RL G 4-Erl,NI - Richtlinie "4Generation"-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Programms "4Generation: Vielfalt - Beteiligung - Engagement in der Jugendarbeit"
(Richtlinie "4Generation")

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Programms "4Generation: Vielfalt - Beteiligung - Engagement in der Jugendarbeit" (Richtlinie "4Generation")
Redaktionelle Abkürzung
RL G 4-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Erl. d. MS v. 2. 12. 2020 - 306.31-51 709/14 -

Vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1618)

- VORIS 21133 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7
Vergabegrundsätze Anlage

Abschnitt 1 RL G 4-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Programms "4Generation: Vielfalt - Beteiligung - Engagement in der Jugendarbeit" (Richtlinie "4Generation")
Redaktionelle Abkürzung
RL G 4-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Programms "4Generation: Vielfalt - Beteiligung - Engagement in der Jugendarbeit".

1.2 Ziel ist es, die Jugendarbeit in Niedersachsen zu stärken und weiterzuentwickeln. Durch die Unterstützung von Projekten örtlicher Jugendgruppen und -initiativen soll allen jungen Menschen die diskriminierungsfreie Teilhabe an den Angeboten der Jugendarbeit ermöglicht werden. Ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit sollen für die Umsetzung neuer Themenbereiche qualifiziert werden.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1618)

Abschnitt 2 RL G 4-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Programms "4Generation: Vielfalt - Beteiligung - Engagement in der Jugendarbeit" (Richtlinie "4Generation")
Redaktionelle Abkürzung
RL G 4-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Gefördert werden Einzelprojekte ehrenamtlich geführter Jugendgruppen sowie übergreifende bzw. koordinierende Projekte für ehrenamtlich geführte Jugendgruppen auf regionaler Ebene oder Landesebene.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1618)

Abschnitt 3 RL G 4-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Programms "4Generation: Vielfalt - Beteiligung - Engagement in der Jugendarbeit" (Richtlinie "4Generation")
Redaktionelle Abkürzung
RL G 4-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

Zuwendungsempfänger ist der Landesjugendring Niedersachsen e. V. als Erstempfänger, der von der Förderung ausgeschlossen ist. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterzuleiten.

3.1 Letztempfänger sind

  • die Ortsgruppen und Kreis- und Bezirksverbände der auf Landesebene als förderungswürdig anerkannten Jugendverbände bzw. Träger der Jugendarbeit, deren Jugendeinrichtungen und -institutionen sowie Untergliederungen der Mitgliedsverbände von als förderungswürdig anerkannten Dachverbänden,

  • kommunale Jugendringe und vergleichbare Zusammenschlüsse von örtlichen Jugendgruppen,

  • freie, ehrenamtlich geführte Jugendgruppen (Jugendinitiativen) ohne einen als freien Träger anerkannten Landesverband sowie eigenständige Jugendgruppen in Vereinen,

wenn diese Träger ihren Sitz in Niedersachsen haben und das Projekt überwiegend in Niedersachsen verwirklicht wird.

3.2 Letztempfänger können für Projekte, die eine übergreifende bzw. koordinierende Funktion haben, auch die auf der Landesebene als förderungswürdig anerkannten Jugendverbände sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1618)

Abschnitt 4 RL G 4-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Programms "4Generation: Vielfalt - Beteiligung - Engagement in der Jugendarbeit" (Richtlinie "4Generation")
Redaktionelle Abkürzung
RL G 4-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Die Projekte sollen zu den Themenschwerpunkten

  • Beteiligung,

  • Vielfalt,

  • Engagement und Experimentelles

durchgeführt werden. Neue Ansätze und Methoden der Jugendarbeit sollten möglichst aufgenommen und entwickelt werden. Die Ausgestaltung der Themenschwerpunkte erfolgt über die in der Anlage abgedruckten Vergabegrundsätze.

Die Projekte sollen die Prinzipien des Gender Mainstreaming und Managing Diversity berücksichtigen und sich mit anderen Projekten in der jeweiligen Region, die einen ähnlichen Schwerpunkt haben, vernetzen. Eine überregionale Vernetzung soll insbesondere bei Projekten mit einer Laufzeit von über einem Jahr angestrebt werden.

4.2 Die Projekte sollen in der Vergangenheit vom Letztempfänger noch nicht durchgeführt worden sein sowie nicht in die Folgeförderung für ein anderes Projekt des Letztempfängers eintreten und nicht als Ersatz für andere, wegfallende oder auslaufende Förderungen des Letztempfängers dienen.

4.3 Mindestens eine Person des Letztempfängers soll im Besitz einer gültigen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) sein; diese Person soll an der Organisation des Projektes beteiligt sein.

Im begründeten Einzelfall kann die Juleica während der Projektlaufzeit erworben werden.

4.4 Die Projekte sollen von ehrenamtlich tätigen jungen Menschen vorbereitet und durchgeführt werden.

Projekte mit einer Förderung von mehr als 5 000 EUR sollen eine übergreifende sowie koordinierende Funktion für andere Projekte übernehmen.

4.5 Die Projekte sollen eine Laufzeit von mindestens 3 bis höchstens 24 Monaten haben. Der Zuschuss für ein maximal einjähriges Folgeprojekt darf 70 % der zuwendungsfähigen Kosten des Hauptprojekts nicht überschreiten und muss separat beantragt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1618)