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  • ab 22.10.1986 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 BeVG5.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG5.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442
1

Nach dem RdErl. vom 8. Juli 1987 (Nds. MBl. S. 725) gilt:
"§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Auswirkungen des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450)

RdSchr. d. BMI v. 29.5.1987 - D III 4 - 223 321/74 -

Am Schluß des Rundschreibens vom 19.8.1986 wird folgende Tz 4 angefügt:

"4. Die rentenrechtlichen Ruhensvorschriften sind während des Sterbevierteljahres nicht anzuwenden (§ 1281 Abs. 3 RVO, § 58 Abs. 3 AVG, § 78 Abs. 3 RKG). Bei einem nach Ablauf dieses Zeitraumes eintretenden Runen der Witwen-/ Witwerrente handelt es sich nicht um eine Verminderung der Rente im Sinne des Artikels 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG. Um eine Verminderung der Rente in diesem Sinne handelt es sich ferner nicht, wenn aus anderen Gründen das rentenrechtliche Ruhen beginnt oder sich der rentenrechtliche Ruhensbetrag erhöht; z. B. weil

  1. a)

    eine kinderbezogene Erhöhung des Freibetrages wegfällt (vgl. § 1281 Abs. 1 Satz 3 RVO, § 58 Abs. 1 Satz 3 AVG, § 78 Abs. 1 Satz 3 RKG),

  2. b)

    ein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erstmalig oder mit einem höheren Betrag berücksichtigt wird (vgl. die §§ 18a bis 18e SGB IV).

Die Vorschrift des Artikels 2 § 2 Abs. 1 Satz 5 des 2. HStruktG, nach der der Ausgleich den nach § 55 BeamtVG sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen darf, bleibt auch in diesen Fällen zu beachten."

Anlage

§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Auswirkungen des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450)

RdSchr. d. BMI v. 19.8.1986 - D III 4-223 321/74 -

Auf Grund der durch das HEZG vorgenommenen Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich u. a. folgendes:

  1. a)

    In § 1281 RVO/§ 58 AVG/§ 78 RKG ist vorgesehen, daß Witwen- und Witwerrenten beim Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten ggf. ganz oder teilweise ruhen.

  2. b)

    Nach § 1227a RVO/§ 2a AVG/§ 29a RKG besteht Versicherungspflicht für bestimmte, nach dem 31.12.1985 liegende Zeiten der Kindererziehung. Für vor dem 1.1.1986 liegende Zeiten der Kindererziehung ist eine Anrechnung in § 1251a RVO/§ 28a AVG/§ 51a RKG vorgesehen.

Zur Anwendung des § 55 BeamtVG gebe ich in diesem Zusammenhang folgende Hinweise:

1.
Nach der Tz 55.1.5 BeamtVGVwV bleiben bei der Anwendung des § 55 BeamtVG ruhende Rententeile außer Betracht. Dies gilt auch für Renten und Rententeile, die nach § 1281 RVO/§ 58 AVG/§ 78 RKG ruhen. In solchen Fällen ist bei der Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 3 und des § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wie folgt zu verfahren:

1.1
Hat eine auf § 1587b BGB beruhende Rentenerhöhung unberücksichtigt zu bleiben (§ 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), so ist für die Anwendung des § 55 BeamtVG der Rentenbetrag zu berücksichtigen, der sich ohne diese Rentenerhöhung und nach Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde (vgl. das Beispiel 1 in der A n l a g e.

1.2
Hat eine auf § 1587b BGB beruhende Rentenminderung unberücksichtigt zu bleiben (§ 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), so ist für die Anwendung des § 55 BeamtVG der Rentenbetrag zu berücksichtigen, der sich ohne diese Rentenminderung und nach Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde (vgl. das Beispiel 2 der Anlage).

1.3
Hat ein nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG zu berechnender Rententeil außer Ansatz zu bleiben, so ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich ohne Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde. Für die Anwendung des § 55 BeamtVG ist derjenige Teil dieses Rentenbetrages außer Ansatz zu lassen, der dem nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG maßgebenden Verhältnis entspricht (vgl. das Beispiel 3 in der Anlage).

1.4
Für die Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG hat die rentenrechtliche Ruhensvorschrift keine Auswirkungen, da sie nach § 1285 RVO/§ 62 AVG auf Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung nicht angewendet wird.

2.
Zeiten im Sinne des § 1227a RVO/§ 2a AVG/§ 29a RKG, die in der Rente berücksichtigt sind, fuhren nicht dazu, daß ein entsprechender Teil der Rente für die Anwendung des § 55 BeamtVG außer Ansatz bleibt. Dies gilt auch für Zeiten im Sinne des § 1251a RVO/§ 28a AVG/§ 51 RKG.

3.
Zu den "Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit", um die sich die für die Berechnung der Höchstgrenze zugrunde zu legende Zeit erhöht (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BeamtVG), gehören auch die nach dem Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegten und bei der Rente berücksichtigten

3.1
Zeiten im Sinne des § 1227a RVO/§ 2a AVG/§ 29a RKG,

3.2
Zeiten im Sinne des § 1251a RVO/§ 28a AVG/§ 51a RKG.

A n l a g e 
zum RdSchr. d. BMI v. 19.8.1986 - D III 4-223 321/74 -

B e i s p i e l   1
1. Witwenrente nach dem Rentenbescheid
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO (darin enthalten 100 DM Rentenerhöhung, die auf § 1587b BGB beruht):                    800 DM
Anzurechnendes Einkommen:./. 600 DM
Witwenrente nach Anwendung des § 1281 RVO:200 DM.
2. Anwendung des § 55 BeamtVG
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO:800 DM
Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sind außer Ansatz zu lassen:./. 100 DM
700 DM
Anzurechnendes Einkommen:./. 600 DM
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG sind zu berücksichtigen:100 DM.
B e i s p i e l   2
1. Witwenrente nach dem Rentenbescheid
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO (dabei bereits abgesetzt 200 DM Rentenminderung, die auf § 1587b BGB beruht):600 DM
Anzurechnendes Einkommen:./. 700 DM
Witwenrente nach Anwendung des § 1281 RVO:0 DM.
2. Anwendung des § 55 BeamtVG
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO:600 DM
Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sind hinzuzurechnen:+ 200 DM
800 DM
Anzurechnendes Einkommen:./. 700 DM
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG sind zu berücksichtigen:100 DM.
B e i s p i e l   3
1. Witwenrente nach dem Rentenbescheid
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO (hiernach Werteinheiten-Verhältnis gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG: 200/2000):800 DM
Anzurechnendes Einkommen:./. 700 DM
Witwenrente nach Anwendung des § 1281 RVO:100 DM.
2. Anwendung des § 55 BeamtVG
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO:800 DM
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG ist nach dessen Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 der folgende Rentenbetrag außer Ansatz zu lassen:
800 DM x 200/2.000 = ./. 80 DM
720 DM
Anzurechnendes Einkommen:./. 700 DM
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG sind zu berücksichtigen:20 DM.