SchFinBRdErl,NI - Schiffsfinanzierung Bürgschaften RdErl

Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen

Bibliographie

Titel
Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen
Redaktionelle Abkürzung
SchFinBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

RdErl. d. MF v. 27.4.2004 - 45 23 01 -

Vom 27. April 2004 (Nds. MBl. S. 300)

- VORIS 65000 -

Bezug:

RdErl. v. 6.4.2001 (Nds. MBl. S. 854), geändert durch RdErl. v. 27.4.2004 (Nds. MBl. S. 300)
- VORIS 65000 01 00 00 007 -

Abschnitt 1 SchFinBRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen
Redaktionelle Abkürzung
SchFinBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

Das Land Niedersachsen (im Folgenden: Land), vertreten durch das MF, übernimmt auf der Grundlage der Vorschriften des jeweiligen HG i.V.m. § 39 der LHO und des Bezugserlasses (Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen) Bürgschaften für Kredite, die auch zur Förderung der Beschäftigung Niedersächsischer Werften dienen. Hierbei handelt es sich um Kredite zur Bauzeit- und Endfinanzierung von Schiffen.

Abschnitt 2 SchFinBRdErl - Bürgschaftsentgelte

Bibliographie

Titel
Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen
Redaktionelle Abkürzung
SchFinBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

2.1
Für die Beantragung und Übernahme von Landesbürgschaften für Schiffsfinanzierungen werden nach Maßgabe der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinie und nachstehender Bestimmungen Bürgschaftsentgelte erhoben. Die Bestimmungen dieses Merkblattes werden mit der Antragstellung ausdrücklich anerkannt.

2.2
Berechnungsgrundlage der Bürgschaftsentgelte ist für das Verwaltungsentgelt das maximale Bürgschaftsobligo, für das Antragsentgelt der beantragte Kreditbetrag.

Abschnitt 3 SchFinBRdErl - Antragsentgelt

Bibliographie

Titel
Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen
Redaktionelle Abkürzung
SchFinBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

Für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme einer Landesbürgschaft hat der Antragsteller ein einmaliges Entgelt zu entrichten, dessen Höhe in Nummer 42 der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinie des Landes festgelegt ist.

Abschnitt 4 SchFinBRdErl - Verwaltungsentgelt

Bibliographie

Titel
Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen
Redaktionelle Abkürzung
SchFinBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
65000

4.1
Für die Verwaltung der Bürgschaft hat der Kreditnehmer ein laufendes Bürgschaftsentgelt zu zahlen.

4.2
Die Höhe des Verwaltungsentgelts beträgt in Abhängigkeit von der Risikobewertung durch das Land bei Bürgschaftsentscheidung 0,8 v.H., 1,0 v.H., 1,2 v.H., 1,3 v.H., 1,4 v.H. oder 1,5 v.H. des jeweils bestehenden Bürgschaftsobligos.

4.3
Die Risikobewertung des Landes erfolgt auf der Grundlage des Schreibens der Europäischen Kommission vom 19.12.2003 (N512/2003 - C(2003)4492fin). Eine Kopie dieses Schreibens kann bei der PwC Deutsche Revision AG, Fuhrberger Straße 5, 30625 Hannover, angefordert werden.

Für Schiffsendfinanzierungen werden zunächst die Ratingstufen nach dem Ratingverfahren der finanzierenden Bank(en) zugrunde gelegt; darauf aufbauend wird das Land eine eigene Risikobewertung durchführen und die Bürgschaft einer von insgesamt sechs Risikoklassen zuordnen. Bei dieser Risikoeinschätzung kann das Land maximal eine Entgeltstufe nach oben oder unten abweichen.

Für Bauzeitfinanzierungen wird das Land anhand eines Scoring-Modells, das ebenfalls sechs Risikoklassen umfasst, eine eigene Risikoeinschätzung vornehmen. Die Bewertungskriterien richten sich nach dem vorgenannten Schreiben der Europäischen Kommission, dort Rzn. (21) und (22).

4.4
Das Verwaltungsentgelt ist vom Kreditgeber mit den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen zu erheben.

4.5
Berechnungsgrundlage des Verwaltungsentgelts für einen Tilgungskredit ist bis zum Tilgungsbeginn zunächst das maximale Bürgschaftsobligo; anschließend ist der jeweilige Valutierungsstand maßgebend.

4.6
Berechnungsgrundlage des Verwaltungsentgelts für einen Kontokorrentkredit ist die maximal mögliche Höhe des Bürgschaftsobligos.