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  • ab 22.10.1986 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BeVG5.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG5.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

1.
Nach dem Urteil des BVerwG vom 26.6.1986 -2C66.85- gehört das nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) gewährte Altersgeld nicht zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen i. S. des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

Ich bitte, allgemein entsprechend dieser Rechtsauffassung zu verfahren und in der Tz 55.1.2 Satz 1 BeamtVGVwV die Worte "sowie die Leistungen der Altershilfe für Landwirte" auch hinsichtlich der übrigen im GAL vorgesehenen Leistungen (z. B. Landabgaberente) als gegenstandslos zu betrachten.

Es bestehen keine Bedenken, dem Urteil mit Wirkung vom 1.6.1986 ab zu folgen. Dies gilt auch hinsichtlich der übrigen im GAL vorgesehenen Leistungen. In rechtshängigen Fällen wird Klaglosstellung mit Wirkung auch vor diesem Zeitpunkt empfohlen.

Von dem im Einzelfall für die Neuberechnung maßgebenden Zeitpunkt an ist ein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 und 2 des 2. HStruktG nur noch in der Höhe zu zahlen, wie er sich zu diesem Zeitpunkt ergeben hätte, wenn die nach dem GAL gewährte Leistung im Rahmen des § 55 BeamtVG von Anfang an nicht berücksichtigt worden wäre.