein entsprechender Teil der Rente für die Anwendung des § 55 BeamtVG außer Ansatz bleibt. Dies gilt auch für Zeiten im Sinne des § 1251a RVO/§ 28a AVG/§ 51 RKG.
3.
Zu den "Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit", um die sich die für die Berechnung der Höchstgrenze zugrunde zu legende Zeit erhöht (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BeamtVG), gehören auch die nach dem Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegten und bei der Rente berücksichtigten
3.1
Zeiten im Sinne des § 1227a RVO/§ 2a AVG/§ 29a RKG,
3.2
Zeiten im Sinne des § 1251a RVO/§ 28a AVG/§ 51a RKG.
A n l a g e
zum RdSchr. d. BMI v. 19.8.1986 - D III 4-223 321/74 -
B e i s p i e l 1 | |
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1. Witwenrente nach dem Rentenbescheid | |
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO (darin enthalten 100 DM Rentenerhöhung, die auf § 1587b BGB beruht): | 800 DM |
Anzurechnendes Einkommen: | ./. 600 DM |
Witwenrente nach Anwendung des § 1281 RVO: | 200 DM. |
2. Anwendung des § 55 BeamtVG | |
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO: | 800 DM |
Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sind außer Ansatz zu lassen: | ./. 100 DM |
| 700 DM |
Anzurechnendes Einkommen: | ./. 600 DM |
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG sind zu berücksichtigen: | 100 DM. |
| |
B e i s p i e l 2 | |
1. Witwenrente nach dem Rentenbescheid | |
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO (dabei bereits abgesetzt 200 DM Rentenminderung, die auf § 1587b BGB beruht): | 600 DM |
Anzurechnendes Einkommen: | ./. 700 DM |
Witwenrente nach Anwendung des § 1281 RVO: | 0 DM. |
2. Anwendung des § 55 BeamtVG | |
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO: | 600 DM |
Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sind hinzuzurechnen: | + 200 DM |
| 800 DM |
Anzurechnendes Einkommen: | ./. 700 DM |
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG sind zu berücksichtigen: | 100 DM. |
| |
B e i s p i e l 3 | |
1. Witwenrente nach dem Rentenbescheid | |
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO (hiernach Werteinheiten-Verhältnis gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG: 200/2000): | 800 DM |
Anzurechnendes Einkommen: | ./. 700 DM |
Witwenrente nach Anwendung des § 1281 RVO: | 100 DM. |
2. Anwendung des § 55 BeamtVG | |
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO: | 800 DM |
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG ist nach dessen Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 der folgende Rentenbetrag außer Ansatz zu lassen: | |
800 DM x 200/2.000 = | ./. 80 DM |
| 720 DM |
Anzurechnendes Einkommen: | ./. 700 DM |
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG sind zu berücksichtigen: | 20 DM. |